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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.06.1983, Az.: III ZR 225/82

Formwirksamkeit eines Schiedsgerichtsvertrages als revisionserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.06.1983
Aktenzeichen
III ZR 225/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 13432
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 07.07.1982 - AZ: 9 U 129/81

Prozessführer

Dr.-Ing. habil. Johannes P., S. straße 3, H.

Prozessgegner

Dr.-Ing. P. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Z., W. straße 21/23, H.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Werp
am 29. Juni 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Juli 1982 - 9 U 129/81 - wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 636.887,- DM

Gründe

1

Die Annahme der Revision ist abzulehnen, da die Sache nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist (§ 554 b Abs. 1 ZPO) und die Revision im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

1.

Die Revision wendet sich ohne Aussicht auf Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß zwischen den Parteien ein gemäß § 1027 Abs. 1 ZPO formwirksamer Schiedsvertrag zustande gekommen ist.

3

Der Schiedsgerichtsvertrag vom 5. Mai 1971 stellt eine gesonderte schriftliche Vereinbarung eines Schiedsgerichts im Sinne von § 1027 Abs. 1 ZPO dar. Zu Unrecht meint die Revision, daß dieser Vertrag nur Verfahrensbestimmungen für das Schiedsgericht, nicht aber die Übertragung einer oder mehrerer bestimmter Rechtsstreitigkeiten auf dieses Schiedsgericht enthalte, wie dies in den übrigen Verträgen vom 5. Mai 1971, u.a. auch in dem Anstellungsvertrag, geschehen, dort aber mangels Trennung von dem übrigen Vertragsinhalt formunwirksam sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob die in den übrigen Verträgen enthaltenen Schiedsgerichtsabreden formunwirksam sind; denn zumindest enthält der hier gesondert abgeschlossene Schiedsgerichtsvertrag eine - diesmal formwirksame - Wiederholung der Schiedsabrede. In dem Einleitungssatz des Schiedsgerichtsvertrages heißt es nämlich, daß der Schiedsgerichtsvertrag "unter Bezugnahme" auf die genau bezeichneten Verträge, u.a. auch den zum Kreis der "Geschäftsführerverträge" gehörenden Anstellungsvertrag, geschlossen wird. Mit dieser Bezugnahme haben die Vertragschließenden eindeutig ihren übereinstimmenden Willen zum Ausdruck gebracht, die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus den bezeichneten Verträgen dem anschließend näher geregelten Schiedsgericht zuzuweisen; denn die Bezugnahme auf die anderen Verträge ist sinnvollerweise nur dahin zu verstehen, daß das näher geregelte Schiedsgericht die Streitigkeiten aus diesen Verträgen schlichten soll; sie enthält damit notwendigerweise die Zuweisung dieser Streitigkeiten an dieses Schiedsgericht.

4

2.

Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler angenommen, daß diese Schiedsvereinbarung die hier streitigen Zahlungsansprüche erfaßt. Die Auffassung, daß die geltend gemachten Gehalts- und Ruhegeldansprüche in erster Linie auf dem Anstellungsvertrag vom 5. Mai 1971 beruhten und auch darauf gestützt werden, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

5

Die tatrichterliche Auslegung des notariellen Vertrages vom 5. November 1973 dahin, daß dieser den Anstellungsvertrag insoweit nicht ersetzt, sondern als Anspruchsgrundlage bestehen läßt und nur in einem Punkt, nämlich dem Beginn der Altersversorgung, abändert, ist mit dem Wortlaut und dem wirtschaftlichen Sinn dieser Regelung vereinbar. Das Berufungsgericht durfte dementsprechend auch die Weitergeltung der Schiedsabrede für die Gehalts- und Ruhegeldansprüche annehmen. Etwas anderes brauchte es auch nicht daraus zu schließen, daß in den übrigen Verträgen vom 5. November 1973 die Fortgeltung der Schiedsabrede ausdrücklich erklärt worden ist; denn dies durfte das Berufungsgericht als eine dort gebotene vorsorgliche Regelung ansehen, weil die anderen Neuregelungen vom 5. November 1973 die früheren Verträge in weit stärkerem Maße abänderten und somit eine Wiederholung der Schiedsabrede geboten erschienen ließen. Demzufolge mußte aus der Bestätigung der Schiedsabrede in den anderen Verträgen vom 5. November 1973 nicht der Gegenschluß für die Gehalts- und Ruhegeldregelung gezogen werden; vielmehr durfte aus der Bestätigung der Schiedsabrede in den anderen Verträgen auf einen umfassenden Willen zur Fortsetzung der Schiedsgerichtsregelung geschlossen werden.

6

3.

Entgegen der Auffassung der Revision ist der Schiedsvertrag hinsichtlich der hier streitigen Leistungsansprüche nicht "erloschen"; denn diese Ansprüche waren noch nicht Gegenstand eines Schiedsgerichtsverfahrens. In dem Schiedsverfahren zwischen der F. GmbH und dem Kläger ist lediglich festgestellt worden, daß die F. GmbH nicht berechtigt ist, dem hiesigen Kläger das Ruhegeld zu entziehen. Damit ist nur über eine bestimmte Einrede gegen den Ruhegehaltsanspruch, nicht aber über die hier geltend gemachte, konkret bestimmte Zahlungspflicht der Beklagten, die an diesem Schiedsverfahren ohnehin nicht beteiligt war, entschieden worden. Das Recht des Klägers auf Durchführung eines Schiedsverfahrens zur Durchsetzung seiner Gehalts- und Ruhegeldansprüche ist daher nicht verbraucht (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1979 - III ZR 18/77 - NJW 1979, 2567).

7

4.

Da das Berufungsgericht die Zahlungsantrage zu Recht als unzulässig abgewiesen hat, begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, daß es den erst im Berufungsrechtszug erhobenen Feststellungsantrag wegen fehlender Sachdienlichkeit nicht zugelassen hat. Wie die Revision selbst einräumt, hängt die Entscheidung über die Sachdienlichkeit mit der Beurteilung der Zulässigkeit der Zahlungsklage zusammen. Da die Zahlungsklage unzulässig ist, würde erst durch die nachträglich erhobene Feststellungsklage eine umfassende materielle Prüfung des Streitstoffes erforderlich werden. Daher durfte das Berufungsgericht die Zulassung der Feststellungsklage als nicht prozeßwirtschaftlich und damit als nicht sachdienlich ablehnen.

8

5.

Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keine Rechtsfehler erkennen.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 636.887,- DM

Krohn
Tidow
Boujong
Scholz-Hoppe
Werp