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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.10.1990, Az.: 1 StR 539/90

Betäubungsmittel; Besitz; Handeltreiben; Tateinheit; Herkunft ; Verwendungszweck

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.1990
Aktenzeichen
1 StR 539/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 11877
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe

Fundstelle

  • NStZ 1991, 326

Redaktioneller Leitsatz

Zur Tateinheit von Besitz und Handeltreiben:

Besitzt der Täter neben den zum Handeltreiben vorgesehene noch andere Betäubungsmittel, deren Herkunft und Verwendungszweck nicht bekannt ist, liegen die Tatbestände des Besitzens und des Handeltreibens tateinheitlich vor.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

2

Die Annahme von Tatmehrheit begegnet durchgreifenden Bedenken. Als der Angeklagte mit einer Menge von 3485 g Heroin Handel trieb, hatte er gleichzeitig davon unterschiedliches Heroin in einer Menge von 1070,7 g in seiner Wohnung versteckt in Besitz. Herkunft und Verwendungszweck dieser Heroinmenge ist unbekannt. Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß sie dem Handel dienen sollte. Bei solcher Sachlage geht nur der Besitz an der dem Handel dienenden, nicht aber auch der an der restlichen Menge im Handeltreiben auf (BGH, Beschluß vom 29. August 1984 - 2 StR 173/84 bei Schoreit NStZ 1985, 58). Ist das aber der Fall, dann besteht zwischen dem Handeltreiben und dem gleichzeitigen Besitz der davon nicht betroffenen Menge Tateinheit, nicht Tatmehrheit (BGH aaO.; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 3 m.w.Nachw.).

3

§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruches nicht entgegen, da der Angeklagte sich hiergegen ersichtlich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

4

Die Änderung führt zum Wegfall der Einzelstrafen. Die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe kann hingegen in diesem Fall als Einzelstrafe bestehenbleiben: Die geänderte rechtliche Bewertung ist ohne Einfluß auf die Schuld des Angeklagten (vgl. hierzu BGH bei Holtz MDR 1978, 110), und es ist auszuschließen, daß das Landgericht eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte, wenn es statt von Tatmehrheit von Tateinheit zwischen beiden Gesetzesverletzungen ausgegangen wäre. Denn es hat die festgesetzte Einzelstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten ausdrücklich "nur wenig erhöht, da... zwischen den beiden Taten ein relativ enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang zu sehen ist".

5

Im übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Die weitergehende Revision war gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.