Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1957, Az.: IV ZR 13/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1957
- Aktenzeichen
- IV ZR 13/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14448
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 15.11.1956
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 24, 345 - 352
- NJW 1957, 1357-1358 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Frau Anny P. geb. T. in B., H.str. ...,
Prozessgegner
den am ... 1942 geborenen Dieter P. (W.), gesetzlich vertreten durch seinen Pfleger, Rechtsanwalt K. in Br., H.straße,
Amtlicher Leitsatz
Haben Eheleute durch einen gemeinsam abgeschlossenen Vertrag ein Kind an Kindes Statt angenommen, steht aber der Gültigkeit der gemeinschaftlichen Kindesannahme ein in der Person des einen Ehegatten liegendes Hindernis entgegen, so kann die Kindesannahme unter den Voraussetzungen des §139 BGB als Einzeladoption seitens des anderen Ehegatten aufrecht zu erhalten sein.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Maaß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 15. November 1956 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am ... 1908 geborene Klägerin und ihr am ... 1909 geborener Ehemann schlossen am 8. Januar 1946 mit dem Vater des am ... 1942 geborenen Beklagten als dessen gesetzlichem Vertreter einen notariellen Vertrag, in dem sie den Beklagten als gemeinschaftliches Kind an Kindes Statt annahmen. Seit dieser Zeit lebte der Beklagte bei den Annehmenden.
Zur Genehmigung des Vertrages durch das Vormundschaftsgericht und zur Befreiung der Annehmenden von dem Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres und zur gerichtlichen Bestätigung des Vertrages kam es vorerst nicht. Am 5. August 1949 verunglückte der Ehemann der Klägerin tödlich. Sogleich nach seinem Tode bemühte sich die Klägerin darum, die Rechtswirksamkeit des Kindesannahmevertrages herbeizuführen. Auf ihr Betreiben wurde der Vertrag am 10. August 1949 durch das Amtsgericht in Bremen vormundschaftsgerichtlich genehmigt und am 16. Februar 1950 durch das Amtsgericht in Bielefeld bestätigt, nachdem der Klägerin vorher die Befreiung von dem Alterserfordernis erteilt worden war und der Vater des Beklagten die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Klägerin und dem Pfleger mitgeteilt hatte, der zur Sicherung der Erbteile der unbekannten Erben an dem Nachlaß des Ehemanns der Klägerin bestellt worden war.
Inzwischen hatte ein Bruder des Ehemanns der Klägerin gegen diese auf Feststellung geklagt, daß er neben seiner Mutter, 6 Geschwistern und der Klägerin zu 1/28 Erbe seines verstorbenen Bruders sei. Die Klage hatte im zweiten Rechtszug bei dem Oberlandesgericht in Hamm Erfolg. Die Revision der jetzigen Klägerin wurde durch Urteil des erkennenden Senats vom 7. Mai 1951 (IV ZR 3/51; BGH Z 2, 64) zurückgewiesen.
Die Klägerin behauptet, sie habe niemals den Willen gehabt, den Beklagten allein an Kindes Statt anzunehmen, sondern sich bei der Kindesannahme nur dem Wunsche und Willen ihres Mannes gefügt.
Sie hat am 4. Oktober 1955 Klage erhoben und beantragt,
festzustellen, daß der Kindesannahmevertrag nichtig sei.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit sie die Feststellung betreffe, daß das Kindesannahmeverhältnis zwischen der Klägerin und ihm nichtig sei.
Er hat behauptet, die Klägerin würde den Vertrag auch für sich allein abgeschlossen haben, wenn sie von der Nichtigkeit der Kindesannahme durch ihren Ehemann Kenntnis gehabt hätte.
Das Landgericht hat durch Urteil festgestellt, daß der Kindesannahmevertrag, soweit er von dem verstorbenen Ehemann der Klägerin abgeschlossen worden sei, nichtig sei; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Während der Rechtsstreit im Berufungsrechtszug anhängig war, hat sie den Kindesannahmevertrag gegenüber dem Beklagten und dessen Vater wegen Irrtums angefochten.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter, die Feststellung der Nichtigkeit des Kindesannahmevertrages auch insoweit zu erreichen, als die Klage abgewiesen worden ist. Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
1.
