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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.08.1984, Az.: 2 StR 173/84

Betäubungsmittel; Handeltreiben; Teilmenge; Verwendungszweck; Besitz; Revisionsrechtliche Überprüfung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Handeltreiben mit und Besitz an Betäubungsmitteln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.08.1984
Aktenzeichen
2 StR 173/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11518
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wiesbaden - 17.08.1983

Verfahrensgegenstand

Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Redaktioneller Leitsatz

Kann die Einstellung des Täters zu einer mitaufgefundenen Teilmenge an Betäubungsmitteln nicht festgestellt werden, so bezieht sich eine Strafbarkeit wegen Handeltreibens (bezüglich des anderen Teils) nicht auch auf diesen Teil. Hinsichtlich dieses Teils kommt eine Strafbarkeit wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in Betracht. Zwischen Besitz und Handeltreiben liegt Tateinheit vor.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. August 1984
gemäß §349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. August 1983, soweit es ihn betrifft,

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt wird,

    2. 2.

      im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  2. II.

    Die Revisionen der Angeklagten Y., G. und El I. gegen das genannte Urteil werden verworfen.

    Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1.

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen der Angeklagten Y., G. und El I. hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben.

2

2.

Jedoch führt die mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten H. zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs gegen diesen Angeklagten.

3

Nach den Feststellungen kann nicht ausgeschlossen und muß deshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen werden, daß er an der dem gemeinschaftlichen Handeltreiben dienenden Heroinzubereitung von 750 Gramm und der in der Wohnung S. straße 16 aufgefundenen, im Haltegriff eines Staubsaugers versteckten Heroinzubereitung von 12,8 Gramm bei Beginn und während des Handeltreibens gleichzeitig Besitz hatte. Dann aber besteht zwischen dem Handeltreiben und dem Besitz Tateinheit, nicht, wie die Strafkammer meint, Tatmehrheit. Da weder die Herkunft noch der künftige Verwendungszweck der 12,8 Gramm festgestellt werden können, insbesondere nicht feststeht, daß auch mit dieser Menge Handel getrieben werden sollte, geht nur der Besitz an den 750 Gramm, nicht auch den restlichen 12,8 Gramm im Handeltreiben auf (vgl. BGHSt 25, 290).

4

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Mösl
Müller
Meyer
Theune
Meyer-Goßner