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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.11.1997, Az.: XII ZR 290/95

Möglichkeit der Zurückweisung des Verfahrens an Gericht des ersten Rechtszuges; Entscheidung der ersten Instanz über Grund und Betrag des Anspruchs ; Entscheidung des Berufungsgerichts über den Grund des Anspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.11.1997
Aktenzeichen
XII ZR 290/95
Entscheidungsform
Versäumnisurteil
Referenz
WKRS 1997, 14791
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 08.11.1995
LG Braunschweig - 09.02.1995

Fundstellen

  • EWiR 1998, 333 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1998, 364-365 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1998, 613-614 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuM 1998, 56 (Kurzinformation)
  • ZMR 1998, 144-145

Amtlicher Leitsatz

Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die erste Instanz über Grund und Betrag eines Anspruchs entschieden hatte, das Berufungsgericht aber nur über den Grund entscheiden will. In diesem Fall kann das Berufungsgericht ein Grundurteil erlassen, muß aber anschließend selbst über den Betrag entscheiden.

In dem Rechtsstreit
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Gerber und Weber-Monecke
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Streithelferin des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 8. November 1995 aufgehoben, soweit die Sache unter Aufhebung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 9. Februar 1995 an dieses Gericht zurückverwiesen worden ist.

Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ersatz für die Beschädigung von Geräten, die sie in einem Raum des Beklagten eingelagert hatte.

2

Die Parteien schlossen im Oktober 1990 einen Mietvertrag über einen Kellerraum, den die Klägerin vereinbarungsgemäß als Lager nutzen wollte. Die Klägerin lagerte dort von ihr in Zahlung genommene Kopier und ähnliche Geräte. Im Februar 1992 ließ der Beklagte von der Streithelferin Stemmarbeiten in dem Gebäude durchführen. Dabei wurde das Gebäude so stark erschüttert, daß sich in dem von der Klägerin angemieteten Kellerraum Putz und Mörtel von der Decke und den Wänden lösten und Schäden an den dort eingelagerten Geräten 15 Kopiergeräte unterschiedlicher Hersteller und Modelle, einer Eskofot-Kamera und einer Heidelberger Druckmaschine TOK verursachten.

3

Nachdem die Klägerin den Schaden der Versicherung des Beklagten gemeldet hatte, korrespondierte diese mit der Versicherung der Streithelferin über die Frage, wer für den Schaden einzustehen habe. Mit Schreiben vom 8. Juli 1992 lehnte die Versicherung des Beklagten eine Schadensregulierung ab.

4

Mit ihrer Klage berechnete die Klägerin den Schaden auf der Grundlage des Zeitwertes der eingelagerten Geräte und verlangte Zahlung von 77.055,00 DM zuzüglich Zinsen. Zur Begründung trug sie vor, daß zwar unmittelbar nach dem Schadenseintritt noch eine Reparatur der Geräte möglich gewesen sei, eine solche jedoch inzwischen aufgrund der langen Standzeit aus technischen Gründen ausscheide. Den Zeitwert der Geräte bezifferte die Klägerin mit insgesamt 79.755,00 DM (42.100,00 DM für die 15 Kopiergeräte, 7.775,00 DM für die Eskofot-Kamera und 29.880,00 DM nicht: 29.800,00 DM für die Druckmaschine) und setzte hiervon auch ohne den Schadenseintritt erforderliche Wartungskosten von insgesamt 2.700,00 DM ab.

5

Der Beklagte bestritt den geltend gemachten Anspruch dem Grunde und der Höhe nach. Er vertrat die Auffassung, für den eingetretenen Schaden schon deshalb nicht einstehen zu müssen, weil die Streithelferin nicht zu Arbeiten an der Mietsache, sondern an einem mindestens 15 Meter vom Mietobjekt entfernt liegenden nicht unterkellerten Teil des Gebäudes bestellt worden sei und im übrigen bereits zuvor mehrfach Arbeiten an dem Gebäude ordnungsgemäß und sachkundig durchgeführt habe. Der behaupteten Schadenshöhe hielt der Beklagte unter anderem entgegen, daß von der Funktions-tüchtigkeit der ungewartet in dem Kellerraum eingelagerten Geräte nicht ausgegangen werden könne; diese hätten zur Zeit des Schadensereignisses aufgrund der Einlagerung bereits Korrosionsschäden aufgewiesen, die ihren Wert gemindert hätten.