In dem Urteil des Landgerichts ist der Kindesannahmevertrag vom 8. Januar 1946 für nichtig erklärt worden, soweit er von dem verstorbenen Ehemann der Klägerin abgeschlossen worden ist. Der Beklagte hat die Entscheidung nicht angefochten. Gleichwohl hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß diese Feststellung nicht rechtskräftig geworden ist, denn über die Gültigkeit oder Nichtigkeit des Vertrages kann nur einheitlich entschieden werden.
2.
Der Rechtsstreit, den ein Bruder des verstorbenen Ehemannes der jetzigen Klägerin gegen diese über sein Erbrecht an dem Nachlaß geführt hat, ist durch die in dem Tatbestand angeführte Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. Mai 1951 abgeschlossen worden, auf die in dem hier angefochtenen Urteil hingewiesen wird. In dieser Entscheidung ist der Kindesannahmevertrag vom 8. Januar 1946 als nichtig bezeichnet worden, weil der verstorbene Ehemann der Klägerin das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und für ihn keine Befreiung von dem Alterserfordernis des §1744 BGB gemäß §1745 BGB erteilt worden ist; denn wie in dem Urteil des Senats dargelegt ist, bedarf es einer solchen Befreiung auch dann, wenn der Annehmende vor der Bestätigung des Adoptionsvertrages verstorben ist und die Bestätigung gemäß §1753 Abs. 2 BGB erfolgt. Die der Klägerin nach dem Tode ihres Ehemannes gewährte Befreiung von dem Alterserfordernis schließt diejenige für den Ehemann nicht ein, und diese ist auch sonst nicht nachträglich erteilt worden. Durch die Bestätigung ist der Mangel des Alterserfordernisses oder der Befreiung von ihm nicht geheilt worden. Auch kann, nachdem die in dem vorliegenden Statusverfahren erlassene Entscheidung die Ungültigkeit der Kindesannahme seitens des Ehemannes der Klägerin feststellt, der dargelegte Mangel nicht etwa noch nachträglich beseitigt werden. Der Kindesannahmevertrag ist also unheilbar nichtig, soweit durch ihn ein Adoptivverhältnis zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Beklagten geschaffen werden sollte.
II.
Der Senat hatte in dem erwähnten Urteil vom 11. Mai 1951 seinerzeit keinen Anlaß, die Frage zu prüfen, ob die Nichtigkeit den Vertrag im ganzen ergriff oder sich auf das Verhältnis zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Beklagten beschränkte. Jetzt bedarf es jedoch einer Entscheidung darüber, ob die gemeinschaftliche Kindesannahme, die als solche keinesfalls gültig ist, als Adoption seitens der Klägerin allein aufrechtzuerhalten ist.
1.
In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, ein nach §1749 Abs. 1 BGB geschlossener Adoptionsvertrag sei zwar ein einheitlicher Vertrag, jedoch ein in zwei Annahmeverträge teilbares Rechtsgeschäft in dem Sinn, daß es rechtlich möglich sei, bei einem Wegfall des nichtigen Teils den Rest des Vertrages aufrechtzuerhalten. Es komme also in Anwendung des §139 BGB darauf an, ob der Vertrag auch ohne den Ehemann der Klägerin nur von und mit ihr allein abgeschlossen worden wäre. Das sei unter den hier vorliegenden Umständen der Fall.
Gegen diese Rechtsauffassung wendet sich die Revision. Sie ist der Meinung, daß eine gemeinschaftliche Kindesannahme nicht teilbar sei. Der über sie geschlossene Vertrag zerfalle nicht in zwei Verträge. Der Wille der Vertragschließenden sei darauf gerichtet, ein gemeinschaftliches Kindesverhältnis zu dem annehmenden Ehegatten zu begründen; ein abweichender Vertragswille sei auch im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Möge bei einer gemeinschaftlichen Adoption auch jeder Annehmende getrennt die Möglichkeit haben, den Vertrag anzufechten, und könne auf diesem Wege auch ein gemeinschaftlicher Annahmevertrag in einen einseitigen umgestaltet werden, so erlaube das keine Rückschlüsse auf den rechtlichen Bestand eines gemeinschaftlichen Adoptionsvertrages, wenn dieser nicht durch eine Anfechtung vernichtet werde, sondern aus anderen Gründen von vornherein nichtig sei.
