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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.05.1980, Az.: VIII ZR 170/79

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.05.1980
Aktenzeichen
VIII ZR 170/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 20616
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 02.05.1979

Fundstellen

  • DB 1980, 1793-1794 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 930 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1964 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1980, 425-427

Amtlicher Leitsatz

Zur Anfechtbarkeit bei Abbuchungsaufträgen mittels Lastschrift im Konkurs des Schuldners.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Merz, Treier und Dr. Brunotte

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 2. Mai 1979 aufgehoben.

    Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Verwalter in dem am 13. September 1976 eröffneten Konkurs über das Vermögen der Firma sb "..." GmbH & Co. KG (Gemeinschuldnerin).

2

Die Beklagte stand mit der Gemeinschuldnerin in Geschäftsverbindung und war von dieser ermächtigt worden, die zu ihren Gunsten fälligen Rechnungsbeträge mittels Lastschriften vom Konto der Gemeinschuldnerin beim Bankhaus De. & Co. (Schuldnerbank) abzurufen. Die Gemeinschuldnerin hatte ihrer Bank auch einen entsprechenden Abbuchungsauftrag erteilt. Die Schuldnerbank nimmt am Lastschriftverfahren der Abrechnungsstelle der Landeszentralbank zu Ha. teil, nach deren Geschäftsordnung der Ausgleich der eingereichten Papiere im Abrechnungsverfahren als Erfüllung im Sinne des bürgerlichen Rechts gilt, es sei denn die eingereichten Lastschriften werden bis 12.00 Uhr des zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Geschäftstags als nicht bezahlt zurückgegeben. Bei Nichteinhaltung dieser Frist gelten die eingereichten Papiere als eingelöst.

3

Am 3. August 1976 übergab die Beklagte ihrer Bank, der Schleswig-Holsteinischen La. bank (Gläubigerbank), die ebenfalls Mitglied der "Ha. Ab." ist, Lastschriften zum Einzug im Abbuchungsauftragsverfahren (ohne Einzugsermächtigungsvermerk) bei der Gemeinschuldnerin im Gesamtbetrag von 58.727,98 DM. Sie erhielt den Gegenwert ihrem Konto am 4. August 1976 gutgeschrieben. Die Gläubigerbank reichte am 5. August 1976 die Lastschriften bei der Abrechnungsstelle Ha. ein, die Schuldnerbank versah sie am 6. August 1976 mit dem Stempelaufdruck "am 5. August vorgelegt und nicht bezahlt". Die Lastschriften wurden jedoch nicht an die Gläubigerbank als Einreicherin zurückgegeben.

4

Am 6. August 1976 beantragte die Gemeinschuldnerin die Eröffnung des Konkursverfahrens. Das zuständige Gericht erließ noch am Abend dieses Tages ein allgemeines Veräußerungsverbot nach § 106 KO und bestellte den Kläger zum Sequester. Die Beklagte erfuhr davon spätestens am 7. August 1976.

5

Am 16. August 1976 belastete die Schuldnerbank das Konto der Gemeinschuldnerin mit dem Lastschriftbetrag, wodurch sich der Debetsaldo des Kontos erhöhte. Noch nach der Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin waren bis zum 13. August 1976 Überweisungen auf deren Konto in einer Höhe eingegangen, die den Lastschriftbetrag überstieg.

6

Der Kläger meint, die Beklagte müsse den erhaltenen Gegenwert der Lastschriften an die Konkursmasse zurückzahlen, weil ihr dieser erst nach Stellung des Konkursantrags und ihrer Kenntnis hiervon zugeflossen sei. Er hat die Befriedigung der Beklagten gemäß § 30 Nr. 1 Fall 2 KO angefochten. Außerdem behauptet der Kläger, enthielten die Lastschriften Doppelzahlungen in Höhe von 15.067,73 DM.

7

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 58.727,98 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. August 1977 zu verurteilen.

