Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1991, Az.: VI ZR 36/91
Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung; Kausalität im haftungsbegründenden Tatbestand ; Verfahrensfehler wegen nicht oder nicht ausreichender Beweiswürdigung; Veränderte Aussage eines Sachverständigen im Rechtsmittelverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.1991
- Aktenzeichen
- VI ZR 36/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 15768
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 21.12.1990
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DAR 1992, 57-59 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Alfons G., S. weg 9, M.
Prozessgegner
1. R.-H. Kreis,
vertreten durch seinen Landrat, S.,
2. Dr. Benny H., O. H. 49, E.,
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1991
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Dezember 1990 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung. Er wurde nach einem Unfall am 15. Juli 1978, bei dem er sich beide Unterschenkel gebrochen hatte, in das Kreiskrankenhaus in S. eingeliefert, dessen Träger der Erstbeklagte ist. Dort wurde der Kläger von dem Zweitbeklagten, einem Oberarzt, behandelt. Dieser operierte noch am selben Tage den Trümmerbruch am linken Schienbein; am rechten Bein wurde weder ein operativer Eingriff noch eine konservative Bruchbehandlung vorgenommen. Beide Beine wurden auf einer sog. Ewerwahn-Schiene gelagert.
Am 28. Juli 1978 ließ sich der Kläger in eine Unfallklinik in H. verlegen. Dort wurde der Trümmerbruch am rechten Unterschenkel konservativ mittels einer Drahtextension versorgt und am 7. August 1978 reponiert. Am 11. Oktober 1978 wurde der Kläger in ambulante ärztliche Betreuung entlassen.
Trotz mehrerer Nachbehandlungen war der Heilungsverlauf unbefriedigend. Beide Beine sind zu einer O-Stellung deformiert und nicht belastungsfähig. Die Beweglichkeit der oberen und unteren Sprunggelenke ist vermindert. Der Kläger muß orthopädische Schuhe tragen; er ist auf Dauer gehbehindert. Infolge des Unfalls hat er am 4. November 1978 seinen Betrieb, ein Montagebau-Unternehmen, geschlossen.
Der Kläger hat die Beklagten auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen. Das Landgericht hat allein hinsichtlich des rechten Beines des Klägers einen Behandlungsfehler des Zweitbeklagten bejaht, der zu dem Dauerschaden an diesem Bein geführt habe; es hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von 50.000,00 DM zuerkannt. Eine Kausalität für die geltend gemachten materiellen Schäden aus der Betriebsschließung hat es verneint. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat ebenfalls allein in Bezug auf das rechte Bein einen Behandlungsfehler angenommen, entgegen dem Landgericht dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Dauerschaden an diesem Bein jedoch verneint. Es hat dem Kläger deshalb auf die Berufung der Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage nur ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 DM zuerkannt. Die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner unbeschränkt eingelegten Revision. Er hat in der Revisionsbegründung zunächst nur die Erhöhung des Schmerzensgeldes auf den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag von 50.000,00 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung erstrebt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm allen seit dem 1. Juli 1985 entstandenen und noch entstehenden Schaden aus dem Unfall vom 15. Juli 1978 zu ersetzen, soweit er auf der Fehlbehandlung des rechten Beines durch die Beklagten beruhe und soweit er nicht bereits in dem Schmerzensgeldantrag enthalten oder auf Dritte übergegangen sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger seine Revisionsanträge erweitert und nunmehr begehrt, nach seinem im Berufungsrechtszug zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen. Dabei bestand, was in den schriftsätzlichen Anträgen nur unvollständig zum Ausdruck kommt, zwischen den Prozeßparteien Übereinstimmung dahin, daß sich auch die erweiterten Revisionsanträge allein auf die Folgen aus der Behandlung des rechten Beines des Klägers beziehen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zu der Behandlung des rechten Beines des Klägers ausgeführt:
Das den Beklagten vorzuwerfende Unterlassen der gebotenen Reponierung und Fixierung des Bruches durch den Zweitbeklagten sei nicht ursächlich für die an diesem Bein später aufgetretenen Fehlstellungen und Komplikationen. Dies habe der gerichtliche Sachverständige Dr. A. bei der mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens eindeutig erklärt. Denn nach der Verlegung des Klägers in die Unfallklinik in H. sei der Bruch dort in eine achsengerechte Stellung gebracht worden. Wenn es dann später trotzdem wieder zu Fehlstellungen gekommen sei, so stehe das nicht mehr in einem Zusammenhang mit den Unterlassungen bei den Beklagten. Deshalb könne der Kläger keinen Ersatz für den eingetretenen Dauerschaden und ein Schmerzensgeld nur in derjenigen Höhe verlangen, in der es zum Ausgleich des primären Schmerzzustandes angemessen sei.
