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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1979, Az.: II ZR 210/78

Widerspruch gegen eine Rückbelastung und Klage auf Wiedergutschrift eines Geldbetrages; Klage auf Rückgabe eines aus einer Lastschrift zugeflossenen Betrags aus ungerechtfertigter Bereicherung ; Zustandekommen eines Vertrages ohne Willenserklärung zur Annahme des Vertragspartners; Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.05.1979
Aktenzeichen
II ZR 210/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 13331
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 17.03.1978

Fundstellen

  • BGHZ 74, 352 - 359
  • DB 1979, 2128-2129 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 34 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 2143-2144 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

V. bank R. eG,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Heinrich H., Friedhelm P., Otto Pi., K. Straße ..., R.-L.

Prozessgegner

Allgemeine Deutsche Credit-Anstalt Aktiengesellschaft,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. G., P. Cl., Botho F. He., Dr. Walter Kr., Dr. Hans Eberhard M., Werner J. S. und Karl Friedrich T., Li. straße ..., F.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, wann eine Lastschrift, die ohne Abbuchungsauftrag des Schuldners im Abbuchungsauftragsverfahren eingezogen wird, durch die Schuldnerbank eingelöst ist.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. März 1978 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Ma. Weinbrennerei Benedikt Mü. GmbH (künftig: Mü. GmbH) reichte am 6. und 11. Februar 1975 der Klägerin - ihrer Hausbank - je eine Lastschrift ein über 70.000 DM zum Einzug von dem Girokonto der Trarbacher Weinkellerei C. GmbH (künftig: Ca. GmbH) bei der Beklagten. Die Klägerin schrieb die beiden Lastschrift-GmbH gut und leitete die Lastschriften, die nicht den Vermerk trugen: "Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen liegt dem Zahlungsempfänger vor" an die zuständige Landeszentralbank (LZB) weiter. Diese erkannte das LZB-Konto der Klägerin in entsprechender Höhe und belastete am 8. und 17. Februar 1975 in gleichem Umfange das Konto der Beklagten. Obwohl sie von der Ca. GmbH keinen Abbuchungsauftrag hatte, buchte die Beklagte die Lastschriftbeträge alsbald von deren Girokonto ab und sandte ihr die Kontoauszüge ohne die Lastschriften zu. Mit Schreiben vom 26. Februar 1975 bat die Ca. GmbH die Beklagte, die beiden Lastschriften "als unbezahlt" zurückzugeben. Dieser Bitte entsprach die Beklagte und belastete das LZB-Konto der Klägerin im umgekehrten Inkassowege unter Rückgabe der Lastschriften mit 140.000 DM. Die Klägerin buchte daraufhin den entsprechenden Betrag nebst Unkosten vom Konto der Mü. GmbH ab. Diese widersprach der Rückbelastung und verklagte die Klägerin auf Wiedergutschrift. Der Rechtsstreit darüber ist durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Mü. GmbH am 16. März 1976 unterbrochen worden. Die Ca. GmbH ist 1977 im Handelsregister gelöscht worden.

2

Im vorliegenden Verfahren fordert die Klägerin den der Beklagten anläßlich der Rückgabe der Lastschriften zugeflossenen Betrag aus ungerechtfertigter Bereicherung zurück, weil diese die Lastschriften nicht hätte zurückbelasten dürfen, da sie sie bereits eingelöst gehabt habe.

3

Die Beklagte behauptet, sie habe die Lastschriften nicht einlösen wollen, als sie der Ca. GmbH die Kontoauszüge zugeleitet habe. Da sie keinen Abbuchungsauftrag gehabt habe und wegen Urlaubsabwesenheit des Geschäftsführers der Ca. GmbH bei dieser niemand habe erreichen können, um zu erfahren, ob die Lastschriften eingelöst werden sollten, sei die Übersendung der Tagesauszüge nur eine Benachrichtigung über den Eingang der Lastschriften gewesen.

4

Die Vorinstanzen haben der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet.

6

I.

Die Entscheidung über die Klage auf Rückbezahlung des Lastschriftbetrages hängt davon ab, ob die Beklagte die Lastschriften bereits eingelöst hatte, als sie sie unter Rückbelastung des Kontos der Klägerin zurückgab.

