Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1983, Az.: 4 StR 660/82
Anforderungen an die Tatbestandsmerkmale Anwerben und Ausnutzen bei Menschenhandel; Willensfreiheit und sexuelle Selbstbestimmung Schutzgut des Straftatbestandes des Menschenhandels
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.02.1983
- Aktenzeichen
- 4 StR 660/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11221
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 20.08.1982
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1983, 262
- StV 1983, 238-239
Verfahrensgegenstand
Menschenhandel
Prozessführer
Heinz-Peter C. aus R., dort geboren am ... 1947
Amtlicher Leitsatz
Der Tatbestand des Menschenhandels in der Form des Anwerbens ist nicht verwirklicht, wenn das Opfer den Zweck der Anwerbung kennt und auch keiner Täuschung durch den Täter erliegt.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. Februar 1983,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke, Dr. Jähnke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 20. August 1982 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei schuldig ist (§ 180 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 181 a Abs. 1 Nr. 2, § 52 StGB).
Im Fall III der Anklage (Karin W.) wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse, die insoweit auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, freigesprochen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution und mit Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Urteilsspruchs, hat aber im Ergebnis keinen Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen leitete der Angeklagte in den Jahren 1976 und 1977 zwei Bars, in deren "Séparées" Bardamen dem entgeltlichen Geschlechtsverkehr nachgingen. Er schloß dazu mit wenigstens 10 Frauen Anstellungsverträge, welche ihnen unter Androhung von Schadensersatzforderungen eine Anwesenheitspflicht im Barbetrieb während jeweils der Schicht auferlegten, für die sie eingeteilt waren. Die Bardamen erhielten pro Abend ein festes "Standgeld" und waren nach einem bestimmten Schlüssel am Umsatz beteiligt. Eine Thekenkraft kassierte sämtliche Einnahmen und hielt sie zur Abrechnung auf Arbeitskarten fest, die für jede der Bardamen angelegt waren. Deren sexuelle Dienste setzten voraus, daß der Gast eine Flasche Sekt zum Preise zwischen 150,- und 1.000,00 DM bestellte; der Aufenthalt im Séparée war zeitlich begrenzt. Der Verkehr durfte nur mit Schutzmitteln ausgeführt werden. Private Verabredungen mit den Gästen waren den Bardamen untersagt.
Im Jahre 1977 faßte der Angeklagte den Plan, zur Erhöhung des Umsatzes Thailänderinnen in den Lokalen einzusetzen. Er selbst oder auf seine Veranlassung andere brachten zu diesem Zweck insgesamt 4 Frauen und einen Transvestiten aus Thailand nach Deutschland. Davon reisten einige Personen mehrfach ein. Alle stammten aus dem Vergnügungsviertel von Bangkok. Das Landgericht stellt teils fest und vermag im übrigen nicht auszuschließen, daß sie die von ihnen erwartete Tätigkeit schon in Thailand ausgeübt hatten und wußten, daß sie diese hier fortsetzen sollten. Deutsche Sprachkenntnisse hatten sie nicht, einige von ihnen sprachen auch nicht Englisch. Sie hatten ferner keine Ersparnisse, zum Teil wurden ihre Einkünfte zur Tilgung der Reisekosten weitgehend einbehalten.
2.
Zutreffend hat das Landgericht diesem Sachverhalt die Merkmale der Förderung der Prostitution gemäß § 180 a Abs. 1 Nr. 2 und der Zuhälterei gemäß § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB entnommen. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch seine Auffassung, der Angeklagte habe gegenüber den Thailändern zugleich den Tatbestand des Menschenhandels nach § 181 Nr. 2 StGB verwirklicht.
a)
Nach der hier nur in Betracht kommenden 1. Alternative der Vorschrift macht sich strafbar, wer einen anderen anwirbt, um ihn unter Ausnutzung der Hilflosigkeit, die mit seinem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zu bestimmten sexuellen Handlungen zu bringen. Der Täter muß hiernach eine besondere Lage des anderen ausnutzen wollen. Diese Absicht des Ausnutzens hat er in der Regel, wenn die Situation des Opfers die Durchführung seiner Pläne erleichtern soll. Es bedarf somit in der Vorstellung des Täters eines Zusammenhangs zwischen der auslandsspezifischen Hilflosigkeit des anderen und der Verwirklichung des verfolgten unsittlichen Zwecks. Daran fehlt es, wenn das Opfer ohne Rücksicht auf seine Lage in dem fremden Land zur Prostitution bereit ist, weil es über den Zweck seines Aufenthalts im Ausland nicht getäuscht wurde und sich frei dafür entschieden hat. So liegt es nach den Feststellungen hier. Die Thailänderinnen und der Thailänder wußten, daß sie in Deutschland aus eigener Kraft nicht in der Lage sein würden, sich den an sie gestellten Anforderungen zu entziehen (vgl. US 27). Dennoch entschieden sie sich für die ihnen angesonnene Tätigkeit. Das hindert die Annahme, ihre Hilflosigkeit sei ausgenutzt worden (Lenckner in Schönke/Schröder StGB 21. Aufl., § 181 Rdn. 8; Maurach/Schroeder, Strafrecht 6. Aufl., Teilband 1 S. 189; Horn in SK § 181 Rdn. 11).
b)
Dem läßt sich nicht entgegenhalten, das Tatopfer bedürfe des Schutzes vor den mit dem Menschenhandel verbundenen Gefahren auch, wenn es die Absicht des Werbers erkannt hat (Dreher/Tröndle StGB 41. Aufl., § 181 Rdn. 5; wohl auch Lackner StGB 14. Aufl., § 181 Anm. 2 c, bb).
