Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1984, Az.: 1 StR 116/84
Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem"; Misshandlung eines Schutzbefohlenen und Tötung eines Kindes ; Tat als der geschichtlicher - und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzter - Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen; Strafklageverbrauch hinsichtlich der Tötung eines Kindes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.04.1984
- Aktenzeichen
- 1 StR 116/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11383
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 31.10.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1984, 469
- StV 1985, 181-182
Verfahrensgegenstand
Mord
Redaktioneller Leitsatz
Wird der Täter nach § 223b StGB verurteilt, so ist damit über das gesamte gegen das körperliche Wohlbefinden des Kindes gerichtete Verhalten des Täters entschieden. Stirbt das Kind später, ist eine Strafbarkeit wegen eines Tötungsdeliktes also ausgeschlossen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. April 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 1983 wird das Verfahren eingestellt.
- II.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
- III.
Der Angeklagte wird für die seit 18. Dezember 1983 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft aus der Staatskasse entschädigt.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem". Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Einstellung des Verfahrens.
II.
Vom 22. Januar 1972 bis zum 1. Februar 1973 hatten sich der Angeklagte und die mit ihm befreundete Frau F. (jetzt Frau R.) ohne Wohnung oder feste Bleibe im Raum Sch. aufgehalten. Genächtigt hatten sie bei Bekannten und in Gaststätten, bei sich hatten sie das am 27. Dezember 1972 geborene gemeinsame Kind Andreas F. Das Kind verstarb am ... 1973 an schweren, gewaltsam verursachten Schädelverletzungen.
Nach eingehenden Ermittlungen gegen den Angeklagten und gegen Frau F. stellte die Staatsanwaltschaft am 6. Juli 1973 das Verfahren gegen den Angeklagten "wegen Körperverletzung mit Todesfolge" ein, weil kein hinreichender Verdacht bestehe, der Angeklagte sei am Tod des Kindes schuldhaft beteiligt gewesen. Gegen Frau F. wurde wegen Totschlags Anklage erhoben. Das Schwurgericht Stuttgart verurteilte sie am 9. November 1973 wegen Mordes zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Es hielt auf Grund der Einlassung von Frau F. für erwiesen, daß sie das Kind mit voller Wucht gegen das hölzerne Fußteil des Bettes geworfen oder geschlagen hatte.
Andererseits wurde dem Angeklagten mit Anklage vom 6. Juni 1974 vorgeworfen, er habe in der Zeit vom 5. Januar bis ... 1973 Andreas F. durch böswillige Verletzung der Sorgepflicht an der Gesundheit geschädigt und dadurch gegen § 223 b StGB verstoßen, indem er in der genannten Zeit
"aus Gleichgültigkeit und Eigensucht Susanne F. nicht zur notwendigen Pflege und ausreichenden Ernährung des Kindes anhielt und sich auch selbst nicht darum kümmerte, da ihm das Kind bei seiner Lebensweise eine Last war, auch nicht dagegen einschritt, daß Susanne F. das Kind mehrmals schlug, es auch unterließ, wegen des offensichtlich schlechten Gesundheitszustandes des Kindes einen Arzt aufzusuchen, wobei der Angeschuldigte mindestens billigend in Kauf nahm, daß Andreas F. infolge der schlechten Ernährung sowie der ihm durch Susanne F. zugefügten Schläge Gesundheitsschäden erlitt".
Im Ermittlungsergebnis wurde darauf hingewiesen, es könne dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, daß er am Tod des Kindes Schuld trage, auch nicht, daß er selbst es geschlagen und verletzt habe.
Das Schöffengericht Schorndorf verurteilte den Angeklagten am 26. März 1975 wegen Mißhandlung eines Schutzbefohlenen (§ 223 b StGB) zu einem Jahr Freiheitsstrafe und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus. Das Verschulden des Angeklagten sah das Schöffengericht darin, daß der Angeklagte Frau F. nicht zur notwendigen Pflege und Ernährung des Kindes anhielt, sich selbst nicht um das Kind kümmerte, auch nicht dagegen einschritt, daß Frau F. das Kind mehrmals schlug. Ein Verschulden des Angeklagten am Tod des Kindes sei dem Angeklagten dagegen nicht nachzuweisen. Zwar behaupte Frau F. nunmehr, der Angeklagte habe dem Kind die todbringenden Schläge verabreicht, doch genüge das - angesichts der früheren Angaben dieser Zeugin - nicht zur Überführung des Angeklagten. Auch als Folge der Verletzung seiner Obhutspflicht könne der Tod dem Angeklagten nicht angelastet werden.
