Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.09.1961, Az.: 5 StR 339/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.09.1961
- Aktenzeichen
- 5 StR 339/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 12990
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 20.02.1961
Verfahrensgegenstand
Untreue
Betrug im Rückfall und Urkundenfälschung
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. September 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Dr. Börker
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20. Februar 1961
- 1.
insoweit, als er wegen Untreue und wegen eines vollendeten und eines versuchten Rückfallbetruges zum Nachteil der Firma Ton-M. (Nr. II 1, 2 und 4 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, im Schuld- und Strafausspruch,
- 2.
in allen übrigen Strafaussprüchen
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit diese nicht die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls in den Fällen Nr. II 3, 5-7 betreffen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Wie die Revision mit Recht rügt, ist die Zeugin Anneliese B. ohne gesetzlichen Grund unvereidigt geblieben. Das beweist die Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO). Sie ist für das Revisionsgericht allein maßgebend. Durch ihre nachträgliche Berichtigung konnte der Verfahrensrüge nicht die Grundlage entzogen werden (BGHSt 2, 125). Auch die schriftlichen Äußerungen, die dieser Berichtigung zugrunde liegen, darf der Senat nicht berücksichtigen.
Auf dem Verstoß kann das Urteil in den Fällen Nr. II 1, 2 und 4 der Urteilsgründe beruhen. Hier richteten sich die strafbaren Handlungen des Angeklagten gegen die Firma Ton-M.. Die dort beschäftigte Zeugin Anneliese B. ist laut Urteilsgründen zu diesen drei Fällen gehört worden (UA S. 13, 17, 19, 20). Ihre Aussage hat, wie die Beweiswürdigung zeigt (UA S. 19, 20), in den Fällen II 1 und 2 dazu beigetragen, die Einlassung des Angeklagten zu widerlegen. Auf Grund ihrer Bekundung ist im Falle Nr. II 4 festgestellt worden, daß sie Verdacht schöpfte und daß der Angeklagte, als er dies merkte, den gefälschten Darlehensantrag zerriß und das Geschäft verließ (UA S. 13), also nicht freiwillig von seinem Betrugsversuch zurückgetreten und straflos geworden ist (§ 46 Nr. 1 StGB).
Mit allen übrigen Fällen, in denen der Angeklagte verurteilt worden ist, haben die Firma Ton-M. und die Zeugin B. nichts zu tun. Insoweit kann der Schuldspruch auf dem verfahrensrechtlichen Fehler nicht beruhen. Die sachlichrechtliche Prüfung, zu der die allgemeine Sachrüge nötigt, deckt auch keinen Fehler auf. Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, daß die Strafen höher ausgefallen sind, weil der Angeklagte auch in den Fällen Nr. II 1, 2 und 4 verurteilt worden ist. Die Strafaussprüche in den Fällen Nr. II 3, 5-7 werden daher ebenfalls aufgehoben. Insoweit bleiben aber die Feststellungen über den strafschärfenden Rückfall bestehen. Die Gesamtstrafe hat keinen Bestand, weil ihre Grundlagen weggefallen sind.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Koffka
Schmidt
Dr. Börker
Mayr