§ 181 StGB dient der Erfüllung der mit Art. 2 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 (RGBl. 1913, 31) und mit Art. 3 der Internationalen Übereinkunft zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels vom 30. September 1921 i.d.F.d. Bek. v. 19. Oktober 1972 (BGBl. II S. 1489) übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach Art. 2 des zuerst bezeichneten Abkommens soll bestraft werden, wer, um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten, eine volljährige Frau oder ein volljähriges Mädchen durch Täuschung oder mittels Gewalt, Drohung, Mißbrauch des Ansehens oder durch irgendein anderes Zwangsmittel zu unsittlichem Zweck anwirbt, verschleppt oder entführt. Keine der aufgeführten Begehungsweisen soll somit für sich allein unter Strafe gestellt werden. Zusätzliche Voraussetzung ist vielmehr jeweils eine anstößige Willensbeeinflussung des Opfers, so beim Anwerben - wenigstens - eine Täuschung. Dementsprechend sucht § 181 StGB nicht die Anwerbung mit dem Ziel der Zuführung zu sexueller Betätigung als solche zu bekämpfen. Geschütztes Rechtsgut ist vielmehr die Freiheit der Willensentschließung, insbesondere die sexuelle Selbstbestimmung. Dieses Rechtsgut wird aber nicht beeinträchtigt, wenn das Opfer den Zweck der Anwerbung kennt und auch sonst keiner Täuschung durch den Täter erliegt. Auch in den Gesetzesberatungen ist deshalb hervorgehoben worden, daß ein Ausnutzen der Hilflosigkeit ausscheide, wenn der Angeworbene um das Vorhaben des Täters weiß (Protokolle des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform, 6. Wahlperiode 57. Sitzung S. 1740). Letztlich gebietet die Eigenart der in § 181 StGB aufgeführten Handlungen eine enge Auslegung des Merkmals des Ausnutzens. Der als Verbrechen ausgestaltete Tatbestand des Menschenhandels erfaßt Verhaltensweisen, die schweres Unrecht verwirklichen. Die regelmäßige Mindeststrafe ist ein Jahr Freiheitsstrafe. Es muß sichergestellt sein, daß die einzelnen Tatformen des § 181 StGB in ihrem Gewicht vergleichbar und der Strafdrohung angemessen sind. Dieses Gebot hat der Bundesgerichtshof bereits in BGHSt 27, 27, 29 bei der Auslegung des Merkmals der List in § 181 Nr. 1 hervorgehoben. Hier gilt nichts anderes.
3.
Der Senat hat nach entsprechendem Hinweis an den Verteidiger die vom Landgericht gemäß § 154 a StPO ausgeschiedene Gesetzesverletzung nach § 180 a Abs. 3 StGB in das Verfahren wieder einbezogen. Dies konnte im Revisionsverfahren geschehen, weil die Feststellungen insoweit eine abschließende Entscheidung des Senats ermöglichen (BGHSt 21, 326, 328 f) [BGH 03.10.1967 - 1 StR 355/67]. Die Voraussetzungen des § 180 a Abs. 3 StGB sind erfüllt.
Nach dieser Vorschrift macht sich u.a. strafbar, wer einen anderen gewerbsmäßig anwirbt, um ihn zur Prostitutionsausübung in einem fremden Land zu veranlassen. Der Angeklagte hat thailändische Personen zum Zwecke der Prostitutionsausübung in Deutschland zum Teil selbst, zum Teil durch andere, angeworben. Insgesamt handelte es sich um 4 Frauen und einen Mann. Mit der Anwerbung war die Tat jeweils vollendet. Daß die Angeworbenen in Thailand bereits Prostituierte waren und den Zweck der Anwerbung kannten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil die Vorschrift als Gefährdungstatbestand auf den gewerbsmäßigen Frauenhändler abzielt.