Die von der Revision angestellten rechtlichen Erwägungen treffen jedoch nicht zu.
Die gemeinschaftliche Kindesannahme kann, worauf auch in dem angefochtenen Urteil hingewiesen wird, auf zweierlei Weise erfolgen. Ein Ehepaar kann von Anfang an ein Kind als ein gemeinschaftliches annehmen (§1749 Abs. 1 BGB); es kann aber auch das von einem Ehegatten adoptierte Kind später von dem anderen Ehegatten ebenfalls angenommen werden, indem zwischen ihm und dem Kind ein neuer Annahmevertrag geschlossen wird, für den alle Voraussetzungen der Kindesannahme erfüllt sein müssen (§1749 Abs. 2 BGB). In diesem Fall wirkt der zuletzt geschlossene Vertrag auf das zwischen dem ersten Ehegatten und dem Kind bestehende Adoptivverhältnis ein, indem das Kind nunmehr die Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes beider Ehegatten erhält. Trotzdem bestehen hier zwei selbständige Verträge. Sie werden nur insofern zu einer Einheit, als nach der Bestimmung des §1768 Abs. 3 BGB, die eine Sondervorschrift darstellt (RGZ 152, 228 [229]), ebenso wie bei der von vornherein gemeinschaftlichen Kindesannahme die Aufhebung des Adoptivverhältnisses nur unter der Mitwirkung beider Ehegatten erfolgen kann; aber das erklärt sich daraus, daß das einmal wirksam und unanfechtbar gewordene Gemeinschaftsverhältnis nicht mehr ohne die Mitwirkung aller Beteiligten beseitigt werden kann. Dafür, welche Auswirkungen die von Anfang an bestehende Nichtigkeit des einen Vertrages auf den anderen hat, besagt die Vorschrift nichts. Ist nur der zweite Vertrag nichtig, so bleibt das Kind regelmäßig das angenommene Kind das ersten Ehegatten; umgekehrt kann aber auch, sofern der mit dem ersten Ehegatten abgeschlossene Vertrag allein nichtig ist, der zweite selbständige Vertrag dazu führen, daß nur zwischen dem Ehegatten, der ihn abgeschlossen hat, und dem Kind ein Adoptivverhältnis besteht, wenn nicht die Gültigkeit eines solchen Verhältnisses zwischen dem ersten Ehegatten und dem Kind die zum Vertragsinhalt gewordene Voraussetzung für die zweite Kindesannahme war. Wenn aber bei einer nach §1749 Abs. 2 BGB erfolgten gemeinschaftlichen Kindesannahme die Nichtigkeit des einen Vertrages unter Umständen dazu führt, daß das Kind nur das Adoptivkind des anderen Ehegatten wird, so kann das bei einer nach §1749 Abs. 1 BGB erfolgten Adoption nicht grundsätzlich anders sein.