Nach Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten von Frau F. hob das Schwurgericht Heilbronn am 14. März 1980 das Urteil des Schwurgerichts Stuttgart vom 9. November 1973 auf und verurteilte Frau F. wegen Beihilfe zum Totschlag zu drei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe.
In dem jetzt angefochtenen Urteil stellt das Schwurgericht fest, der Angeklagte habe das Kind schon vor dem ... 1973 immer wieder geschlagen. An diesem Tag habe er dann das Kind zunächst durch Schläge mißhandelt und schließlich durch einen heftigen Faustschlag an den Kopf getötet.
Strafklageverbrauch durch das Urteil des Schöffengerichts vom 26. März 1975 verneint das Schwurgericht, weil Gegenstand jenes Verfahrens "allein die fortgesetzte, für den Tod des Säuglings nicht ursächliche Vernachlässigung" des Kindes gewesen sei, das zum Tod führende Schlagen aber auf einem neuen Entschluß des Angeklagten beruht habe. Von Bedeutung sei insbesondere, daß der Angeklagte nur wegen Unterlassens von Fürsorge- und Obhutspflichten, nicht aber wegen fortgesetzter Kindesmißhandlung durch aktives Tun verurteilt worden sei; das seien verschiedene Lebenssachverhalte.
III.
Der Senat ist anderer Auffassung.
"Tat" im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG (und damit auch von § 264 StPO) ist "der geschichtliche - und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte - Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluß hinweisen" (BVerfGE Bd. 56, 22, 28 m.w.N.). Dabei ist "unter dem geschichtlichen Vorkommnis nicht nur die einzelne, im Eröffnungsbeschluß hervorgehobene Betätigung, sondern das ganze Tun des Angeklagten zu verstehen, soweit es sich mit jenem verknüpft und einen einheitlichen Vorgang darstellt" (RGSt 56, 324), das "gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch den Eröffnungsbeschluß bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet" (BGHSt 23, 143, 145) [BGH 05.11.1969 - 4 StR 519/68]. Freilich gibt es keine Begriffsbestimmung für die Tat im Sinne des § 264 StPO, die eine zweifelsfreie Anwendung in jedem Fall ermöglichte, es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Ein persönlicher Zusammenhang oder das Bestehen eines Gesamtplanes genügen nicht; die notwendige innere Verknüpfung der mehreren Beschuldigungen muß sich unmittelbar aus den ihnen zugrunde liegenden Handlungen oder Ereignissen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ergeben (BGHSt 13, 21, 26; BGH, Urteil vom 21. März 1978 - 1 StR 499/77).
Daß es keine Begriffsbestimmung der Tat gibt, die eine "zweifelsfreie Anwendung in jedem Fall ermöglichte" (BGH a.a.O.), liegt in der Natur der Sache begründet. Sachlich Zusammengehöriges kann in erheblichem zeitlichen Abstand sich abspielen, zeitlich Zusammenfallendes kann ohne sachlichen Zusammenhang nebeneinander ablaufen. Dabei können Verknüpfungen aller Art und Intensität eine Rolle spielen. Die "Tat" im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG, § 264 StPO zu bestimmen, bedeutet, aus dem fortwährenden Ablauf der Ereignisse einen Teil auszusondern und strafrechtlicher Beurteilung zuzuführen. Daß hierbei - obgleich es sich um Geschehensabläufe, also etwas Tatsächliches handelt - die Frage der strafrechtlichen Bedeutung und des strafrechtlichen Sinnzusammenhanges nicht außer Betracht bleiben kann, versteht sich von selbst.