Der Angeklagte handelte gewerbsmäßig. Gewerbsmäßig handelt der Täter, der sich aus der wiederholten Begehung der Straftat eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen gedenkt (BGHSt 1, 383; BGH, Urteil vom 14. Mai 1975 - 3 StR 124/75, bei Dallinger MDR 1975, 725). Danach fallen unter die Vorschrift in erster Linie Unternehmen, die aus der Anwerbung und Weitervermittlung selbst Gewinn ziehen wollen, wie etwa Agenturen, die sog. Call-Girl-Ringe mit Kräften versorgen (Regierungsentwurf des 4. Strafrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. VI/1552 S. 27, Schriftl. Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform BT-Drucks. 7/514 S. 10). Darauf ist der Anwendungsbereich aber nicht beschränkt. Vielmehr kann Gewerbsmäßigkeit auch gegeben sein, wenn mittelbare Vorteile erstrebt werden. So hat die Rechtsprechung dieses Merkmal angenommen, wenn der Täter eine Abtreibung um des Erwerbs aus künftigen Taten willen beging, etwa weil er sich erst einen gewissen "Ruf" verschaffen wollte (RG HRR 1936 Nr. 1599; vgl. auch RG HRR 1937 Nr. 1053; 1939 Nr. 1280). Die angestrebten Vorteile müssen auch nicht ein Entgelt aus der Tat darstellen. Der Dieb oder der Hehler können gewerbsmäßig (§ 243 Abs. 1 Nr. 3, § 260 StGB) handeln, wenn sie die erlangten Gegenstände nicht weiterveräußern, sondern behalten wollen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1975 - 1 StR 555/75 bei Holtz MDR 1976, 633; RGSt 54, 184).
Hier beabsichtigte der Angeklagte nicht, die Anwerbung selbst zu einer Einnahmequelle für seine Bars zu machen. Einnahmen sollten ihm aus der Prostitutionsausübung der Thailänder zufließen, die das Ziel der Anwerbung war. Rechtlich sollte damit zwar nicht die Vollendung der Tat, wohl aber deren Beendigung eine fortlaufende Einnahmequelle schaffen. Das äußere Handlungsgeschehen erhielt seinen Sinn durch die damit verfolgte Absicht. Dieser enge Zusammenhang des Erwerbszieles mit der Tatbestandsverwirklichung verleiht der gesamten Tat den Charakter der Gewerbsmäßigkeit.
Ein solches Verständnis des Gesetzes ergibt sich auch aus seiner Schutzrichtung, mit der der organisierte Frauenhandel getroffen werden soll. Es kann rechtlich keinen Unterschied machen, ob ein Zuhälterring die angeworbenen Frauen weitervermittelt oder selbst ausbeutet. Demgemäß war in den Gesetzesberatungen nicht zweifelhaft, daß § 180 a Abs. 3 StGB auch die Fälle erfaßt, in denen ein Call-Girl-Ring oder der Inhaber eines Dirnenwohnheims seine eigenen Etablissements mit Nachwuchs versorgt (Protokolle des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, 6. Wahlperiode, 56. Sitzung S. 1730).
Der Senat kann den Schuldspruch im vorliegenden Falle selbst ändern. Verfahrensrecht steht nicht entgegen. Das Landgericht hat die Gesetzesverletzung des § 180 a Abs. 3 StGB erst aus dem Verfahren ausgeschieden, nachdem die Schlußvorträge gehalten waren. Nur zu dem Zwecke der Beschränkung nach § 154 a StPO ist es erneut in die Verhandlung eingetreten. Der Angeklagte hatte sich somit während der gesamten Hauptverhandlung auch gegen den Vorwurf aus § 180 a Abs. 3 StGB zu verteidigen. Unter diesen Umständen kann ausgeschlossen werden, daß der Senat mit der Umstellung des Schuldspruchs Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten verkürzt.
4.
Die Änderung des Schuldspruchs nötigt hier nicht zu einer Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall nach § 181 StGB angenommen, dessen Strafrahmen dem des § 180 a Abs. 3 StGB im wesentlichen entspricht. Die Tatform des Anwerbens in § 181 StGB ist dem Vergehen nach § 180 a Abs. 3 StGB weithin vergleichbar. Die für dieses erheblichen Strafzumessungstatsachen hat das Landgericht in seiner Würdigung abgewogen; sein Strafmaß ist rechtsfehlerfrei. Da gemäß § 52 Abs. 2 StGB die Strafe ohnehin aus § 181 a Abs. 1 StGB zu entnehmen war und entnommen worden ist, kann ausgeschlossen werden, daß das Landgericht eine mildere Strafe verhängt hätte, wenn es seiner Bewertung der Tat die Bestimmung des § 180 a Abs. 3 StGB zugrundegelegt hätte. Der Senat kann den Rechtsfolgenausspruch daher bestehen lassen.
5.
Dagegen hat das Landgericht rechtsirrig unterlassen, im Fall III der unverändert zugelassenen Anklage (Fall Karin W.) auf Freispruch zu erkennen. Die Anklage hatte in diesem Fall eine selbständige Handlung angenommen, die mit den anderen Taten des Angeklagten in Tatmehrheit stand. Das Landgericht hat sie nicht für erwiesen erachtet. Das nötigt insoweit zum Freispruch auch dann, wenn der Tatrichter im Falle der Verurteilung zur Annahme von Tateinheit mit anderen Gesetzesverstößen gelangt wäre (Hürxthal in KK § 260 Rdn. 21). Der Senat hat dies nachgeholt. Im übrigen war die Revision zu verwerfen.
Knoblich
RiBGH Dr. Ruß ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert; Hürxthal
Goydke
Jähnke