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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.05.1992, Az.: BVerwG 4 B 139.91

Beiladung; Nachbarklage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.05.1992
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 139.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12717
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 22.05.1987 - AZ: 13 K 5599/86
OVG Nordrhein-Westfalen - 21.03.1991 - AZ: 11 A 1844/87

Fundstellen

  • BRS 54, 216
  • BayVBl 1992, 599-600
  • IBR 1993, 211 (Volltext mit Anm.)
  • NJW 1993, 79-80 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1993, 166 (amtl. Leitsatz)
  • UPR 1992, 345-346

Amtlicher Leitsatz

Wird im Wege der verwaltungsgerichtlichen Nachbarklage ein bauordnungsbehördliches Einschreiten begehrt, so sind (nur) die Adressaten der erstrebten Anordnung notwendig beizuladen.

Veräußert der Nachbar sein Grundstück während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, so ist der Erwerber nicht notwendig beizuladen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
den Richter Dr. Lemmel und die Richterin Heeren
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. März 1991 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 1 die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte. Ihre eigenen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 1 jeweils selbst. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2 bis 8 sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Auf die Klage des Klägers als Eigentümers des Grundstücks Briller Straße 117-121 sind die der Beigeladenen zu 1 erteilten Baugenehmigungen für die Bebauung des Nachbargrundstücks Briller Straße 99 mit einem Mehrfamilienhaus rechtskräftig aufgehoben worden. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger zunächst beantragt, den Beklagten zur Beseitigung des baurechtswidrigen Zustandes zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag als Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Bauherrin und die Grundstückseigentümer gedeutet und demgemäß die Beigeladene zu 1 als Bauherrin und "die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Briller Straße 97/99 in Wuppertal, vertreten durch die Verwalterin, Firma M." beigeladen. Mit Urteil vom 22. Mai 1987 hat es den Beklagten verpflichtet, den Antrag des Klägers auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Gegen diese Entscheidung haben der Beklagte und die Beigeladenen zu 1 und 2 Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat zusätzlich einige namentlich genannte Wohnungseigentümer sowie zwei Mieter beigeladen. Mit Urteil vom 21. März 1991 hat es die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

2

Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 bleiben erfolglos. Aus ihnen ergeben sich keine Gründe für die Zulassung der Revision.

3

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 rügen als Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, daß das Berufungsgericht nicht alle Miteigentümer des Grundstücks Briller Straße 97/99 beigeladen habe. Diese Rüge ist unbegründet.

4

Die Beschwerde geht zwar zutreffend davon aus, daß die Adressaten einer bauordnungsrechtlichen Anordnung, deren Erlaß ein Nachbar mit der gegen die Bauaufsichtsbehörde gerichteten Verpflichtungsklage begehrt, gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen sind, weil sie an dem Rechtsverhältnis, das der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten zugrunde liegt, derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Hier waren jedoch im Berufungsverfahren sämtliche Adressaten, gegen die sich die vom Kläger begehrte Bauordnungsverfügung richten soll, beigeladen. Denn schon das Verwaltungsgericht hatte die Bauherrin und die Miteigentümer des GrundstücksBriller Straße 97/99 beigeladen. Und nur gegen diese Beigeladenen muß der Beklagte nach dem Tenor des erstinstanzlichen Urteils, das das Berufungsgericht durch Zurückweisung der Berufung bestätigt hat, einschreiten.

5

Allerdings haben weder das Verwaltungsgericht noch das Berufungsgericht sämtliche Miteigentümer des Grundstücks Briller Straße 97/99 namentlich bezeichnet. Mit Beschluß vom 18. März 1987 (GA Bl. 45) ist beigeladen worden nur "Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Briller Straße 97/99 in Wuppertal, vertreten durch die Verwalterin, Firma M."; soweit es im Urteil des Verwaltungsgerichts "Briller Straße 97/98" heißt, liegt ein offensichtlicher (unschädlicher) Schreibfehler vor. Das bedeutet jedoch nicht, daß statt der Miteigentümer des Baugrundstücks lediglich eine gemäß § 61 VwGO nicht beteiligungsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft beigeladen worden ist. Vielmehr sind, da eine Wohnungseigentümergemeinschaft weder rechts- noch parteifähig ist, mit der äußerlich unrichtigen Bezeichnung der Beigeladenen zu 2 als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Wirklichkeit die Miteigentümer des Baugrundstücks Briller Straße 97/99 beigeladen worden. Die Vorinstanzen haben einen Sammelbegriff als Kurzbezeichnung verwendet. Dies ist, da nach dem objektiven Sinn der Bezeichnung nicht zweifelhaft sein kann, wer gemeint ist, und da sich die Miteigentümer aus der bei den Gerichtsakten befindlichen Eigentümerliste zweifelsfrei ermitteln lassen, ausreichend (vgl. BGH NJW 1977, 1686 f.; NJW 1983, 1901 f.). Da die Miteigentümer des Grundstücks Briller Straße 97/99 in ihrer Eigenschaft als gemeinsame Wohnungseigentümer dieses Grundstücks beigeladen worden sind, war die Verwalterin ferner als gesetzliche Zustellungsbevollmächtigte der Wohnungseigentümer gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG auch zur Entgegennahme des Beiladungsbeschlusses berechtigt.