8

Der Geschäftsführer, der Komplementär-GmbH der Gemeinschuldnerin ist auf selten der Beklagten dem Rechtsstreit in den Tatsacheninstanzen beigetreten.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr unter Zubilligung der geforderten Zinsen ab 11. August 1977 stattgegeben.

10

Mit ihrer Revision strebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts an. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Gründe

11

Die Revision hat Erfolg.

12

I.

1.

a)

Das Berufungsgericht führt aus, durch die von der Beklagten vorgenommene Einreichung der Lastschriften bei der Gläubigerbank und deren Gutschrift am 4. August 1976 sei das Vermögen der Gemeinschuldnerin noch nicht berührt worden. Es habe sich bei der Gutschrift unter Vorbehalt nur um eine Kreditgewährung durch Bevorschussung der Lastschriften an die Beklagte seitens der Gläubigerbank gehandelt. Die Beklagte habe eine Befriedigung wegen ihrer Forderungen im Lastschriftverfahren erst durch die Belastung des Kontos der Gemeinschuldnerin bei der Schuldnerbank am 16. August 1976 - also nach der zu dieser Zeit der Beklagten schon bekannten Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin - erhalten.

13

b)

Auch eine Benachteiligung der Konkursgläubiger liegt nach Ansicht des Berufungsgerichts hier vor; denn unstreitig seien am 9. und 13. August 1976 noch die Lastschriftsumme übersteigende Überweisungen auf dem Konto der Gemeinschuldnerin eingegangen, deren Einstellung in das Kontokorrent durch die Schuldnerbank der Kläger hätte anfechten und deren Auszahlung er hätte verlangen können, wenn nicht eine Verrechnung mit den eingelösten Lastschriften erfolgt wäre.

14

2.

Die Revision meint, hier sei keine Verminderung der Aktiv- und/oder Vermehrung der Passivmasse bei der Gemeinschuldnerin eingetreten; denn die Beklagte habe den ihr sofort - vorschußweise - gutgeschriebenen Gegenwert für die von ihr bei der Gläubigerbank eingereichten Lastschriften aus dem Vermögen dieser Bank erhalten. Ihre Forderungen, die über die Banken als Gegenstand der Lastschriften zur Abrechnung gestellt worden seien, wären Konkursforderungen geworden. Als solche hätte sie auch die Schuldnerbank zur Geltendmachung gegen die Gemeinschuldnerin erworben. Die Verrechnung der bei der Schuldnerbank noch zugunsten der Gemeinschuldnerin nach deren Zahlungseinstellung eingegangenen Gutschriften im Kontokorrentverhältnis hätte der Kläger nicht hinnehmen müssen.

15

II.

1.

Die Beklagte hatte zunächst am 4. August 1976 mit der Gutschrift des Gegenwerts der von ihr eingereichten Lastschriften einen Kredit von ihrer Bank, der Gläubigerbank, eingeräumt erhalten, zu dessen Deckung die Lastschriften dienten, wobei die ihnen zugrunde liegenden Forderungen der Beklagten nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken abgetreten waren (Nr. 44 AGB der Banken - Schütz, Bankgeschäftliches Formularbuch, 18. Ausgabe S. 44; vgl. dazu Senatsurteil vom 21. Dezember 1977 - VIII ZR 255/76 = WM 1978, 133, 134 = NJW 1978, 758). Insoweit lag keine zur Anfechtung berechtigende Beeinträchtigung der Konkursmasse vor; denn der konkursrechtlichen Anfechtung unterliegen nur solche Vermögenswerte, die bei Vornahme der beanstandeten Rechtshandlung zum Vermögen des Gemeinschuldners gehört haben (vgl. BGH Urteile vom 11. November 1954 - IV ZR 64/54 = WM 1955, 407, 409; vom 14. Juni 1978 - VIII ZR 149/77 = BGHZ 72, 39 = WM 1978, 988; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, KO, 9. Aufl. § 29 Rdn. 1).

