Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.09.1982, Az.: 2 StR 184/82
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.09.1982
- Aktenzeichen
- 2 StR 184/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 17996
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Trier - 13.11.1981
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. September 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Theune als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus K. als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. November 1981 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags verurteilt.
Hiergegen wendet sich seine Revision, mit welcher er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Verfahrensrügen
1.
Das Gericht hat seine Aufklärungspflicht nicht verletzt.
a)
Die Beauftragung eines klinischen Psychologen mit der zusätzlichen Begutachtung des Angeklagten war nicht geboten. Das Landgericht hat Prof. Dr. H. vom Institut für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie der Universität des Saarlandes als Sachverständigen gehört und unter Berücksichtigung seines Gutachtens eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit beim Angeklagten verneint. Es hat sich dabei keine eigene Sachkunde angemaßt und auch nicht über die gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen hinweggesetzt. Dieser hatte erklärt, falls durch eine Äußerung der später getöteten Ehefrau beim Angeklagten plötzlich Zweifel an seiner Vaterschaft entstanden sein sollten, so könnte das zu einem erheblichen Affekt und einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung geführt haben. Die Kammer hat jedoch festgestellt, daß die Ehefrau des Angeklagten nichts gesagt habe, was derartige Zweifel aufkommen lassen konnte, und daß der Angeklagte seine Ehefrau auch nicht in diesem Sinne mißverstanden habe, so daß für die vom Sachverständigen vorgenommene Wertung keine tatsächliche Grundlage bestand.
b)
Das Gericht mußte nicht für die Anwesenheit des Sachverständigen Prof. Dr. H. in der Hauptverhandlung an allen elf Verhandlungstagen sorgen.
Der Sachverständige hatte vor der Erstattung seines Gutachtens am 7. Verhandlungstag an drei Tagen der Hauptverhandlung beigewohnt. Über die für eine Beurteilung des Angeklagten bedeutsamen Umstände, die in seiner Abwesenheit zur Sprache gekommen waren, war er vom Gericht unterrichtet worden. Wenn Sachverständiger und Gericht hiernach der Überzeugung waren, auf diese Weise die für die Erstattung des Gutachtens erforderliche Tatsachengrundlage gewonnen zu haben, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht könnte nur vorliegen, wenn dem Sachverständigen infolge seiner zeitweiligen Abwesenheit in der Hauptverhandlung bestimmte Tatsachen unbekannt geblieben wären, die seinem Gutachten die Grundlage hätten entziehen oder ihn zu einer Änderung seiner gutachtlichen Stellungnahme hätten veranlassen können.
Solche Tatsachen weist die Revision jedoch nicht nach.
2.
Ebenfalls unbegründet sind die Rügen, mit denen die Revision die Ablehnung verschiedener Beweisanträge beanstandet.
a)
Die in das Wissen der Zeugin P. gestellte Beweisbehauptung hat das Schwurgericht zu Recht als bedeutungslos bezeichnet. Eine weitere Begründung dieser Entscheidung war nicht erforderlich, da die Bedeutungslosigkeit offensichtlich war.
b)
Die nochmalige Vernehmung der Zeugin N. war ebenfalls nicht erforderlich, da die Zeugin die in ihr Wissen gestellte Tatsache nach dem Vortrag des Angeklagten bereits bekundet hatte und das Gericht diese zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt hat. Hiervon ist es in den Urteilsgründen nicht abgewichen.
c)
Den Antrag auf Vernehmung der sachverständigen Zeugen Dr. M. und Prof. Dr. G. wurde zu Recht mit der Begründung abgelehnt, daß es nicht darauf ankomme, welchen persönlichen Eindruck die später Getötete anläßlich einer Untersuchung am 9. Dezember 1976 auf diese Zeugen gemacht hatte.
d)
Unbegründet ist auch die Rüge, über den Antrag auf erneute Vernehmung der Zeugin B. sei nicht entschieden worden. Die Verteidigung hatte im Zusammenhang mit einem anderen Beweisantrag auf eine bestimmte Aussage dieser Zeugin hingewiesen und vorsorglich zur Bestätigung deren nochmalige Vernehmung beantragt. Über diesen Antrag mußte das Gericht nicht gesondert entscheiden. Die Nichterörterung dieses Hilfsbeweisantrags im Urteil ist unschädlich. Das Landgericht hat die unter Beweis gestellte Behauptung, die Zeugin habe das Fahrzeug des Angeklagten längere Zeit gefahren, offensichtlich und zutreffend für bedeutungslos gehalten.