6

Auf die vom Berufungsgericht vorgenommene zusätzliche Beiladung einzelner namentlich benannter Miteigentümer kommt es danach nicht an. Sie war überflüssig (aber auch unschädlich), weil bereits sämtliche Miteigentümer - also auch die als Beigeladene zu 3 bis 6 namentlich aufgeführten - als Beigeladene zu 2 beigeladen waren; denn sie sind in der Sammelbezeichnung der "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" mitenthalten.

7

Soweit das Berufungsgericht ferner zwei Mieter - als Beigeladene zu 7 und 8 - beigeladen hat, handelt es sich nicht um eine notwendige Beiladung im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO. Denn ein Einschreiten auch gegen die Mieter des Baugrundstücks hat der Kläger nicht verlangt; hierzu ist der Beklagte demgemäß auch nicht verpflichtet worden. Dies ergibt sich durch Auslegung des vom Berufungsgericht bestätigten Urteils des Verwaltungsgerichts. Da im ersten Rechtszug nur die Bauherrin und die Eigentümer des Baugrundstücks beigeladen waren, kann sich der Verpflichtungsantrag zum Einschreiten gegen "die Beigeladenen" nur auf die im ersten Rechtszug Beigeladenen beziehen. Es war auch nicht etwa erforderlich, den Verpflichtungsantrag auf ein Einschreiten gegen sämtliche Berechtigten am Grundstück Briller Straße 97/99 zu richten. Die Bauaufsichtsbehörde kann sich darauf beschränken, zunächst nur gegen einzelne für den Zustand des Baugrundstücks Verantwortliche vorzugehen. Erst die zwangsweise Durchsetzung einer bauaufsichtlichen Anordnung hängt davon ab, daß gegenüber allen Berechtigten entsprechende Anordnungen oder Duldungsanordnungen erlassen sind, sofern sie sich ihr nicht freiwillig fügen. Aus diesem Grunde ist auch die weitere Rüge der Beigeladenen zu 1, das Berufungsgericht hätte die Mieter der Dachgeschoß-Penthousewohnung beiladen müssen, unbegründet. Das Berufungsgericht hätte die Mieter zwar durch - einfache - Beiladung am Verfahren beteiligen dürfen. Ein Fall notwendiger Beiladung war insoweit jedoch nicht gegeben (vgl. auch Beschluß des Senats vom 4. März 1988 - BVerwG 4 B 36.88 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 89).

8

Dasselbe gilt für die Rüge der Beigeladenen zu 1, das Berufungsgericht hätte die neue Eigentümerin des ehemals dem Kläger gehörenden Machbargrundstücks beiladen müssen. Nach dem Vortrag der Beschwerde hat der Kläger sein Grundstück während des Berufungsverfahrens veräußert. Diese Veräußerung hat auf den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluß (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Erwerber braucht auch nicht notwendig beigeladen zu werden. Notwendig wäre die - als einfache Beiladung zulässige - Beiladung nur, wenn mit der Entscheidung gleichzeitig unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des Erwerbers gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen gebracht würden. Das ist hier nicht der Fall. Die materiellrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Erwerberin des Nachbargrundstücks werden durch die Entscheidung nicht unmittelbar berührt. Daß eine Beiladung etwa deshalb notwendig wäre, um die Rechtskraft des Urteils auf die Erwerberin als Rechtsnachfolgerin des Klägers zu erstrecken, wird durch § 121 VwGO widerlegt, der die Rechtsnachfolger der Beteiligten ausdrücklich neben ihnen nennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1984 - BVerwG 4 C 19.83 - Buchholz 406.34 § 2 SchBG Nr. 2 = DVBl. 1985, 118). Zutreffend ist zwar, daß bei einer Nachbarklage das Rechtsschutzinteresse der Klage entfallen kann, wenn der klagende Nachbar sein Grundstück veräußert (BVerwG, Beschluß vom 26. August 1977 - BVerwG 4 B 124.77 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 32). Das - gegebenenfalls - fehlende Rechtsschutzinteresse macht die Klage dann zwar unzulässig; die Notwendigkeit der Beiladung des Erwerbers ergibt sich jedoch auch hieraus nicht. - Davon abgesehen ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die im Berufungsurteil getroffene Feststellung, daß der Kläger Eigentümer des Nachbargrundstücks sei, gebunden; den Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom 10. Mai 1991 abgelehnt.

