Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.11.1982, Az.: 5 StR 622/82
Vorbringen besonderer Umstände gemäß § 267 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) durch einen Angeklagten; Besonderer Strafmilderungsgrund gemäß § 31 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG); Hinreichende Begründung von Strafzumessungserwägungen durch einen Tatrichter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.11.1982
- Aktenzeichen
- 5 StR 622/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11095
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Celle - 24.05.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 31, 139 - 140
- MDR 1983, 148-149 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 2014-2015 (Urteilsbesprechung von Rechtsanwalt Dr. Hans-O. Sieg)
- NJW 1983, 186 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1983, 9
Verfahrensgegenstand
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Prozessführer
1. Kraftfahrzeugmechaniker Jörg W. aus E., geboren am ... 1958 in C.
2. Geophysikalischer Gehilfe Wolfgang A. aus A., geboren am ... 1956 in U.
3. Elektroinstallateur Frank M. aus U., geboren am ... 1958 in M.
Amtlicher Leitsatz
Keine eigene Beweiserhebung des Revisionsgerichts zu § 267 Abs. 2 StPO.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. November 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Niepel
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten W.,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten A.,
Rechtsanwalt Dr. ... auch ... als Verteidiger des Angeklagten M.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten A. und M. wird das Urteil der großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle vom 24. Mai 1982 in den Strafaussprüchen gegen sie mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten A. und M. und die Revision des Angeklagten Wiegand werden verworfen. Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten A. und M. zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt, und zwar den Angeklagten Wiegand zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, den Angeklagten A. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten und den Angeklagten M. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten.
I.
Die Revision des Angeklagten W.
ist ohne Erfolg.
1.
Die Aufklärungsrüge scheitert schon daran, daß die zu ihrer Begründung vorgetragenen Umstände im Revisionsverfahren nicht beweisbar sind. Eine Beweisaufnahme über Aussagen eines Zeugen oder die Einlassung des Angeklagten ist ausgeschlossen (BGHSt 17, 351, 352) [BGH 03.07.1962 - 1 StR 157/62].
2.
Auch ein Verstoß gegen § 267 Abs. 2 StPO ist nicht bewiesen. Für die Darstellung des Beschwerdeführers, in der Hauptverhandlung sei behauptet worden, daß er durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich zur Aufdeckung der Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus beigetragen habe (§ 31 Nr. 1 BtMG nF), ergeben weder die Sitzungsniederschrift noch die Entscheidungsgründe Anhaltspunkte.
Laut Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger allgemein "milde Bestrafung" beantragt. Der Angeklagte hat sich ihm angeschlossen. Darin liegt kein Antrag, den besonderen Strafmilderungsgrund des § 31 Nr. 1 BtMG nF anzuwenden.
Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Tat zum Teil gestanden, im übrigen geleugnet. Hinweise darauf, daß er behauptet habe, er habe durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, finden sich darin nicht.
Der Senat kann entgegen einer im Schrifttum verbreiteten Meinung (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 267 Rn. 55 f; KMR-Paulus 7, Aufl. § 267 Rn. 28; KK-Hürxthal § 267 Rn. 20) nicht durch eigene Beweiserhebung prüfen, ob der Angeklagte in seiner Einlassung zur Sache besondere Umstände im Sinne des § 267 Abs. 2 StPO vorgebracht hat (BGH Urteil vom 3. Juli 1956 - 5 StR 204/56 -). Zwar gehört das Behaupten solcher Umstände, wenn es nicht Teil eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags ist, nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 274 StPO. Das Revisionsgericht kann aber darüber, was die in der Hauptverhandlung vernommenen Personen zur Schuld- oder Rechtsfolgenfrage ausgesagt haben, nicht nur bei der Prüfung der Sachbeschwerde, sondern auch zur Prüfung einer sich auf die Tatsachenfeststellung beziehenden Verfahrensrüge keine eigenen Beweise erheben (BGHSt 17, 351, 352 [BGH 03.07.1962 - 1 StR 157/62]; 21, 149, 151; 29, 18, 20). Das würde auf eine (teilweise) Wiederholung der tatrichterlichen Verhandlung hinauslaufen und damit der Ordnung des Revisionsverfahrens widersprechen.
3.
Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat einen Rechtsfehler, der diesen Angeklagten beschweren würde, nicht aufgedeckt. Das gilt auch für die Strafzumessung.
II.
Die Revisionen der Angeklagten A. und M.
führen zur Aufhebung der Strafaussprüche; im übrigen sind sie unbegründet.
1.
Die Einzelakte des fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sind entgegen der Meinung der Beschwerdeführer in den Urteilsgründen noch hinreichend festgestellt worden (vgl. BGH Urteil vom 23. Juni 1981 - 1 StR 256/81 -).
2.
Jedoch finden die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters, daß der Angeklagte A. "in erheblichem Maße über einen längeren Zeitraum" und der Angeklagte M. "über einen langen Zeitraum" Haschisch an Jugendliche gelangen ließen (UA S. 14), in den Feststellungen keine genügende Stütze.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt,
die Revisionen zu verwerfen.
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Niepel