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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1992, Az.: IX ZR 241/91

Zwangsverwalter; Klagebefugnis; Ansprüche aus unberechtigter Nutzung; Zwangsverwaltung; Konkursverwalter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.05.1992
Aktenzeichen
IX ZR 241/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14584
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1992, 1525 (Volltext mit amtl. LS)
  • BGHWarn 1992, 348-350
  • DB 1993, 89 (Volltext)
  • LM H. 12 / 1992 § 152 ZVG Nr. 6
  • MDR 1992, 1082-1083 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 2487 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rpfleger 1992, 402 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1992, 1506-1507 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1992, 865-866 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Zwangsverwalter ist befugt, Ansprüche wegen unberechtigter Nutzung des der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstücks gegen den Schuldner – gegebenenfalls gegen den Konkursverwalter - gerichtlich geltend zu machen.

Tatbestand:

1

Am 14. Februar 1990 ordnete das Amtsgericht Balingen die Zwangsverwaltung über die Betriebsgrundstücke der Gebrüder G. GmbH & Co. KG an. Es bestellte den Kläger zum Zwangsverwalter, der die Grundstücke in Besitz nahm. Am 7. Mai 1990 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter ernannt.

2

Die Gemeinschuldnerin nutzte die auf den zwangsverwalteten Grundstücken stehenden Gebäude teilweise als Lager für die im Betrieb verwendeten Waren. Der Kläger forderte den Beklagten erfolglos zur Räumung bis 30. Juni 1990 auf. Mit der Klage verlangt er Nutzungsentschädigung ab 7. Mai 1990 sowie Schadensersatz wegen nicht fristgerechter Räumung in Höhe von insgesamt 5.117,83 DM.

3

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil dem Kläger für die erhobenen Ansprüche die Prozeßführungsbefugnis fehle. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben, die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

5

I. Das Berufungsgericht bejaht die Prozeßführungsbefugnis des Klägers. Der Zwangsverwalter könne wegen aller Ansprüche, die in den Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben fallen, Klage erheben. Da sich die Beschlagnahmewirkung der Zwangsverwaltung auf die Benutzung der Grundstücke erstrecke, sei er befugt, alle aus dem Besitzrecht resultierenden Ansprüche und daher auch solche wegen Besitzvorenthaltung gegen den Schuldner geltend zu machen.

6

Diese Auffassung hält den Angriffen der Revision stand.

7

1. Durch die Anordnung der Zwangsverwaltung werden dem Schuldner die Verfügungsbefugnis sowie die Verwaltung und die Benutzung des Grundstücks entzogen (§§ 146 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 148 Abs. 2 ZVG). Zugleich geht damit das aktive und passive Prozeßführungsrecht hinsichtlich aller zur Zwangsverwaltung gehörenden Rechte und Pflichten auf den Zwangsverwalter über. § 152 Abs. 1 ZVG beschreibt dessen Aufgabenbereich. Danach hat er das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestande zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen. Wie der Senat schon in BGHZ 109, 171, 173 ausgeführt hat, bestimmt § 152 Abs. 1 ZVG damit zugleich den Bereich, in dem der Zwangsverwalter befugt ist, im Interesse des von ihm verwalteten Teils des Schuldnervermögens Prozesse zu führen. Das entspricht auch der, soweit ersichtlich, einhelligen Meinung im Schrifttum (Dassler/Schiffhauer/Gerhardt, ZVG 11. Aufl. § 152 Anm. I, IX 3; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, § 40 IV; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis 7. Aufl. Bd. II Muster 154 Nr. 9; Steiner/Hagemann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 9. Aufl. § 152 Rdnr. 168; Zeller/Stöber, ZVG 13. Aufl. § 152 Rdnr. 11.2).

8

2. Entgegen der Meinung der Revision darf der Zwangsverwalter nicht nur die mit der Anordnung der Zwangsverwaltung beschlagnahmten Ansprüche einklagen. Aus seiner Aufgabe, für eine ordnungsmäßige Nutzung des Grundstücks zu sorgen, folgt vielmehr die Befugnis, auch solche Ansprüche zu verfolgen, die sich aus einer rechtsgrundlosen Benutzung der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sache sowie der Verletzung von Besitzrechten ergeben. Die Durchsetzung dieser Rechte dient dazu, eine Schmälerung der nach § 155 Abs. 2 ZVG zu verteilenden Überschüsse zu vermeiden (BGHZ 109, 171, 173 f; Zeller/Stöber, aaO. Rdnr. 3.11). Damit erweist sich der - von der Revision vertretene - rechtliche Ansatz der Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW 1971, 2081), die Prozeßführungsbefugnis des Zwangsverwalters beschränke sich auf die Durchsetzung derjenigen Rechte, die dem Pfändungspfandrecht der die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubiger unterliegen, als zu eng. Infolgedessen wird die Frage, ob die sich auf die Benutzung des Grundstücks erstreckende Beschlagnahme auch die geltend gemachten Ansprüche erfaßt, nicht entscheidungserheblich.

