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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.12.1995, Az.: BVerwG 4 B 280.95

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Rüge aufgrund der Missachtung des schützenswerten Biotops bezogen auf das planungsbetroffene Grundstück; Vorliegen einer Beiladungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.12.1995
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 280.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 20228
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 15.06.1995 - AZ: 7 K 5689/93

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Dezember 1995
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Dr. Lemmel und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1995 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist zum Teil unzulässig und im übrigen unbegründet.

2

Die Divergenzrügen genügen nicht den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur dann gegeben, wenn das Tatsachengericht sich in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Widerspruch zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz gesetzt hat. Um dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen, muß der Zulassungsgrund in der Beschwerdebegründung durch Angabe der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, von denen das Tatsachengericht abgewichen sein soll, und durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.

3

Die Beschwerde nennt zwar eine Vielzahl von Urteilen und Beschlüssen des Senats, zeigt aber in Bezug auf keine dieser Entscheidungen auf, inwiefern das Erstgericht Rechtssätze aufgestellt haben soll, die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichen. Sie macht nicht geltend, daß die Vorinstanz die Rechtsauffassung, die den von ihr zitierten Senatsentscheidungen zugrunde liegt, als solche in Abrede oder auch nur in Frage gestellt habe. Vielmehr bringt sie in ausgiebiger Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zum Ausdruck, daß das Erstgericht aus den Rechtssätzen, die der Senat im Zusammenhang mit den von ihr angesprochenen Fragenkreisen formuliert hat, nicht die rechtlichen Folgerungen gezogen habe, die nach ihrer Einschätzung geboten gewesen wären. Die bloß unrichtige oder die unterlassene Anwendung etwaiger vom Bundesverwaltungsgericht entwickelter Rechtsgrundsätze bedeutet für sich genommen indes noch keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Diese Regelung dient vor allem der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Dieser Zweck wird nur gefährdet, wenn der Tatrichter dem Bundesverwaltungsgericht in einer abstrakten Rechtsfrage die Gefolgschaft verweigert, nicht dagegen, wenn er einen höchstrichterlichen Rechtssatz, den er grundsätzlich akzeptiert, falsch auf den Einzelfall anwendet, oder, aus welchen Gründen immer, übergeht, obwohl er Anlaß gehabt hätte, ihm Rechnung zu tragen.

4

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

5

Soweit die Beschwerde geltend macht, das Erstgericht habe übersehen, daß es sich bei dem planungsbetroffenen Grundstück um ein nach § 20c BNatSchG schützenswertes Biotop handele, und unberücksichtigt gelassen, daß eine Verkehrsbehinderung absehbar sei, wirft sie Fragen auf, die die Anwendung des materiellen Rechts betreffen und nicht zum Gegenstand einer Verfahrensrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gemacht werden können.

6

Dem angefochtenen Urteil haftet nicht deshalb ein Fehler an, weil das Erstgericht den Rechtsnachfolger der Klägerin nicht beigeladen hat. Eine Beiladungspflicht bestand nicht, da § 65 Abs. 2 VwGO in derartigen Fällen nicht eingreift (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1984 - BVerwG 4 C 19.83 - Buchholz 406.34 § 2 SchBG Nr. 2 und Beschluß vom 6. Mai 1992 - BVerwG 4 B 139.91 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 104). Es stand im Ermessen des Erstgerichts, ob es den jetzigen Grundstückseigentümer beilud oder nicht. Das Beschwerdevorbringen bietet keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch.

7

Das Erstgericht hat seine Amtsermittlungspflicht nicht dadurch verletzt, daß es unaufgeklärt gelassen hat, ob für die Straßenentwässerung ein Streifen von 60 cm Breite ausgereicht hätte. Die Klägerin war rechtskundig beraten. Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 1995 kein Antrag gestellt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder anderweitig in der nunmehr von der Beschwerde bezeichneten Richtung Beweis zu erheben. Macht ein anwaltlich vertretener Beteiligter von der ihm eingeräumten Möglichkeit, einen förmlichen Beweisantrag zu stellen, keinen Gebrauch, so darf das Gericht in aller Regel davon absehen, den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Weshalb sich dem Erstgericht gleichwohl Ermittlungen zum Umfang der Straßenentwässerung hätten aufdrängen müssen, läßt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.

8

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Gaentzsch, Vorsitzender Richter
Lemmel, Richter
Halama, Richter