Die Erklärung von Ehegatten, sie wollten ein Kind gemeinschaftlich annehmen, enthält notwendig die Erklärung, daß jeder von ihnen es adoptiere, und die Kindesannahme wird von dem gesetzlichen Vertreter des Kindes mit jedem der Ehegatten vereinbart. Damit ist nicht gesagt, daß jeder von diesen bereit sei, das Kind gegebenenfalls auch im Wege der Einzeladoption anzunehmen. Das ändert aber nichts daran, daß es sich bei der von vornherein gemeinschaftlich erfolgenden Adoption um ein Rechtsgeschäft handelt, das aus zwei selbständigen Teilen besteht. Willensmängel oder andere Rechtsmängel, die nur im Verhältnis zwischen einem der Ehegatten und dem Kind aufgetreten sind, wirken sich unmittelbar allein auf dieses Verhältnis, nicht auch auf das zwischen dem anderen Ehegatten und dem Kind bestehende, aus. Deshalb macht eine begründete Anfechtung der Adoption wegen Irrtums seitens eines Ehegatten als solche die Kindesannahme nur zwischen diesem und dem Kind nichtig (RGZ 152, 228 [229]), und ebenso verhindert ein der Kindesannahme in der Person eines Ehegatten entgegenstehender Umstand nur die Gültigkeit der von ihm vorgenommenen Adoption. Zwischen einem von vornherein nichtigen und durch Anfechtung vernichteten Kindesannahmevertrag besteht insofern kein Unterschied. Da der Mangel des Alterserfordernisses des §1744 BGB und der Befreiung von diesem Erfordernis gemäß §1745 BGB nur bei dem Ehemann der Klägerin bestand, während sie selbst diese Befreiung erhalten hat, ist die Gültigkeit der von ihr vorgenommenen Adoption von diesem Mangel nicht unmittelbar betroffen worden.
Doch ist, wenn bei der von vornherein gemeinschaftlichen Adoption die durch den einen Ehegatten erfolgte nichtig ist, nach §139 BGB die von dem anderen vorgenommene gleichfalls nichtig, außer wenn anzunehmen ist, daß sie auch ohne diejenige des Ehepartners durchgeführt worden wäre. Die Vorschrift des §139 BGB ist nach feststehender Rechtsprechung auch anwendbar, wenn bei einem Rechtsgeschäfte auf der einen Seite mehrere Personen stehen und das Geschäft im Verhältnis zu einer von ihnen nichtig ist (vgl. RGR Komm z. BGB 10. Aufl. §139 BGB Anm. 1 S. 290 mit Nachweisen), und sie gewährleistet es, daß eine nur als gemeinschaftliche gewollte Kindesannahme nicht als eine Einzeladoption bestehen bleibt, daß aber auch einem gegenteiligen Willen der Beteiligten Rechnung getragen wird, sofern er wirklich hervorgetreten ist oder sich als mutmaßlicher für den Fall, daß die Beteiligten an die Nichtigkeit der einen Adoption gedacht haben würden, feststellen läßt.
Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht den Sachverhalt nach Maßgabe des §139 BGB gewürdigt. Es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin und der Vater des beklagten Kindes eine Einzeladoption vereinbart haften, wenn sie gewußt hätten, daß die Adoption seitens des Ehemannes der Klägerin und damit eine gemeinschaftliche Adoption nicht durchführbar sein würde. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Vater des Beklagten auch mit einer Adoption seines Sohnes durch die Klägerin allein einverstanden gewesen wäre, und es hat ferner als erwiesen angesehen, daß ebenfalls die Klägerin auch ohne ihren Ehemann den Kindesannahmevertrag geschlossen hätte. Das hat das Berufungsgericht vor allem dem Verhalten beider, wie es nach dem Tode des Ehemanns der Klägerin hervorgetreten ist, entnommen und dabei insbesondere berücksichtigt, daß gerade die Klägerin nach diesem Zeitpunkt alles daran setzte, die Wirksamkeit des Adoptionsvertrages herbeizuführen. Verfehlt ist freilich der in dem angefochtenen Urteil enthaltene Hinweis darauf, daß der gesetzliche Vertreter des Beklagten aus dem Verhalten der Klägerin nur auf ihren Willen habe schließen können, den Beklagten auch ohne ihren Ehemann, der bereits tot gewesen sei, als Adoptivkind zu behalten; denn es kommt nicht darauf an, was nach dem Tode des Ehemannes der Klägerin als ihr erklärter Wille in Erscheinung trat, sondern darauf, ob sie und der Vater des Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vom 8. Januar 1946 eine Einzeladoption vorgenommen hätten, wenn sie gewußt hätten, daß die gemeinschaftliche Adoption, an die sie damals allein dachten, nicht wirksam werden würde.