9

3. Da die.Schuldnerin das Recht zur Benutzung des Grundstücks verloren hat (§ 148 Abs. 2 ZVG), ist der Zwangsverwalter verpflichtet, nicht im Rahmen des § 149 Abs. 1 ZVG zum Wohnen benötigte Räume ihr nur gegen Entgelt zu überlassen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Februar 1964 - III ZR 115/63, WM 1964, 789, 795; LG Mannheim WuM 1969, 42; Steiner/Hagemann, aaO. Rdnr. 56; Zeller/Stöber, aaO. § 149 Rdnr. 2.6 f). Eine solche Regelung gehört zu der ihm obliegenden Aufgabe, für eine ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks zu sorgen. Die Durchsetzung des erhobenen Anspruchs auf Nutzungsentschädigung und Schadensersatz wegen rechtswidriger Vorenthaltung von Räumen, die sonst anderweitig hätten vermietet werden können, liegt daher im Rahmen des dem Zwangsverwalter gesetzlich übertragenen Pflichtenkreises.

10

4. Die Konkurseröffnung hat auf die Prozeßführungsbefugnis des Klägers keinen Einfluß. Da die Zwangsverwaltung wirksam bleibt (§ 13 KO), bestehen die daraus herrührenden Rechte und Aufgaben des Zwangsverwalters unverändert fort (Eickmann ZIP 1986, 1517, 1522; Zeller/Stöber, aaO. § 146 Rdnr. 4.4 k). Die geltend gemachten Ansprüche sind nunmehr lediglich, wie geschehen, gegen den Konkursverwalter zu richten; sie gehören unverändert zur Zwangsverwaltungsmasse (vgl. Eickmann aaO. S. 1523).

11

II. Das Berufungsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Beklagte habe nicht bestritten, daß die in der Klageschrift aufgeführten Räume von ihm bzw. der Gemeinschuldnerin belegt seien und der Kläger mit Schreiben vom 29. Mai 1990 zur Räumung aufgefordert habe. Offen sei daher lediglich die Höhe der Nutzungsentschädigung und des Schadensersatzes.

12

Dagegen wendet sich die Revision zu Recht.

13

1. Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zwischenurteil über den Grund nach § 304 Abs. 1 ZPO erlassen werden durfte, weil es insoweit um eine für das weitere Verfahren maßgebliche Voraussetzung geht. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Revision eine den Anforderungen des § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO genügende Rüge erhoben hat (BGH, Urt. v. 12. Juni 1975 - III ZR 34/73, NJW 1975, 1968; v. 11. März 1982 - I ZR 27/80, NJW 1982, 1757, 1759).

14

Eine Entscheidung nach § 304 Abs. 1 ZPO darf nur dann ergehen, wenn der Anspruch dem Grunde und dem Betrag nach streitig ist (BGH, Urt. v. 10. Januar 1989 - VI ZR 43/88, BGHR ZPO § 304 Abs. 1 Voraussetzungen 1; Urt. v. 19. Februar 1991 - X ZR 90/89, NJW 1991, 1896). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Beklagte sowohl den Grund als auch die Höhe des Anspruchs bestreitet. Der Beklagte hat sich schriftsätzlich nur zur Zulässigkeit der Klage geäußert. Eine Berufungserwiderung hat er nicht vorgelegt. Weder aus den Niederschriften über die Verhandlung noch aus dem Inhalt des Berufungsurteils geht hervor, daß er zur Begründetheit des Anspruchs dem Grunde oder der Höhe nach Stellung genommen hat.

15

2. Fehlt es somit an den Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils, ist dieser Teil der angefochtenen Entscheidung aufzuheben. Darauf, ob das Berufungsgericht über den gesamten Anspruch abschließend hätte befinden können, weil der Beklagte in der Sache keine Einwendungen erhoben hatte, kommt es nicht an. Die Entscheidung zur Höhe vermag der Senat schon deshalb nicht nachzuholen, weil insoweit noch kein Urteil ergangen und die Sache infolgedessen nicht in die Revisionsinstanz gelangt ist.

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3. Die Aufhebung des Ausspruchs zum Anspruchsgrund hat auf die Zurückverweisung an das Landgericht keinen Einfluß. Diese ist, weil das erstinstanzliche Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden hat, aus § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gerechtfertigt.