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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1981, Az.: 3 StR 42/81

Objektive Beurteilung; Schuld des Täters; Reizung zum Zorn; Erheblichkeit; Genügende Veranlassung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.05.1981
Aktenzeichen
3 StR 42/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11175
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1981, 300

Amtlicher Leitsatz

Im Rahmen der ersten Alternative kommt es nicht darauf an, wie der Täter die Beleidigung auffaßt, sondern darauf, ob sie objektiv als schwer zu beurteilen ist. Eine etwaige eigene Schuld des Täters an der Reizung zum Zorn ist nur erheblich, wenn es zu dem Verhalten des Getöteten in dem entscheidenden Augenblick genügende Veranlassung gegeben hatte.