Die in dem Berufungsurteil getroffenen Feststellungen ergeben, ungeachtet der angeführten in ihm enthaltenen rechtsirrtümlichen Erwägung, daß diese Frage zu bejahen ist. Dabei brauchte das Berufungsgericht nicht ausdrücklich darauf einzugehen, ob etwa die Vertragschließenden von der Vornahme einer Einzeladoption durch die Klägering dadurch abgehalten worden wären, daß das beklagte Kind in diesem Falle nicht den im Vertrage vom 8. Januar 1946 vorgesehenen Familiennamen "P." führen konnte, sondern den Mädchennamen der Klägerin annehmen mußte (§1758 Abs. 1 Satz 2 BGB). Gegebenenfalls hätte versucht werden können, dadurch entstehende Unzuträglichkeiten durch einen Antrag auf Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl I, 9) zu beseitigen, und die Beteiligten hätten sich bei ihrer in dem angefochtenen Urteil festgestellten Einstellung zu der Kindesannahme durch die Namensfrage gewiß nicht an der Einzeladoption durch die Klägerin hindern lassen.
2.
Gültig ist die Einzeladoption durch die Klägerin ferner nur, wenn auch im übrigen die materiellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer solchen Kindesannahme vorliegen.
a)
Der in §1746 Abs. 1 BGB vorgesehenen Einwilligung des Ehegatten bedurfte es nicht mehr, da der Ehemann der Klägerin verstarb, bevor der Vertrag bestätigt wurde. §1746 Abs. 2 BGB ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch dann anwendbar, wenn der Ehegatte zwar noch zur Zeit des Vertragsabschlusses, jedoch nicht mehr zur Zeit der Bestätigung zur Abgabe einer Erklärung imstande war.
b)
Die Mutter des Beklagten erklärte am 25. Januar 1946 vor einem Notar ihre Zustimmung zu dem Kindesannahmevertrag (§§1747, 1748 BGB). In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, bei den Einwilligungen der §§1746 ff BGB komme es nur darauf an, daß die Einwilligung dazu erfolge, wer adoptiere, nicht aber dazu, wie adoptiert werde. Die Einwilligung der Mutter des Beklagten habe sich also darauf erstreckt, daß die Klägerin und ihr Ehemann den Beklagten angenommen hätten, nicht aber darauf, wie die Annahme erfolgt sei; die Einwilligung sei daher auch zu der Adoption des Beklagten durch die Klägerin allein erteilt.
Das Berufungsgericht hat damit ohne Rechtsirrtum die Erklärung der Mutter des Beklagten dahin ausgelegt, die Einwilligung beziehe sich auch auf eine in dem Vertrag etwa enthaltene Einzeladoption. Auch hier kann ohne weiteres angenommen werden, daß die Einwilligung nicht von der Nichtigkeit der in dem Vertrag enthaltenen Vereinbarung über die Namensführung des Kindes berührt wird, da nicht ersichtlich ist, welches Interesse die Mutter des Beklagten daran haben sollte, daß ihr Kind von den beiden in Betracht kommenden Namen den einen oder den anderen führt.
c)
Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu dem Vertrag vom 8. Januar 1946 wurde am 10. August 1949, also nach dem Tode des Ehemannes der Klägerin, erteilt (§1753 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es kann dahinstehen, ob sie noch erteilt werden konnte, soweit es sich um die Adoption durch den verstorbenen Ehegatten der Klägerin handelte. Jedenfalls ist sie wirksam, soweit die Kindesannahme durch die Klägerin in Frage steht.
Die Revision gibt zu bedenken, daß für die Entscheidung der Behörde eine Reihe von Gesichtspunkten beachtlich sei, die ein anderes Aussehen erhielten je nachdem, ob das Kindschaftsverhältnis zu einem Ehepaare oder zu einem einzelnen Ehegatten begründet werden solle; insbesondere kämen auch erbrechtliche Überlegungen in Betracht. Es könne deshalb nicht gesagt werden, daß der behördliche Akt, der ohne Kenntnis des Umstandes ergangen sei, daß ein Kindschaftsverhältnis zu dem annehmenden Ehemann der Klägerin nicht zustande gekommen sei, auch für eine Adoption des Beklagten durch die Klägerin allein Geltung zu beanspruchen habe.