Auf Ersatz des aus der Betriebsschließung hergeleiteten Schadens könne der Kläger die Beklagten nicht in Anspruch nehmen, weil ihm die Weiterführung seines Unternehmens schon wegen des ungünstigen Heilungsverlaufs des linken Beines mit der deshalb erforderlichen stationären Behandlung vom 2. Januar bis 27. April 1979 nicht möglich gewesen sei.
II.
Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
A.
Die Revision des Klägers ist auch insoweit zulässig, als das mit ihr verfolgte Ziel nach Ablauf der Begründungsfrist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgedehnt worden ist. Denn auch mit der Erweiterung der Revisionsanträge wird, wie sich aus dem Schriftsatz des Klägers vom 21. November 1991 ergibt, in der Verhandlung verdeutlicht und oben bereits gesagt worden ist, allein der Schaden des Klägers aus der Behandlung seines rechten Beines weiterverfolgt. Die Ausdehnung der Revisionsanträge wird daher von der Revisionsbegründung gedeckt (zu diesem Erfordernis siehe BGHZ 12, 52, 67 f; 91, 154, 159 f [BGH 10.05.1984 - BLw 2/83]).
B.
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache, soweit das Berufungsgericht im vorgenannten Umfang, d.h. bezüglich des Schadens aus der Behandlung des rechten Beines, zum Nachteil des Klägers erkannt hat.
1.
Mit Recht beanstandet die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Dauerschaden am rechten Bein des Klägers nicht auf die (auch von der Revisionserwiderung nicht mehr in Frage gestellte) Fehlbehandlung durch den Zweitbeklagten zurückzuführen sei.
a)
Allerdings hat der Sachverständige Dr. A. bei seiner Anhörung in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 9. November 1990 auf der Grundlage von Röntgenaufnahmen erklärt, wenn es nach Erreichen einer achsengerechten Stellung des Bruches in der Unfallklinik in H. später wieder zu Fehlstellungen gekommen sei, so stehe das "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr in einem Zusammenhang mit den Unterlassungen bei den Beklagten". Diese Aussage ist jedoch nicht zu vereinbaren mit den Angaben, die der Sachverständige übereinstimmend in vier vorausgegangenen Stellungnahmen gemacht hatte. So hat er in seinem Gutachten vom 27. November 1985 u.a. ausgeführt, daß bei konsequenter Anwendung der Prinzipien einer konservativen Bruchbehandlung durch den Zweitbeklagten die erhebliche O-Verbiegung am rechten Unterschenkel nicht eingetreten wäre. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. Februar 1986 hat er dargelegt, daß es bei Anwendung einer der drei möglichen Methoden zur konservativen Bruchbehandlung insbesondere nicht zu der extremen Achsenverbiegung gekommen wäre und der Kläger dann heute auf der rechten Seite ein ausreichend belastbares Bein gehabt hätte. In seiner weiteren gutachtlichen Stellungnahme vom 26. März 1987 hat der Sachverständige ausgeführt, daß es am rechten Unterschenkel durch das Unterlassen ausreichender unfallchirurgischer Bemühungen zu einer dauerhaften Schädigung und Minderung der Funktion gekommen sei. Und in seinem ergänzenden Gutachten vom 31. Dezember 1987 hat er gesagt, es sei anzunehmen, daß es bei sofortiger Ruhigstellung des Bruches am rechten Unterschenkel nicht zu der O-Verbiegung gekommen wäre.
Die diesen früheren Äußerungen entgegenstehenden Angaben des Sachverständigen vom 9. November 1990 lassen sich nicht, wie die Revisionserwiderung meint, damit erklären, daß dem Sachverständigen nun erstmals auch Röntgenbilder der Unfallklinik in H. aus dem Jahre 1978 zur Verfügung gestanden hätten. Dem Gutachten vom 26. März 1987 ist vielmehr zu entnehmen, daß dem Sachverständigen die Röntgenaufnahmen auch aus 1978 schon früher vorgelegen hatten.
Die Revision rügt deshalb mit Recht, daß angesichts der Äußerung des Sachverständigen vom 9. November 1990 das Berufungsgericht, wenn es schon nicht das vom Kläger beantragte weitere Gutachten einholen wollte, dem Sachverständigen jedenfalls seine anders lautenden früheren Stellungnahmen hätte vorhalten und gemäß §§ 286 Abs. 1, 411 Abs. 3 ZPO auf eine Klärung der Widersprüche hätte hinwirken müssen. Daß es dies unterlassen hat, begründet einen Verfahrensmangel.