16

Die Gläubigerbank erhielt mit der Vorlage und Verrechnung der Lastschriften bei der Abrechnungsstelle Hamburg am 5. August 1976 eine zunächst noch auflösend bedingte Erfüllung (§ 158 Abs. 2 BGB) der von ihr geltend gemachten Forderungen von der Schuldnerbank, die endgültig wurde, nachdem die Schuldnerbank die Lastschriften nicht fristgemäß zurückgegeben hat.

17

2.

Berührt wurde das Vermögen der Gemeinschuldnerin erst durch die Einstellung der Lastschriften in ihr Kontokorrentkonto seitens der Schuldnerbank, die unstreitig nach der Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin und der Kenntnis aller Beteiligten hiervon am 16. August 1976 erfolgt ist. Diese Einstellung der Lastschriften führte zu einer Erhöhung des Debetsaldos der Gemeinschuldnerin und zu einer Verrechnung von nach der Zahlungseinstellung noch für sie eingegangenen Beträgen. Erst diese Maßnahme der Schuldnerbank konnte das Ergebnis haben, daß die Konkursmasse belastet wurde.

18

Die Beklagte hat aber dennoch nichts aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin erlangt. Sie hatte den Gegenwert für ihre Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin bereits durch die Kreditgewährung seitens der Gläubigerbank erhalten, der sie zur Abdeckung die Lastschriften übergeben und die ihnen zugrunde liegenden Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin abgetreten hatte. Die Abdeckung dieses Kredits wiederum war dadurch erfolgt, daß die Schuldnerbank die von der Gläubigerbank unstreitig bei der Abrechnungsstelle der Landeszentralbank in Ha. eingereichten Lastschriften, für die ein Abbuchungsauftrag der Gemeinschuldnerin bei ihr vorlag, eingelöst hat; denn die Schuldnerbank hat diese Papiere nicht fristgemäß bis 12.00 Uhr des zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Geschäftstages zurückgegeben, weshalb die Papiere gemäß Nr. 9 c der Geschäftsordnung der Abrechnungsstelle Ha. als von der Schuldnerbank anerkannt galten (vgl. BGH Urteil vom 7. Mai 1979 - II ZR 210/78 = WM 1979, 996, 997). Die Schuldnerbank hatte damit die Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin befriedigt. Weitere Buchungsvorgänge waren zugunsten der Beklagten nicht mehr erforderlich. Der Kredit der Gläubigerbank an die Beklagte war mit der Einlösung der Lastschriften durch die Schuldnerbank abgedeckt.

19

Aus welchen Gründen die Schuldnerbank die von der Gläubigerbank bei der Abrechnungsstelle eingereichten Lastschriften nicht fristgerecht zurückgegeben hat, ist nicht festgestellt und kann offen bleiben. Die Beklagte hat jedenfalls durch keine Rechtshandlung nach dem 7. August 1976, dem Tage, an dem sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von dem Zusammenbruch der Gemeinschuldnerin Kenntnis erhielt, aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin eine Befriedigung für ihre Forderungen erhalten. Die Abdeckung des ihr mit der sofortigen Gutschrift von der Gläubigerbank zunächst kreditweise zur Verfügung gestellten Gegenwerts für ihre Forderungen erfolgte auflösend bedingt am 5. August 1976 bei der Verrechnung unter den beteiligten Banken zu Lasten der Schuldnerbank und war endgültig, als die Rückgabefrist für die Lastschriften abgelaufen war.

20

3.

Offen bleiben kann auch, ob die Schuldnerbank noch nach der Zahlungseinstellung eine Belastung des Kontos der Gemeinschuldnerin vornehmen und auf diese Weise Deckung für ihre Leistung suchen konnte und ob hierdurch überhaupt eine Beeinträchtigung der Konkursmasse eingetreten ist, was die Revision bezweifelt, wozu aber ausreichende Feststellungen nicht getroffen sind.

21

III.

Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob die Beklagte auch ohne die Konkurseröffnung eventuell aus ungerechtfertigter Bereicherung zur Rückzahlung der eingezogenen Beträge - möglicherweise wegen der behaupteten Doppelzahlung - verpflichtet gewesen wäre. Das muß nachgeholt werden. Die Sache war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.