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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.01.1957, Az.: BVerwG VI B 85.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.01.1957
Aktenzeichen
BVerwG VI B 85.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 16643
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 24.11.1955 - AZ: IV W 1/55

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst als Vorsitzenden,
den Bundesrichter Schmidt und die Bundesrichterin Schmitt am 29. Januar 1957
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. November 1955 - OVG IV W 1/55 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig. Sie konnte jedoch keinen Erfolg haben.

2

Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision gegen eine Endentscheidung des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes nur zuzulassen, wenn entweder die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist (§ 53 Abs. 2 Buchst. a) oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind (§ 53 Abs. 2 Buchst. b) oder wenn die Endentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht (§ 53 Abs. 2 Buchst. c). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.

3

Die in § 53 Abs. 2 Buchst. b angeführte Voraussetzung scheidet hier ohne weiteres aus.

4

Die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 53 Abs. 2 Buchst. a) ist bei Zulassung der Revision nicht zu erwarten. Das Oberverwaltungsgericht ist in seiner Rechtsauffassung, daß die vorgelegten Urkunden nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 580 Nr. 7 Buchst. b der Zivilprozeßordnung - ZPO - zu rechtfertigen vermöchten, der ständigen Rechtsprechung des früheren Reichsgerichts (RGZ 80, 240; 123, 304; 135, 123; 151, 203) gefolgt, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 1, 218). Es besteht kein Anlaß, an der Richtigkeit dieser Auffassung zu zweifeln; es fehlt also insoweit an einer noch klärungsbedürftigen Rechtsfrage.

5

Zutreffend führt das Oberverwaltungsgericht aus, daß Urkunden, auf welche die Restitutionsklage gestützt wird, grundsätzlich spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz errichtet gewesen sein müssen. Denn eine Urkunde würde nur dann eine der Partei "günstigere Entscheidung herbeigeführt haben" (§ 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO), wenn sie schon im Vorprozeß hätte berücksichtigt werden können. Das trifft aber für die Erklärung des Obersten a.D. Dr. D. vom 10. Mai 1955, das Schreiben des Oberstleutnants a.D. B. vom 13. November 1954 und das Gutachten des Landgerichtsdirektors Klein vom 22. Juli 1955 nicht zu, weil sie erst nach Erlaß des Berufungsurteils vom 12. November 1953, gegen das sich die Restitutionsklage richtet, verfaßt worden sind. Wenn der Kläger demgegenüber meint, aus den Worten "zu benutzen in den Stand gesetzt wird" lasse sich nicht entnehmen, daß die Urkunde schon zur Zeit des Vorprozesses vorhanden gewesen sein müßte, so verkennt er die rechtliche Bedeutung dieser Formulierung. Die rechtliche Bedeutung dieser Formulierung ergibt sich aus ihrer Gegenüberstellung mit dem Wort "auffindet". Diese Gegenüberstellung läßt klar erkennen, daß nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO die Restitutionsklage in zwei Fällen möglich ist, nämlich wenn die Partei eine Urkunde entweder auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, welche eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Es muß sich also entweder um eine Urkunde handeln, deren Vorhandensein oder Verbleib der Partei im ursprünglichen Rechtsstreit unbekannt war, oder um eine Urkunde, deren Vorhandensein die Partei im früheren Verfahren zwar bereits kannte, die sie aber damals nicht benutzen konnte (RGZ 135, 123 [128]).

6

Dem Oberverwaltungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß es sich bei den eben erwähnten, vom Kläger vorgelegten schriftlichen Erklärungen und Gutachten nicht um Urkunden handelt, die für eine Wiederaufnahme des Vorprozesses geeignet wären.

7

Die aus diesen Urkunden zu gewinnenden Erkenntnisse beruhen nämlich im Grunde nicht auf der Beweiskraft der Urkunden selbst, sondern auf den durch sie vermittelten Bekundungen und Auffassungen der Erklärenden. Derartige Urkunden haben keine höhere, sondern im allgemeinen eine geringere Beweiskraft als die unmittelbare Zeugen- oder Sachverständigenvernehmung selbst. Die Restitutionsklage setzt indessen eine besondere Beweiskraft der Urkunde voraus. Der Gesetzgeber hat bei den in § 580 ZPO aufgezählten Anfechtungsgründen neu aufgefundene Zeugen den Urkunden nicht gleichgestellt. Von Zeugen und Sachverständigen spricht das Gesetz vielmehr nur in § 580 Nr. 3 ZPO, wonach die strafbare Verletzung der Wahrheitspflicht durch einen Zeugen oder Sachverständigen einen Restitutionsgrund bildet. Es geht daher nicht an - wie auch das Reichsgericht vor allem in seiner Entscheidung RGZ 80, 240 [242] unter Hinweis auf die Motive zur Zivilprozeßordnung ausgeführt hat -, die im Gesetz als Restitutionsgrund nicht vorgesehenen Aussagen neuer Zeugen und Sachverständigen auf dem Wege über schriftliche Erklärungen in den Wiederaufnahmeprozeß einzuführen.