Diese Bedenken greifen nicht durch. Dem Vormundschaftsrichter war bei der Erteilung der Genehmigung der Tod des einen der annehmenden Ehegatten bekannt, und er mußte berücksichtigen, daß es zur Verwirklichung des Adoptivverhältnisses nur noch zwischen dem anderen Ehegatten und dem Kind kommen konnte. Auch wenn er nicht wußte, daß die Adoption seitens des Ehemannes keine Wirksamkeit mehr erlangen würde, so mußte er praktisch doch alle für und gegen die Einzeladoption sprechenden Umstände prüfen. Erbrechtlichen Überlegungen, von denen die Revision spricht, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Es erscheint ausgeschlossen und wäre, falls nicht gewichtige hier nicht hervorgetretene Gründe dafür vorlägen, rechtlich fehlerhaft, wenn die Genehmigung zur Adoption durch die Klägerin davon abhängig gemacht worden wäre, daß der Beklagte auch wirklich Erbe des Ehemannes der Klägerin würde. Lag die Adoption im übrigen im Interesse des Kindes, so konnte es zu einer anderen Beurteilung der Interessenlage keinen Anlaß geben, wenn diese Frage zu verneinen war.
Die Genehmigung wurde, wie feststeht, von dem gesetzlichen Vertreter des Beklagten der Klägerin mitgeteilt, so daß aus §1829 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Einzeladoption herzuleiten sind.
d)
Auch die Bestätigung des Vertrages vom 8. Januar 1946 erfolgte erst am 16. Februar 1950, also nach dem Tode des Ehemannes der Klägerin (§1754 Abs. 1 BGB). Sie wurde ausdrücklich für den Vertrag, durch den der Ehemann der Klägerin und diese den Beklagten "gemeinschaftlich an Kindes Statt annehmen", erteilt. Das läßt sich jedoch nicht als eine in jedem Fall auf die gemeinschaftliche Kindesannahme beschränkte Bestätigung auffassen; diese bezieht sich vielmehr wie die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung auf den Kindesannahmevertrag, auch soweit er nur als Einzeladoption wirksam geworden ist. Versagungsgründe nach §1754 Abs. 2 BGB in der in der britischen Zone geltenden Fassung der VO vom 12. März 1948 (VOBl BrZ 71) lagen für die Einzeladoption durch die Klägerin, der die Befreiung von dem Alterserfordernis gewährt worden war, nicht vor.
III.
In dem angefochtenen Urteil heißt es, die Klägerin habe keine substantiierten Tatsachen vorgetragen, auf die sich die von ihr erklärte Anfechtung des Kindesannahmevertrages wegen Irrtums stütze, und diese Anfechtung greife deshalb nicht durch. Darin ist kein Rechtsirrtum erkennbar. Die Anfechtung kann nicht, wie es die Klägerin getan hat, darauf gestützt werden, daß ihrer Erklärung jetzt ein Inhalt gegeben werde, den sie nicht gehabt haben könne. Wenn die Kindesannahme gemäß §139 BGB als Einzeladoption aufrecht zu erhalten ist, so ist dabei für eine Anfechtung kein Räum.
IV.
Der Beklagte ist also das Adoptivkind der Klägerin. Deren Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts, in dem die teilweise Klagabweisung bestätigt und damit die entsprechende Feststellung getroffen worden ist, ist als unbegründet zurückzuweisen. Darauf, ob es, wie das Berufungsgericht meint, eine unzulässige Rechtsausübung darstellen würde, wenn die Klägerin sich im Falle der Nichtigkeit der Adoption im Verhältnis zwischen ihr und dem Beklagten auf diese Nichtigkeit berufen würde, kommt es nicht mehr an, und dazu braucht deshalb nicht Stellung genommen zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs. 1 ZPO.