Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1987, Az.: IX ZR 199/86
Übertragung einer Forderung auf einen anderen bei Vorliegen einer Gesamtgläubigerschaft; Nichtigkeit einer Abtretung wegen Mitwirkung eines Geschäftsunfähigen; Heilung eines Mangels bei nichtigen Rechtsakten; Teilnichtigkeit von Rechtsgeschäften, bei denen auf einer Seite mehrere Personen stehen und das Geschäft im Verhältnis zu einer von ihnen nichtig ist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1987
- Aktenzeichen
- IX ZR 199/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13591
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 08.07.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1987, 1260-1261 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Käthe O.,
gesetzlich vertreten durch den Pfleger Rechtsanwalt Dr. Malte v., Zur M. K.
Prozessgegner
Irena B., geb. Be., H. Straße ... Bu.
Amtlicher Leitsatz
Zur Wirksamkeit der Übertragung eines Sparkassenbriefs durch Eheleute als Gesamtgläubiger, wenn ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Abtretung geschäftsunfähig war.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Juli 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 19. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 818 Abs. 1 BGB).
Die Klägerin und ihr im Januar 1983 gestorbener Ehemann Hermann O., dessen Alleinerbin die Klägerin ist, waren Inhaber zweier Sparkassenbriefe ("Namensschuldverschreibung") der Sparkasse Bu. über je 50.000 DM vom 17. Oktober 1979 und 7. Januar 1980. Als Gläubiger waren angegeben: "Ehel. Hermann oder Käthe O. Gesamtgläubiger nach § 428 BGB" und "O. Hermann oder Käthe".
Am 3. November 1980 vereinbarten die Eheleute mit der Beklagten jeweils schriftlich:
"Abtretungserklärung
Wir, die umstehend bezeichneten Gläubiger, treten hiermit unsere Rechte aus dem umseitig bezeichneten Sparkassenbrief - nebst Zinsen vom heutigen Tage an - ab, an Frau Irena Be., ...
Frau Käthe O.
alter Gläubiger
O.
alter Gläubiger
Irena Be.
neuer Gläubiger".
Sie wohnten damals in einem Wohnheim, das der spätere Ehemann der Beklagten leitete. Nach der Behauptung der Klägerin soll die Beklagte ihnen als Gegenleistung versprochen haben, sie später in deren Eigentumswohnung aufzunehmen. Dagegen trug die Beklagte vor, bei der Abtretung habe es sich um einen Akt der Dankbarkeit und Zuneigung gegenüber ihrer Person gehandelt.
Im Herbst 1982 wurde zunächst die Beklagte zur Pflegerin der Eheleute O. für den Vermögensbereich bestellt, am 20. Juli 1983 Rechtsanwalt Dr. v. als Nachfolger zum Vermögenspfleger der Klägerin. Er erklärte im Januar 1984 die Anfechtung der Abtretungen vom 3. November 1980 wegen arglistiger Täuschung, weil die Beklagte niemals beabsichtigt habe, die Eheleute O. in ihre Wohnung aufzunehmen. Auf sein Betreiben hinterlegte die Sparkasse Bu. den auf einen der Sparkassenbriefe seit 1. April 1984 fälligen Betrag von 50.000 DM.
Die Klägerin verlangt aufgrund Anfechtung und behaupteter Geschäftsunfähigkeit ihres Ehemannes im Zeitpunkt der Abtretungen deren Rückabwicklung.
Das Landgericht verurteilte die Beklagte, in die Auszahlung der hinterlegten 50.000 DM nebst Hinterlegungszinsen einzuwilligen und an die Klägerin 22.980,21 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 27. Juni 1984 zu zahlen; außerdem stellte es fest, daß die Klägerin Gläubiger des Sparkassenbriefes Nr. 1000231 der Stadtsparkasse Bu. sei.
Das Oberlandesgericht wies die Klage ab. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Ersturteils.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
1.
Die Sparkassenbriefe sind Namensschuldverschreibungen (Bankrecht und Bankpraxis II, 7/39). Nur der namentlich Berechtigte oder sein Rechtsnachfolger ist befugt, die verbrieften Ansprüche geltend zu machen. Die Übertragung geschieht durch Abtretung des Anspruchs (vgl. Palandt/Thomas, BGB 46. Aufl. Einführung vor §§ 793 ff Anm. 1 und 1 a). Die Klägerin hält die Abtretungen vom 3. November 1980 an die Beklagte für unwirksam.
2.
Der Berufungsrichter verneint ein Recht der Klägerin zur Anfechtung der Abtretungen wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) aus tatsächlichen Gründen. Die Revision nimmt das hin.
3.