7

Hatte nämlich die Beklagte die Lastschriften eingelöst, dann war der ihr von der Klägerin bzw. der letzten Zwischenbank erteilte Auftrag erfüllt. Auf den Girokonten war nichts mehr zu buchen: Die Vorbehalte, unter denen die im Inkassowege erteilten Gutschriften standen, entfielen; die Gutschriften zugunsten der Klägerin als Gläubigerbank bzw. der eingeschalteten Zwischenbanken waren endgültig. Dann aber war auch die Gutschrift der Klägerin zugunsten der Mü. GmbH voll wirksam, weil diese nur unter dem Vorbehalt buchmäßiger Deckung der Klägerin stand, die sie dadurch erlangte, daß der Vorbehalt bei der zu ihren Gunsten erteilten Gutschrift entfallen war. Bei dieser Sachlage gab es nichts mehr rückgängig zu machen. Auch die Klägerin konnte die der Mü. GmbH erteilte Gutschrift nicht mehr stornieren. Deshalb war die Rückbelastung des Kontos der Klägerin bei der Landeszentralbank und die Rückgabe der Lastschriften unberechtigt und die Beklagte auf Kosten der Klägerin um den Lastschriftbetrag ungerechtfertigt bereichert.

8

Waren dagegen die Lastschriften nicht eingelöst, konnte die Beklagte die Gutschriften wieder rückgängig machen, die sie unter dem Vorbehalt der Einlösung erteilt hatte. Allerdings durfte in diesem Falle auch die Klägerin das Konto der Mü. GmbH zurückbelasten, da sie für die vorläufige Gutschrift, die sie bei Einreichung der Lastschrift erteilte, keine Deckung erhalten hatte.

9

Aus dem Lastschriftabkommen ergibt sich nichts anderes. Nach Abschnitt I Nr. 3 des Abkommens werden Lastschriften, bei denen - wie hier - der Einzugsermächtigungsvermerk fehlt, von den beteiligten Banken wie solche behandelt, denen ein Abbuchungsauftrag des Zahlungspflichtigen an die Zahlstelle zugrunde liegt. Dabei ist es unerheblich, ob tatsächlich ein solcher Auftrag vorliegt. Ist dies nicht der Fall, kann die Zahlstelle die Lastschrift zurückgeben. Löst sie sie aber, aus welchen Gründen auch immer, ein, kann sie sie nicht mehr zurückgeben und ihre Wiedervergütung verlangen, da die erste Inkassostelle gemäß Abschnitt II Nr. 3 des Lastschriftabkommens nur verpflichtet ist, nicht eingelöste Lastschriften zurückzunehmen und wieder zu vergüten. Eine Ausnahme davon besteht nur bei Lastschriften, die auf einer Einzugsermächtigung beruhen. Diese kann die Zahlstelle trotz Einlösung noch zurückbelasten, wenn der Zahlungspflichtige binnen sechs Wochen nach Belastung dieser widerspricht (Abschnitt III Nr. 1 und 2 des Lastschriftabkommens). Hier hatte dagegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rücknahme und Wiedervergütung der Lastschriften, falls sie diese eingelöst hatte.

10

II.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt der bisherige Sach- und Streitstand die Annahme nicht zu, die Beklagte habe die Lastschriften eingelöst.

11

1.

Das Berufungsgericht meint, im vorliegenden Falle würden die gleichen Grundsätze gelten, die der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 2. Februar 1970 (BGHZ 53, 199 ff) für den Einzug eines Schecks entwickelt hat. Danach habe die Beklagte den Willen zur Einlösung der Lastschriften dadurch erkennbar gemacht, daß sie das Konto der Ca. GmbH belastet und dieser die Kontoauszüge übersandt habe. Falls die Beklagte nicht den Willen gehabt habe, die Lastschriften einzulösen, habe sie es versäumt, dies zum Ausdruck zu bringen. Deswegen könne sie sich darauf nicht mehr berufen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

12

2.