6

Das Landgericht wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus: Der Klägerin stehe zwar dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 538 BGB in Verbindung mit § 278 BGB zu. Zur Höhe dieses Anspruchs fehle jedoch wegen der allein als berechtigt anzusehenden Kosten einer Reparatur trotz erfolgten Hinweises substantiierter Sachvortrag. Den Zeitwert der Geräte könne die Klägerin nicht ersetzt verlangen, da es ihr im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht oblegen habe, die Reparatur der Geräte zeitnah zu dem Schadenseintritt durchzuführen.

7

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe an das Landgericht zurückverwiesen. Die hiergegen eingelegte Revision der Streithelferin des Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, ist nur insoweit zur Entscheidung angenommen worden, als die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden ist.

Entscheidungsgründe

8

Gegen die im Verhandlungstermin nicht vertretene Klägerin ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis; es berücksichtigt den gesamten Sach und Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff.).

9

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß sich der dem Grunde nach berechtigte Schadensersatzanspruch nicht auf den zur Reparatur der Geräte erforderlichen Kostenaufwand beschränke, sondern der Zeitwert der Geräte ersetzt verlangt werden könne, weil die Klägerin im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht nicht gehalten gewesen sei, zur Reparatur notwendige eigene Mittel in Höhe von ca. 14.000,00 DM einzusetzen. Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzanspruchs hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit noch nicht für entscheidungsreif gehalten und die Sache insoweit gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses habe den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach zu Unrecht verneint.

10

II.

Die Revision der Streithelferin führt, soweit sie angenommen worden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Mit Recht beanstandet die Revision mit ihrer Verfahrensrüge, daß der Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs an das Landgericht zurückverwiesen worden ist. Der Beklagte, aus dessen Position sich bestimmt, ob die erforderliche Beschwer gegeben ist (BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 VII ZR 227/88 NJW 1990, 190, 191), ist durch die Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht beschwert, weil seinem Begehren auf eine Sachentscheidung (Klageabweisung) nicht stattgegeben worden ist (Senatsurteil vom 5. Oktober 1994 XII ZR 15/93 NJW-RR 1995, 123, 124 m.N.).

11

Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt nur in Betracht, wenn bei einem nach Grund und Betrag streitigen Anspruch die Fragen zur Höhe des Anspruchs in erster Instanz ungeprüft geblieben sind, also das Urteil erster Instanz sich gewissermaßen einen Teil des Prozeßstoffs vorbehalten hat. Das ist etwa der Fall, wenn die erste Instanz die Klage abgewiesen hat, weil nach ihrer Ansicht der Beklagte zum Ersatz eines Schadens überhaupt nicht verpflichtet ist, das Berufungsgericht das Bestehen einer solchen Verpflichtung aber annimmt. Dagegen bezieht sich § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht auf den Fall, daß die erste Instanz ebenso wie die zweite eine Verpflichtung zum Schadensersatz, wenn ein Schaden entstanden ist, anerkennt, jedoch die Klage deshalb abweist, weil nach seiner Annahme ein Schaden nicht vorhanden ist, wenn also beide Instanzen in der rechtlichen Beurteilung der Schadensersatzpflicht übereinstimmen, aber in der Annahme der tatsächlichen Existenz eines Schadens voneinander abweichen (RGZ 59, 427, 428; 77, 396, 398; vgl. ferner BGHZ 71, 226, 232 f.; Urteil vom 24. November 1987 VI ZR 42/87 NJW 1988, 1984; vom 27. April 1994 IV ZR 132/93 BGHR ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 3 Klageerweiterung 1; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. § 538 Rdn. 22; Wieczorek/Rössler ZPO 2. Aufl. § 538 Rdn. D II).

12

Die zuletzt genannte Fallgestaltung liegt hier indessen vor. Das Landgericht hat entgegen der Annahme des Berufungsgerichts einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz dem Grunde nach ausdrücklich bejaht, zur Höhe des Ersatzanspruchs hinsichtlich der allein als berechtigt angesehenen Kosten einer Reparatur der Geräte aber substantiierten, zur Prüfung ausreichenden Sachvortrag vermißt. Damit hat das Landgericht zugleich über die Höhe des geltend gemachten Anspruchs entschieden (vgl. auch BGH Urteil vom 27. April 1994 aaO). Unter diesen Umständen war es dem Berufungsgericht verwehrt, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Es hätte selbst abschließend über den Klageanspruch befinden müssen.

13

Die dem Berufungsgericht übertragene Kostenentscheidung umfaßt auch den vom Senat nicht angenommenen Teil der Revision.

Blumenröhr
Krohn
Zysk
Gerber
Weber-Monecke