Im vorliegenden Fall ergibt sich, daß die beim Schöffengericht Schorndorf angeklagte und abgeurteilte Tat die dem Angeklagten jetzt zur Last gelegte Tötung des Kindes umfaßte. Gegenstand jener Anklage war das gesamte gegen das körperliche Wohlbefinden des Kindes gerichtete Verhalten des Angeklagten in der dem Tod des Kindes unmittelbar vorhergehenden Zeit. Die Anklage beschränkte sich nicht auf den Vorwurf, der Angeklagte habe die Mutter des Kindes nicht zur ausreichenden Pflege und Ernährung angehalten, sondern legte ihm zusätzlich zur Last, nicht dagegen eingeschritten zu sein, daß die Mutter das Kind mehrmals schlug. Die ausdrückliche Anschuldigung, der Angeklagte selbst habe das Kind geschlagen, unterblieb nicht deshalb, weil die Staatsanwaltschaft im Rahmen dieses Verfahrens sich hierum nicht hätte kümmern wollen oder gekümmert hätte, sondern allein aus Gründen mangelnden Nachweises. Das zeigen die - mit entsprechender Beweiswürdigung belegten - Erwägungen im wesentlichen Ermittlungsergebnis mit aller Deutlichkeit: "Daß der Angeschuldigte seinen Sohn selbst geschlagen und ihn dabei verletzt hat, konnte ihm nicht nachgewiesen werden." In gleichem Sinn verstand auch das Schöffengericht die Anklage. Es beschäftigte sich mit der Frage, ob der Angeklagte das Kind selbst geschlagen habe, und prüfte, ob den Angeklagten auf Grund eigener Schläge, auf Grund der von ihm nicht verhinderten Schläge der Mutter oder wegen sonstiger Verletzung der Obhutspflicht eine Schuld am Tod des Kindes treffe.
Daß hierbei sowohl aktives Tun wie auch Unterlassen in Betracht kamen, stand nicht entgegen; derselbe geschichtliche Vorgang kann beides umfassen (vgl. BGHSt 16, 200; BGH, Urteil vom 27. April 1976 - 1 StR 90/76). Zudem ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Alternative des "Quälens" (§ 223 b StGB) durch aktives Tun wie auch durch Unterlassen begangen werden kann (BGH, Urteil vom 12. September 1961 - 5 StR 339/61; Urteil vom 1. April 1969 1 StR 561/68).
Bei dieser Sachlage kann unerörtert bleiben, ob Fallgestaltungen denkbar wären, bei denen das Unterlassen hinreichender Pflege und Ernährung eines Kindes von dessen gewaltsamer Tötung in tatsächlicher Hinsicht (obwohl zeitlich zusammenhängend) so deutlich geschieden wäre, daß von mehreren Taten im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG, § 264 StPO gesprochen werden könnte; denn so lag es hier nicht. Die gewaltsame Mißhandlung des Kindes - sei es durch die Mutter in Kenntnis des Angeklagten, sei es durch den Angeklagten selbst - war Gegenstand des Anklagevorwurfs. Hieran ändert nichts, daß das Schöffengericht, hätte es ein Verschulden des Angeklagten am Tod des Kindes bejaht, die Sache gegebenenfalls an das Schwurgericht hätte verweisen müssen (§ 270 StPO).
Gehörten aber vom Angeklagten dem Kind versetzte Schläge zu der beim Schöffengericht Schorndorf angeklagten Tat, so gilt dies auch für den durch solche Schläge vorsätzlich verursachten Tod des Kindes, zumal Tötungsvorsatz stets Körperverletzungsvorsatz enthält (BGH NJV 1962, 115).
IV.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Ein "vorwerfbares prozessuales Fehlverhalten" des Angeklagten (vgl. Schikora in KK § 467 Rdn. 10), das dazu hätte führen können, seine notwendigen Auslagen nicht zu übernehmen (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO), scheidet im vorliegenden Verfahren aus. Der Verbrauch der Strafklage war schon vor Anklageerhebung zu erkennen. Daß der Angeklagte das Urteil des Schöffengerichts Schorndorf vom 26. März 1975 durch sein massives Einwirken auf die als Zeugin vernommene Frau F. maßgeblich beeinflußt haben mag, muß bei der jetzt zu treffenden Auslagenentscheidung außer Betracht bleiben.
Ähnliches gilt für die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten für die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft. Weder hat der Angeklagte die Verfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG), noch besteht ein Grund, ihm die Entschädigung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG (Bestehen eines Verfahrenshindernisses) zu versagen. Der Senat hat nach Lage des Falles keine Bedenken, über die Entschädigung selbst zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Januar 1983 - 4 StR 709/82).
Schikora
Foth
Granderath
Schimansky