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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.08.1993, Az.: 4 StR 320/93

Endigung eines Verfahrens durch den Tod des Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.08.1993
Aktenzeichen
4 StR 320/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 22755
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. August 1993
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Verteidigers, das Verfahren gemäß § 206 a StPO einzustellen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der abzugehen der vorliegende Fall keine Veranlassung gibt, das Verfahren durch den Tod des Angeklagten geendet hat, ohne daß es einer förmlichen Einstellung des Verfahrens bedarf (BGH NStZ 1983, 179). Die Kosten des Verfahrens trägt damit ohne weiteres die Staatskasse; eine Entscheidung über die dem Angeklagten im Strafverfahren entstandenen notwendigen Auslagen ist nach der hier nicht in Frage zu stellenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ebenfalls ausgeschlossen (BGHSt 34, 184 [BGH 03.10.1986 - 2 StR 193/86]).

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