Im Lastschriftverfahren gibt die erste Inkassostelle (oder eine etwa weiter eingeschaltete Zwischenbank) im Rahmen des zwischen den jeweiligen Banken bestehenden Giroverhältnisses der Zahlstelle die Weisung, den Lastschriftbetrag vom Schuldner einzuziehen (BGHZ 69, 82, 84 u. 186, 189). Wird die Lastschrift - wie hier - im Abbuchungsauftragsverfahren eingezogen, ist diese Weisung für die Zahlstelle bindend, wenn ihr ein Abbuchungsauftrag des Schuldners vorliegt und wenn Deckung vorhanden ist. Fehlt der Abbuchungsauftrag, dann ist die Zahlstelle im Verhältnis zum Schuldner nicht berechtigt und im Verhältnis zur ersten Inkassostelle bzw. der unmittelbar vorgeschalteten Zwischenbank nicht verpflichtet, den Lastschriftbetrag durch Abbuchung vom Konto des Schuldners einzuziehen; sie darf deshalb die Lastschrift unerledigt zurückgeben (Abschn. II Nr. 1 a des Lastschriftabkommens). Sie kann stattdessen aber auch das Einverständnis des Schuldners zur Abbuchung einholen und alsdann dessen Konto mit dem einzuziehenden Betrag wirksam belasten. Mit Rücksicht auf diese Möglichkeit, die häufig im Kundeninteresse liegen wird, ist die Weisung der Gläubigerbank für den Fall, daß ein Abbuchungsauftrag fehlt, als Antrag auf Abschluß eines besonderen Auftrags auszulegen, den Lastschriftbetrag dennoch vom Schuldner einzuziehen. Diesen Antrag muß die Schuldnerbank annehmen, wenn der Auftrag zustande kommen soll. Die Annahme müßte an sich gegenüber der Gläubigerbank oder der letzten Zwischenbank erklärt werden (§ 146 BGB). Dies ist indessen im vorliegenden Falle nicht notwendig. Gemäß § 151 BGB kommt ein Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne daß die Annahme gegenüber dem Antragenden erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder aber der Antragende auf sie verzichtet hat. Letzteres ist hier der Fall. Nach dem Lastschriftabkommen gibt die Schuldnerbank der Gläubigerbank nur dann eine Erklärung ab, wenn sie eine Lastschrift nicht einlöst oder (im Einzugsermächtigungsverfahren) nach Erhebung des Widerspruchs zurückgibt (Abschn. II Nr. 1 u. III Nr. 3 des Lastschriftabkommens). Auf eine Bezahltmeldung, die im vorliegenden Falle die Annahmeerklärung der Schuldnerbank darstellen würde, haben die Kreditinstitute im Lastschriftverfahren ausdrücklich verzichtet (Abschn. I Nr. 6). Die aber auch im Falle des § 151 BGB notwendige Annahme, d.h. ein Verhalten, aus dem der Annahmewille unzweideutig hervorgeht, liegt hier vor, wenn die Schuldnerbank die Lastschrift mit Wirkung gegenüber dem Schuldner einzieht. Dies ist regelmäßig nur der Fall, wenn die Bank das Konto des Schuldners wirksam belastet; erst damit ist die Lastschrift eingelöst oder - wie es im Lastschriftabkommen auch heißt - "bezahlt". Eine Belastung des Kontos ohne die Zustimmung des Schuldners könnte dagegen als Einlösung nur in Betracht kommen, wenn die Bank aus besonderen Gründen den Willen gehabt hätte, das Konto endgültig und nicht etwa nur vorläufig zu belasten. Daß die Beklagte diesen Willen gehabt habe, als sie das Konto der Ca. GmbH belastete, kann - solange nicht das Gegenteil feststeht - nicht angenommen werden, denn dies würde wegen des fehlenden Einverständnisses des Schuldners voraussetzen, daß sie die Ausführung der beiden Inkassoaufträge über je 70.000 DM auf eigenes Risiko übernommen hätte, was ungewöhnlich wäre. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kommt es indessen auf den fehlenden Einlösungswillen der Beklagten deshalb nicht an, weil diese bei objektiver Betrachtung durch die Belastungsbuchungen und die Übersendung der Kontoauszüge an die Schuldnerin den Einlösungswillen erklärt habe. Es ist dabei der Senatsentscheidung BGHZ 53, 199 ff gefolgt, in der für das Scheckinkasso ausgeführt worden ist, die Vermögensverschiebung, die die Einlösung des Schecks darstelle, sei erst vollendet durch die Bekundung des Einlösungswillens des bezogenen Kreditinstituts. Sie liege beim mehrgliedrigen Inkasso regelmäßig in der Belastung des Ausstellerkontos. Durch die Buchung mache der Bezogene regelmäßig erkennbar, daß er den Willen zur Einlösung habe und sich mit dem Anspruch gegen den Aussteller auf Zahlung des aufgewendeten Betrages begnügen wolle. Der Bezogene könne nicht nachträglich erklären, seine Buchung habe nur vorläufigen Charakter gehabt und er habe keinen Einlösungswillen bekunden wollen. Das Berufungsgericht hat bei Anwendung dieser Grundsätze die rechtliche Verschiedenheit der beiden Fälle nicht beachtet. Beim Scheckinkasso liegt in der Anweisung des Ausstellers an den Bezogenen, den Scheckbetrag an den aus dem Scheck Berechtigten zu bezahlen, zugleich die Weisung im Giroverhältnis, den Scheck zu Lasten des Kontos des Ausstellers einzulösen. Die Bank hat in diesem Falle die Zustimmung des Schuldners zur Belastung seines Kontos. Da sie dazu berechtigt ist, muß regelmäßig davon ausgegangen werden, daß sie auch den Willen hat, das Konto endgültig, d.h. wirksam und nicht nur vorläufig zu belasten, wenn sie ohne weitere Erklärung den Scheckbetrag abbucht. Dies ist im vorliegenden Falle deswegen anders, weil kein Abbuchungsauftrag vorlag und - wovon in der Revisionsinstanz auszugehen ist - auch keine Zustimmung der Ca. GmbH. Unter diesen Umständen ist die objektivierende Betrachtungsweise des Berufungsgerichts nicht berechtigt, da hier, im Gegensatz zum Scheckfall, davon ausgegangen werden muß, daß der Wille zur endgültigen Belastung des Schuldnerkontos mit der Folge der Risikoübernahme, das Geld allenfalls vom Gläubiger im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuholen oder es selbst zu bezahlen, regelmäßig nicht vorliegt. Dem entspricht auch der Vortrag der Beklagten, von dem mangels anderweitiger Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz auszugehen ist. Danach konnte die Beklagte nach Eingang der Lastschriften zunächst von der Ca. GmbH nicht in Erfahrung bringen, ob diese der Einlösung zustimme, weil deren Geschäftsführer verreist war. Aus diesem Grunde wurden die Kontoauszüge nur zur Benachrichtigung von dem Eingang der Lastschriften, die bei der Beklagten liegen blieben, übersandt und die Entscheidung des Geschäftsführers nach dessen Rückkehr abgewartet. Die Beklagte hat somit nach dem zu unterstellenden Sachverhalt keinen Einlösungswillen gehabt. Die Lastschriften waren also nicht eingelöst.

