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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.07.2007, Az.: BVerwG 4 A 1006/07

Verfahrenseinstellung nach Erledigung der Hauptsache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.07.2007
Aktenzeichen
BVerwG 4 A 1006/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 34347
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BVerwG - 03.07.2007 - AZ: 4 A 1014/04

Weitere Verbundverfahren:
BVerwG - 03.07.2007 - AZ: 4 A 1010/05
BVerwG - 03.07.2007 - AZ: 4 A 1023/06

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 2007
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Von den Gerichtskosten tragen die Kläger - mit Ausnahme der Kläger zu 29, 36, 113, 124, 134, 152, 195 - jeweils 3/500. Soweit sie in Rechtsgemeinschaft klagen, tragen sie die Gerichtskosten als Gesamtschuldner.

Der Beklagte trägt 1/4 der Gerichtskosten.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger und des Beklagten werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1 875 000 EUR festgesetzt.