Im Gegensatz zur Auffassung des Erstgerichts, die Abtretungsvereinbarungen seien wegen Geschäftsunfähigkeit des Ehemannes O. nichtig (§§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB), läßt das Berufungsgericht diese Frage offen. Die Unterstellung der Geschäftsunfähigkeit, von der im Revisionsverfahren auszugehen ist, führt das Berufungsgericht zur Anwendung des § 139 BGB mit dem Ergebnis, daß die Abtretung der verfügungsberechtigten Klägerin wirksam sei, weil sie der Beklagten die Rechte aus den Sparkassenbriefen auch dann abgetreten haben würde, wenn sie die Geschäftsunfähigkeit ihres Ehemannes gekannt hätte. Dazu ist ausgeführt: Der Klägerin sei "offenbar" daran gelegen gewesen, daß die Beklagte nicht nur die Rechte aus den ihr nach § 430 BGB zustehenden Hälfteanteilen, sondern aus den Briefen insgesamt erhalte. Sie sei zudem in der Lage gewesen, über die Sparkassenbriefe auch ohne Mitwirkung ihres Ehemannes zu verfügen. Da die Eheleute Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB gewesen seien und die Briefe als Berechtigte "Hermann oder Käthe O." angegeben hätten, habe jeder der beiden Gesamtgläubiger ohne Mitwirkung des anderen über die Sparkassenbriefe im ganzen verfügen können. Die Rechtslage entspreche insoweit derjenigen bei sogenannten "Oder"-Konten. Sei die Klägerin aber daran interessiert gewesen, daß die Beklagte die Rechte aus den beiden Sparkassenbriefen erhalte, und habe sie ihr diese auch ohne Mitwirkung des Ehemannes beschaffen können, so sei anzunehmen, daß sie der Beklagten die Rechte auch dann insgesamt abgetreten haben würde, wenn sie die Geschäftsunfähigkeit ihres Ehemannes gekannt hätte.
4.
Diese Begründung trägt die Entscheidung nicht.
a)
Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß den Eheleuten Opitz die Ansprüche aus den Sparkassenbriefen als Gesamtgläubigern im Sinne des § 428 BGB zustanden, ist nicht zu beanstanden (BGHZ 29, 363, 364).
b)
Ein Gesamtgläubiger kann seine Forderung auf einen anderen übertragen. In diesem Falle bleiben aber nach § 429 Abs. 3 Satz 2 BGB die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt. Ein Gesamtgläubiger hat also nicht das Recht, die Forderung des anderen Gesamtgläubigers auf einen anderen zu übertragen (BGH, Urt. v. 4. März 1986 - VI ZR 234/84, NJW 1986, 1861, 1862 m.w.N.).
c)
Die Eheleute O. waren, wie die Sparkassenbriefe ausweisen, Gemeinschafter im Sinne der §§ 741 ff BGB. Die Sparkassenbriefe sind gemeinschaftliche Gegenstände; durch die Abtretung der verbrieften Rechte haben beide Eheleute im ganzen gemeinschaftlich verfügt (§ 747 Satz 2 BGB). Es gibt keinen Anhalt, daß jeder nur über seinen jeweiligen Anteil habe verfügen wollen (§ 747 Satz 1 BGB). Wegen der Mitwirkung des geschäftsunfähigen Ehemannes war die Abtretung nichtig (§§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB). Über Neuvornahme oder Bestätigung ist nichts festgestellt. Entgegen der Meinung der Beklagten ist § 185 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB - die Klägerin ist testamentarische Alleinerbin ihres Ehemannes - nicht anwendbar. Eine Heilung des Mangels wäre nur bei schwebend unwirksamen, nicht aber bei nichtigen Rechtsakten möglich (Soergel/Hefermehl, BGB 11. Aufl. § 105 Rdnr. 3). Davon abgesehen hat aber der Ehemann O. als Mitberechtigter verfügt.
5.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 139 BGB auch anwendbar, wenn bei einem Rechtsgeschäft auf einer Seite mehrere Personen stehen und das Geschäft im Verhältnis zu einer von ihnen nichtig ist (vgl. BGHZ 24, 345, 349 [BGH 29.05.1957 - IV ZR 13/57]; BGH, Urt. v. 29. Januar 1970 - VII ZR 34/68, NJW 1970, 752, 753; MünchKomm/Meyer-Maly, BGB 2. Aufl. § 139 Rdnr. 23: "subjektive Zerlegung"). Allerdings sind hier die beiden Abtretungen jeweils einheitliche Rechtsgeschäfte. Jedoch könnte ihre Teilbarkeit bejaht werden, wenn nach Abtrennung eines von dem Nichtigkeitsgrund betroffenen Teils ein Rest zurückbleibt, der als selbständiges Geschäft für sich bestehen kann (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 14. Februar 1962 - V ZR 92/60, LM BGB § 2085 Nr. 3). Das könnte hier der Fall sein. Als Gesamtgläubigerin war die Klägerin berechtigt, jedenfalls über ihren Anteil (§ 430 BGB) an den beiden verbrieften Forderungen zu verfügen.
Den mutmaßlichen Parteiwillen (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O. § 139 Anm. 5) festzustellen, ist die Sache des Tatrichters. Daran fehlt es bisher, weil das Berufungsgericht unrichtig davon ausgegangen ist, daß die Klägerin allein über die Sparkassenbriefe habe verfügen können.
6.
Aus diesen Gründen kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
Das Berufungsgericht muß nunmehr prüfen, ob die vom Landgericht bejahte Behauptung der Klägerin zutrifft, daß ihr Ehemann bei der Abtretung am 3. November 1980 geschäftsunfähig gewesen sei. Das neue Verfahren gibt der Klägerin Gelegenheit, zu der von ihr behaupteten eigenen Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt der Abtretung weiter vorzutragen.
Henkel
Gärtner
Winter
Schmitz