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§ 5 LBG M-V - Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
(§ 5 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11

(1) Die Fälle der Ernennung von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sind gesetzlich zu bestimmen. Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschiedet werden; bei nach der Kommunalverfassung gewählten Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten bedarf deren Verabschiedung ihrer Zustimmung. Sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind. Das Ehrenbeamtenverhältnis endet auch

    1. a)

      durch Zeitablauf, wenn es für eine bestimmte Amtszeit begründet worden ist,

    2. b)

      durch Abberufung, wenn diese durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.

    Die Beendigungsgründe nach § 21 Nummer 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.

  2. 2.

    Nicht anzuwenden sind die Vorschriften dieses Gesetzes, die mit der Rechtsnatur des Ehrenbeamtenverhältnisses unvereinbar sind, insbesondere die Vorschriften über das Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse (§ 8 Absatz 5), die Laufbahnen (§§ 12 bis 26) mit Ausnahme von § 12 hinsichtlich der persönlichen und gesundheitlichen Eignung, die Abordnung und Versetzung (§§ 27 bis 29), die Wohnungswahl (§ 56), die Jubiläumszuwendung (§ 60), die dienstliche Beurteilung (§ 61 Absatz 1), die Arbeitszeit (§ 62), die anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten (§ 40 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes, §§ 72 bis 75) sowie die Entlassung wegen Ernennung nach Erreichen der Altersgrenze (§ 23 Absatz 1 Nummer 5 des Beamtenstatusgesetzes).

(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes.

(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten nach den besonderen, für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Rechtsvorschriften.