8

Wenn der Kläger auf das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Kassel vom 6. Juli 1955 hinweist und weiter vorträgt, daß auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem Urteil vom 18. Juli 1955 zur Frage des Wehrdienstes in der vorläufigen Reichswehr einen anderen Standpunkt vertreten habe als das Oberverwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 12. November 1953, so kann auch hierauf die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gestützt werden.

9

Mit Recht hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die Tatsache, daß ein anderes Gericht in derselben oder einer ähnlichen Rechtsfrage zu einem anderen Ergebnis gekommen sei, bilde keinen Wiederaufnahmegrund. Der Kläger verkennt anscheinend, daß die Möglichkeiten einer Wiederaufnahme eng begrenzt sind. Es handelt sich bei der Restitutionsklage nur um einen außerordentlichen Rechtsbehelf, der auf bestimmte, in § 580 ZPO erschöpfend aufgeführte Tatbestände beschränkt ist. Die Zivilprozeßordnung verfolgt mit dem Wiederaufnahmeverfahren aber keineswegs den Zweck, allgemein die Beseitigung von rechtskräftigen Urteilen zu ermöglichen, in denen nach Auffassung einer Partei ein Rechtsstreit unrichtig entschieden worden ist (vgl. RGZ 151, 203 [206]).

10

Soweit der Kläger erneut rügt, daß das mit der Restitutionsklage angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. November 1953 auf Verfahrensmängeln beruhe, ist hierauf nicht mehr einzugehen. Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Beschluß vom 11. Mai 1955 festgestellt, daß wesentliche Verfahrensmängel nicht ersichtlich seien. Mit diesem Beschluß ist das Urteil vom 12. November 1953 rechtskräftig geworden. Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden, daß Mängel der Unterzeichnung und Ausfertigung in der Regel keine wesentlichen Verfahrensmängel i.S. der §§ 54, 56 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG sind (vgl. Beschlüsse vom 14. Januar 1955 - BVerwG V C 223.54 - und vom 31. August 1956 - BVerwG V C 82.56 -). Es fehlt also auch im Zusammenhang hiermit an einer noch klärungsbedürftigen Rechtsfrage.

11

Die Revision kann auch nicht etwa deshalb zugelassen werden, weil nach der Behauptung des Klägers Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Berlin und Lüneburg, also der obersten allgemeinen Verwaltungsgerichte zweier Länder, voneinander abweichen (§ 53 Abs. 2 Buchst. c). Der Kläger übersieht in seiner Beschwerde, daß im Wiederaufnahmeverfahren die Prüfung des Restitutionsgrundes von der begehrten anderweitigen Entscheidung des Vorprozesses zu trennen ist. Da das Oberverwaltungsgericht - ohne Rechtsirrtum - zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die vorgelegten Urkunden nicht einen Wiederaufnahmegrund bilden, konnte und durfte es auf die Frage, ob der Kläger der vorläufigen Reichswehr berufsmäßig angehört hat, nicht erneut eingehen, nachdem sie in dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozeß verneint worden ist. Auch dem Senat wäre es in dem angestrebten Revisionsverfahren verwehrt, diese Frage aufzugreifen.

12

Es mag dem Kläger zuzugeben sein, daß angesichts der vertretenen unterschiedlichen Rechtsauffassungen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den Rechtscharakter des Dienstes von Reserveoffizieren des ersten Weltkrieges in der vorläufigen Reichswehr erwünscht wäre. Die Möglichkeit der Klärung dieser Rechtsfrage hat indessen der Kläger selbst dadurch ausgeschlossen, daß er im Vorprozeß Revision nach § 54 BVerwGG eingelegt hat, statt im Wege einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu versuchen, eine Entscheidung über den Rechtscharakter seiner Zugehörigkeit zur vorläufigen Reichswehr zu erreichen. Insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses vom 11. Mai 1955 - BVerwG II C 19.54 - verwiesen.

13

Die Beschwerde war hiernach zurückzuweisen.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. [...], die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Schmidt
Schmitt