Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.07.2007, Az.: BVerwG 4 A 1014.04
Verfahrenseinstellung nach Erledigung der Hauptsache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.07.2007
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 A 1014.04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 34344
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren:
BVerwG - 03.07.2007 - AZ: 4 A 1006/07BVerwG - 03.07.2007 - AZ: 4 A 1010/05BVerwG - 03.07.2007 - AZ: 4 A 1023/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 2007
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Von den Gerichtskosten tragen die Kläger - mit Ausnahme der Kläger zu 29, 36, 113, 124, 134, 152, 195 - jeweils 3/500. Soweit sie in Rechtsgemeinschaft klagen, tragen sie die Gerichtskosten als Gesamtschuldner.
Der Beklagte trägt 1/4 der Gerichtskosten.
Die außergerichtlichen Kosten der Kläger und des Beklagten werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1 875 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Kläger und der Beklagte die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Das Gericht hat nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Die Kläger haben den Rechtsstreit aufgrund des Urteils des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 = NVwZ Beilage I 8/2006, 1) und der daraufhin erzielten Einigung der Kläger und des Beklagten in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kostengrundentscheidung war entsprechend der Einigung der Kläger und des Beklagten vorzunehmen. Hiervon ausgenommen sind die Kläger zu 29, 36, 113, 124, 134, 152, 195, weil sie Mitglied einer Rechtsgemeinschaft sind, für die eine Kostengrundentscheidung in der Rechtssache BVerwG 4 A 1023.06 zu treffen ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1 875 000 EUR festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Senatspraxis (Beschluss vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -).
Die Streitwertfestsetzung für die Kläger zu 29, 36, 113, 124, 134, 152, 195 bleibt der Entscheidung in der Rechtssache BVerwG 4 1023.06 vorbehalten.