9

Erfolglos bleibt auch die Rüge des Beklagten, das Berufungsgericht habe gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, weil es nicht aufgeklärt habe, ob der Kläger noch im Zeitpunkt des Erlasses der Berufungsentscheidung Eigentümer des Nachbargrundstücks gewesen sei. Die Beschwerde trägt hierzu vor, der Kläger habe das Eigentum etwa sieben Monate vor der mündlichen Verhandlung über die Berufung verloren; angesichts der Dauer des Klageverfahrens von damals bereits knapp fünf Jahren hätte das Berufungsgericht von Amts wegen prüfen müssen, ob dem Kläger das Nachbargrundstück noch immer gehöre. Eine solche Pflicht bestand jedoch nicht. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß zu ermitteln, ob der Kläger noch Eigentümer sei. Weder der Beklagte noch die Beigeladenen haben während des Berufungsverfahrens auch nur Zweifel geäußert, daß der Kläger - weiterhin - Eigentümer des Nachbargrundstücks sei. Auch andere Anhaltspunkte für einen Eigentümerwechsel waren nicht ersichtlich und werden auch nicht von der Beschwerde geltend gemacht. Die Verwaltungsgerichte brauchen einen unstreitigen Sachverhalt nach Ablauf gewisser Zeiträume nicht ohne Anlaß von Amts wegen zu überprüfen. Vielmehr ist es Sache der Beteiligten, Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse dem Gericht mitzuteilen oder aber zumindest entsprechende Hinweise zu geben oder Ermittlungen anzuregen, wenn sie selbst hierzu einen Anlaß sehen. Das ist hier jedoch nicht geschehen.

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Unerheblich ist, ob die Übertragung des Eigentums an dem Nachbargrundstück vom Kläger auf einen Dritten in einem Revisionsverfahren als neues tatsächliches Vorbringen zu beachten wäre, weil ein Wiederaufnahmegrund nach § 580 Nr. 4 ZPO gegeben ist, wie die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 geltend macht. Denn hiermit wird keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt. Das Zulassungsbeschwerdeverfahren dient nicht der umfassenden rechtlichen Überprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Vielmehr ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Mit dem Vortrag-, der Kläger habe ein Urteil unter Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht erstritten, wird keiner dieser Zulassungsgründe geltend gemacht; insbesondere ergibt sich aus ihm kein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts. Der Frage, ob hier überhaupt ein Wiederaufnahmegrund vorliegt oder ob nicht auch die Erwerberin, für die das Urteil gemäß § 325 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO wirkt, den Anspruch auf bauordnungsbehördliches Einschreiten geltend machen kann, braucht deshalb nicht nachgegangen zu werden.

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Das Berufungsurteil weicht auch nicht von dem Beschluß des Senats vom 26. Juli 1990 - BVerwG 4 B 235.89 - (DÖV 1990, 1061) und von dem Urteil des Senats vom 29. Oktober 1982 - BVerwG 4 C 51.79 - (NJW 1983, 1626) ab. An die im Berufungsurteil getroffene Feststellung, daß der Kläger Eigentümer des Nachbargrundstücks sei, ist der Senat gebunden. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellung stimmt das Berufungsgericht mit der Rechtsauffassung des Senats überein, daß bei einem Nutzungskoriflikt die benachbarten Grundstücke durch ihre Eigentümer repräsentiert werden und daß nachbarliche Abwehrrechte grundsätzlich nur vom Eigentümer wahrgenommen werden können.

12

Schließlich rechtfertigt auch die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob einem Bauherrn, der von der Bauaufsichtsbehörde über die Anlegung eines Nachbarwiderspruchs nicht informiert worden ist, gleichwohl der Schutz des Vertrauens auf die erteilte Baugenehmigung zu versagen ist, nicht die Zulassung der Revision. Die Frage, ob und nach welchen Regeln die Bauaufsichtsbehörde gegen baurechtswidrige Zustände einschreiten darf und auf Antrag eines Nachbarn sogar einschreiten muß, richtet sich hier nach § 58 Abs. 1 Satz 2 BauO NW in Verbindung mit § 14 OBG und damit nach irrevisiblem Landesrecht (§ 137 Abs. 1 und § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). Die von der Beschwerde angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zum Vertrauensschutz betreffen die Ermessensausübung der Bauaufsichtsbehörde bei ihrer Entscheidung über das bauordnungsbehördliche Einschreiten; auch sie sind deshalb der revisionsgerichtlichen Entscheidung grundsätzlich entzogen. Darüber hinaus geht das Berufungsgericht offensichtlich davon aus, daß sich der Kläger nicht nur von Anfang an - schon zu Beginn der Bauarbeiten - gegen das Vorhaben gewandt hat, sondern daß dies auch der Bauherrin bekannt geworden ist. Auch hiermit hat das Berufungsgericht eine tatsächliche Feststellung getroffen, die den Senat bindet, da die Beschwerde insoweit keine Verfahrensrüge erhebt. Im übrigen ist es zweifelhaft, ob dem Nachbarn entgegengehalten werden kann, daß die Baugenehmigungsbehörde den Bauherrn nicht über die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung informiert hat; wendet sich ein Nachbar gegen eine Baugenehmigung, so ist Gegner des Rechtsbehelfs nicht der Bauherr, sondern die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 VwGO in Verbindung mit § 100 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht]auf den §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG.

Schlichter
Lemmel
Heeren