b)
Die weitere Sachaufklärung zur Frage der Kausalität wäre auch noch aus einem anderen Grunde erforderlich gewesen. In seinen früheren Stellungnahmen hatte der Sachverständige eine alsbaldige konservative Behandlung des Bruches am rechten Bein vor allem deshalb für wichtig gehalten, weil ein nicht ruhig gestellter Bruch die Schwellneigung des Weichteilmantels verstärke; die Probleme am rechten Unterschenkel des Klägers seien im wesentlichen durch die schlechte Weichteilsituation und nicht durch den Bruch als solchen verursacht worden. Dies könnte dafür sprechen, daß die im Unfallkrankenhaus in H. erreichte korrekte Achsenstellung den Dauerschaden nicht mehr verhindern konnte, vielmehr die durch das Unterlassen der konservativen Behandlung vom Zweitbeklagten verursachte Verschlechterung der Weichteilsituation die Heilung verzögert und dadurch zu der späteren Deformierung geführt hat. Auf diese mögliche Ursache für den Dauerschaden ist der Sachverständige bei seiner Anhörung am 9. November 1990 nicht mehr eingegangen. Auch insoweit wäre deshalb vom Berufungsgericht nachzufragen gewesen, bevor es die früheren Ausführungen des Sachverständigen als für die Entscheidung unerheblich außer Betracht lassen konnte.
c)
Hinzu kommt folgendes: Der Sachverständige gründet seine Ansicht, die spätere Fehlstellung des rechten Beines sei nicht mehr auf die Unterlassungen des Zweitbeklagten zurückzuführen, darauf, daß in der Unfallklinik in H. eine achsengerechte Stellung erreicht worden sei. Das berücksichtigt aber nicht genügend die frühere Äußerung des Sachverständigen und die darauf beruhende Feststellung des Berufungsgerichts, der dem Zweitbeklagten vorzuwerfende Behandlungsfehler liege darin, daß er den Bruch des rechten Unterschenkels des Klägers nicht reponiert und die dann erreichte Position nicht fixiert habe. Ist nämlich, was mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls möglich erscheint, bei der Behandlung des Klägers in der Unfallklinik in H. der Bruch zwar in eine achsengerechte Stellung gebracht, dort aber nicht ausreichend fixiert worden, so ist die pflichtwidrige Unterlassung des Zweitbeklagten nicht in vollem Umfang behoben und ihre Mitursächlichkeit für den Dauerschaden nicht beseitigt worden. Eine derartige Mitursächlichkeit würde die Einstandspflicht der Beklagten auf den Dauerschaden des Klägers grundsätzlich auch dann erstrecken, wenn den Ärzten der Unfallklinik in H. ebenfalls ein Behandlungsfehler vorzuwerfen wäre. Allenfalls ein diesen Ärzten etwa zur Last fallendes völlig unsachgemäßes Verhalten könnte der Verantwortung der Beklagten für diese Schadensfolgen entgegenstehen (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1988 - VI ZR 37/88 - VersR 1988, 1273, 1274).
2.
Mit Verfahrensfehlern behaftet sind schließlich auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Ansprüche des Klägers auf Ersatz seines materiellen Schadens verneint. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, es fehle insoweit an der Ursächlichkeit; denn der Kläger habe nicht dargelegt, wie er bei der Führung seines Betriebes allein schon den zweiten Krankenhausaufenthalt zur Versorgung des linken Beines vom 2. Januar bis 27. April 1979 habe überbrücken wollen. Der Kläger hatte unter Beweisantritt vorgetragen, daß er sich mit einem bis zu diesem Zeitpunkt genesenen rechten Bein zur Behandlung des linken Beines gar nicht in stationäre Krankenhausbehandlung hätte begeben müssen. Er hatte weiter, ebenfalls unter Beweisantritt, geltend gemacht, daß er sich mit einem belastbaren rechten Bein auf Gehstützen hätte fortbewegen und auf diese Weise seinen Betrieb hätte fortführen können. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht nicht gewürdigt und die vom Kläger dazu angebotenen Beweise nicht erhoben, was die Revision mit Recht als verfahrensfehlerhaft rügt. Denn trotz der gemäß § 287 Abs. 1 ZPO dem Tatrichter zustehenden freieren Stellung bei der Frage nach der haftungsausfüllenden Kausalität darf er auch hier nicht ohne Begründung von der Erhebung angebotener Beweise zu einer entscheidungserheblichen Frage absehen.
III.
Das Berufungsurteil ist deshalb nach Maßgabe der vorstehenden Entscheidungsgründe aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur ergänzenden Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In der weiteren Verhandlung werden die Beklagten dann u.a. auch Gelegenheit haben, ihr mit der Revisionserwiderung geltend gemachtes Vorbringen zu wiederholen, daß ihnen der Dauerschaden am rechten Bein des Klägers deshalb nicht zuzurechnen sei, weil dieser Schaden auch noch durch einen für den 28. Juli 1978 geplanten operativen Eingriff zu vermeiden gewesen wäre.
Dr. Kullmann,
Dr. Lepa,
Bischoff,
Dr. Müller