Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.07.2000, Az.: BVerwG 6 PB 7.00
Zulassung einer Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts; Vorliegen oder Nichtvorliegen einer die Mitbestimmung ausschließenden oder einschränkenden Maßnahme mit Außenwirkung im schulischen Bereich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.07.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 PB 7.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 29642
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 05.07.1999 - AZ: 2 VG FL 31/98
- OVG Hamburg - 28.02.2000 - AZ: 8 Bf 338/99.PVL
- nachfolgend
- BVerwG - 29.08.2001 - AZ: BVerwG 6 P 10/00
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Juli 2000
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues,
die Richterin Eckertz-Höfer und
den Richter Dr. Gerhardt
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts - 2. Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz - über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss vom 28. Februar 2000 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 100 Abs. 2 HmbPersVG in Verbindung mit den §§ 92 a, 72 a, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen, weil das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von tragenden Gründen des Beschlusses des Senats vom 29. Januar 1996 - BVerwG 6 P 1.93 - (PersR 1996, 280, 282) abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
In der Entscheidung des Senats vom 29. Januar 1996 (a.a.O.) ist - zusammengefasst - der Rechtssatz aufgestellt worden, für die Beurteilung der Frage, ob eine arbeitsorganisatorische Maßnahme vorliege, die über den innerdienstlichen Bereich hinaus eine die Mitbestimmung ausschließende oder einschränkende Außenwirkung gemäß § 104 Satz 3 BPersVG habe, sei bei einer Schule wesentlich, inwieweit die Maßnahme die sich aus schulrechtlichen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen im Verhältnis zu den Schülern und ihren Eltern beeinflusse. Es komme dabei auf die Wertung aller möglichen - unmittelbaren und mittelbaren - Auswirkungen der Maßnahme auf dieses Rechtsverhältnis an. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beruht auf dem tragenden Rechtssatz, dass eine Außenwirkung im dargelegten Sinne entfalle, wenn für die Maßnahme die (schul-)gesetzliche Grundlage fehle oder wenn es sich um eine wissenschaftliche Untersuchung handle. Das Oberverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung dabei nicht eine Gesamtwürdigung der Auswirkungen der Maßnahme auf die Rechtsbeziehungen nach außen zugrunde, wie das nach der Senatsentscheidung vom 29. Januar 1996 geboten ist, sondern einen auf bestimmte Teilaspekte verkürzten Prüfungsmaßstab. Darin ist nicht lediglich, worauf die an sich zutreffende Wiedergabe der genannten Senatsentscheidung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts hindeuten könnte, ein Subsumtionsmangel zu sehen, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht rechtfertigen könnte, sondern ein Abweichen in dem der Entscheidung zugrunde gelegten rechtlichen Obersatz.
Eckertz-Höfer
Gerhardt