e)
Der Zeuge R. mußte ebenfalls nicht vernommen werden. Mit diesem Zeugen wollte die Verteidigung die Glaubwürdigkeit des Zeugen Thomas N. infrage stellen. Thomas N. hatte über ein Gespräch mit dem Angeklagten ausgesagt, in dem dieser von früheren Überlegungen berichtet habe, sich in seinem Lokal als Zuhälter zu betätigen. R. sollte "auf entsprechende Befragung nicht die Behauptung bestätigen, der Angeklagte habe geplant, vertuschte Zuhälterei im Lokal Kakadu durchzuführen". Das Landgericht hat den Zeugen zu Recht als ungeeignetes Beweismittel bezeichnet. Der Zeuge N. hatte nicht behauptet, daß der Angeklagte sich tatsächlich als Zuhälter betätigen wollte, sondern nur über ein Gespräch mit dem Angeklagten berichtet. Dieses hatte unstreitig weder der Zeuge R. noch ein anderer mit angehört, so daß es von R. weder bestätigt noch widerlegt werden konnte. Auch kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob der Angeklagte dem Zeugen N. derartige Überlegungen mitgeteilt hatte. Pur die Glaubwürdigkeit des Zeugen N. im übrigen war diese Frage deswegen ohne Bedeutung, weil der Angeklagte die ihn belastende Aussage dieses Zeugen selbst bestätigt hatte. Er hatte zugegeben, am 14. Februar 1981 erklärt zu haben, "man werde die nächsten Tage, bzw. den nächsten Montag nicht vergessen, Eva T. erhalte schon ihre Quittung" (UA S. 37/38).
f)
Als bedeutungslos durfte das Gericht auch die Frage bewerten, welche Umsätze in der vom Angeklagten ursprünglich betriebenen Gaststätte durch seinen Nachfolgepächter erzielt wurden.
3.
Die Rügen, das Gericht habe bestimmte Urkunden und die Einlassung des Angeklagten vor dem Ermittlungsrichter nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt, und die Verteidigung sei durch die Zurückweisung einiger Fragen an den Zeugen Richter unzulässig beschränkt worden, sind ebenso offensichtlich unbegründet, wie die weiteren Verfahrensrügen.
II.
Die Sachrüge führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Einer näheren Prüfung bedürfen lediglich die von der Revision gerügten Ausführungen des Landgerichts zu § 213 StGB.
Das Schwurgericht stellt fest, daß der Angeklagte sich durch das Verhalten und die Äußerungen seiner Ehefrau provoziert und beleidigt fühlte. Das sei jedoch nicht entscheidend, sondern es sei darauf abzustellen, ob die Provokationen und Beleidigungen objektiv als schwer beurteilt werden müßten. Das sei aber nicht der Fall (UA S. 49/50).
Diese objektive Betrachtung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu StGB § 213 erste Alternative (vgl. BGHSt 1, 205; BGH, Urteil vom 16. Mai 1961 - 5 StR 80/61; vom 17. Mai 1977 - 4 StR 665/76 und vom 18. Mai 1981 - 3 StR 42/81 = NStZ 1981, 300).
Ob die Anwendung der ersten Alternative des § 213 StGB auch dann immer entfällt, wenn der Täter ohne eigene Schuld durch die irrige Annahme von provokatorischen Umständen zur Tat hingerissen worden ist, mag zweifelhaft sein, muß hier aber nicht entschieden werden, denn in einem solchen Irrtum hat sich der Angeklagte nicht befunden. Daß der Angeklagte sich von seiner Ehefrau provoziert und beleidigt fühlte, beruhte nicht darauf, daß er bestimmte Äußerungen seiner Ehefrau falsch verstanden hätte - das schließt das Gericht ausdrücklich aus -, sondern hatte seinen Grund in der besonderen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten.
Diesen Umstand hat das Landgericht bei der Erörterung der Frage, ob ein sonst minder schwerer Fall im Sinne von § 213 zweite Alternative StGB vorliegt, noch ausreichend erörtert. Es hat nach einer Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Umstände einen minder schweren Fall rechtsfehlerfrei verneint.