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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1981, Az.: 1 StR 256/81

Fortgesetztes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.06.1981
Aktenzeichen
1 StR 256/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11223
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 04.12.1980

Fundstelle

  • StV 1981, 542

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

Yavuz Y., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1956 in I. (Türkei), zur Zeit in Haft

Amtlicher Leitsatz

Bei Verurteilung wegen einer fortgesetzten Handlung ist in den Urteilsgründen grundsätzlich mitzuteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte das Gericht ausgegangen ist. Auch bei Vorliegen einer fortgesetzten Handlung ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, jeden Einzelfall kurz zu identifizieren.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. Juni 1981
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner als Vorsitzender
die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt ... aus N. als Verteidiger
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten Yavuz Y. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Dezember 1980, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Y. wegen dreier rechtlich zusammentreffender Vergehen des unerlaubten Erwerbs, der Abgabe und des Handeltreibens von und mit Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es einer Entscheidung über die Verfahrensrüge nicht bedarf.

2

1.

Nach den Feststellungen erhielt der Angeklagte von seinem türkischen Landsmann K. vom 6. März 1980 bis Mitte Mai 1980 unentgeltlich Heroin zum eigenen Verbrauch (UA S. 4). Zwischen dem 10. und 15. Mai 1980 versteckte K. mit Wissen des Angeklagten in dessen Wohnung jedenfalls mehr als die bei der Wohnungsdurchsuchung am 28. Mai 1980 aufgefundenen 523,9 g Heroin.

3

Von der über 523,9 g hinausgehenden, nicht mehr feststellbaren Heroinmenge versorgte der Angeklagte sich selbst und die beiden Mitangeklagten ab Mitte Mai bis 28. Mai 1980 in einem Umfang, daß sie täglich mehrere Male Heroin konsumieren konnten. Außerdem verkaufte der Angeklagte ab Mitte Mai bis 28. Mai 1980 täglich Heroin an unbekannte Abnehmer mit Gewinn (UA S. 4/5), und zwar verkaufte er bis 20. Mai 1980 (Installation eines Telefons in der Wohnung) regelmäßig bei Gängen in die Stadt F. Ab 20. Mai 1980 telefonierte der Angeklagte täglich gegen Mittag mit Landsleuten,

"danach verschwand er für 10 bis 15 Minuten im Bad und ging anschließend in die Stadt, um Heroin zu verkaufen. Welche Mengen der Angeklagte Y. auf diese Weise verkaufte, war nicht festzustellen"

4

(UA S. 6).

5

2.

Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht. Die Strafkammer hat nicht beachtet, daß bei einer fortgesetzten Handlung grundsätzlich in den Urteilsgründen mitzuteilen ist, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte das Gericht ausgegangen ist (BGH, Beschluß vom 30. März 1977 - 3 StR 52/77 -). Ferner hat das Landgericht nicht einen einzigen Einzelakt des fortgesetzten Vergehens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in seinen wesentlichen Merkmalen (Ort und Zeit der Tat, Käufer und Menge des veräußerten Heroins) geschildert. Auch bei Vorliegen einer fortgesetzten Handlung ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, jeden Einzelfall kurz zu identifizieren (BGH, Urteil vom 11. Februar 1976 - 3 StR 472/75 -), schon damit über seine rechtskräftige Aburteilung keine Zweifel auftreten können. Hiervon darf nur dann abgesehen werden, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne die Angabe der Zahl und ohne Beschreibung der Einzelakte entnehmen läßt oder wenn die Tatzeit genau festliegt, deshalb Zweifel an der Rechtskraftwirkung nicht auftreten können und es ausgeschlossen ist, daß eine genauere Angabe der Zahl der Einzelakte das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann (vgl. BGH, Beschluß vom 26. September 1980 - 4 StR 2/81 - m.w.N.). Bei einer Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist ferner anzugeben, von welcher Mindestmenge das Gericht ausgegangen ist (BGH, Beschluß vom 1. Oktober 1980 - 4 StR 547/80 -). Daran fehlt es hier. Schon dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des gesamten Urteils.

Woesner
Herdegen
Ulsamer
Schikora
Foth