Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.08.1993, Az.: 4 StR 320/93
Endigung eines Verfahrens durch den Tod des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.08.1993
- Aktenzeichen
- 4 StR 320/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 22755
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. August 1993
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Verteidigers, das Verfahren gemäß § 206 a StPO einzustellen, wird abgelehnt.
Gründe
Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der abzugehen der vorliegende Fall keine Veranlassung gibt, das Verfahren durch den Tod des Angeklagten geendet hat, ohne daß es einer förmlichen Einstellung des Verfahrens bedarf (BGH NStZ 1983, 179). Die Kosten des Verfahrens trägt damit ohne weiteres die Staatskasse; eine Entscheidung über die dem Angeklagten im Strafverfahren entstandenen notwendigen Auslagen ist nach der hier nicht in Frage zu stellenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ebenfalls ausgeschlossen (BGHSt 34, 184 [BGH 03.10.1986 - 2 StR 193/86]).
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