13

Nach alldem kann das angefochtene Urteil mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht aufrechterhalten werden.

14

III.

Die Verurteilung der Beklagten läßt sich derzeit auch nicht mit anderer Begründung rechtfertigen.

15

Die Lastschriften könnten allerdings unter Umständen als eingelöst gelten, weil die Beklagte sie bis 26. Februar 1975 unerledigt liegen ließ und frühestens an diesem Tage an die Klägerin zurückgab.

16

1.

Die Einlösung wurde allerdings nicht dadurch bewirkt, daß die Beklagte die Lastschriften nicht innerhalb der im Lastschriftabkommen bestimmten Fristen zurückgegeben hat. Dies ergibt sich aus Abschnitt III Nr. 3 des Lastschriftabkommens. Danach ist die erste Inkassostelle auch bei Verletzung des Abkommens, also auch bei nicht rechtzeitiger Rückgabe, verpflichtet, nicht eingelöste Lastschriften zurückzunehmen. In dieser Bestimmung kommt zum Ausdruck, daß die nicht rechtzeitige Rückgabe von Lastschriften nach dem Lastschriftabkommen keine Einlösung bedeutet (vgl. zu der insoweit gleichen Rechtslage beim Scheckrückgabeabkommen BGHZ 53, 199, 203).

17

2.

Die umstrittenen Lastschriften sind unter Einschaltung der zuständigen Landeszentralbank eingezogen worden. Nicht feststeht indessen, ob sie in die Abrechnungsstelle der Landeszentralbank gegeben worden sind oder im vereinfachten Scheck- und Lastschrifteinzug für die Kreditinstitute (vgl. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank Abschn. III, insoweit abgedr. bei Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz 12. Aufl. S. 624) über die Landeszentralbank an die Beklagte gelangt sind. Sind die Lastschriften in das Abrechnungsverfahren gegeben worden, dann sind sie eingelöst gewesen, als die Beklagte sie der Klägerin zurückgab. Nach Nr. 1 Satz 3 der Geschäftsbestimmungen der Abrechnungsstellen der Deutschen Bundesbank (abgedr. bei Baumbach/Hefermehl a.a.O. S. 646) gilt der Ausgleich im Abrechnungsverfahren als Erfüllung im Sinne des bürgerlichen Rechts, außer wenn die unbezahlt gebliebenen Abrechnungspapiere gemäß Nr. 17 Abs. 5 ff in bestimmter Frist zurückgeliefert werden. Innerhalb dieser Frist, die längstens drei Geschäftstage währt, hat die Beklagte die Lastschriften nicht zurückgeliefert. Damit wäre die in den Geschäftsbestimmungen vereinbarte Erfüllungswirkung eingetreten und die Rückgabe der Lastschriften ausgeschlossen (vgl. für das Scheckinkasso das SenUrt. v. 10. 1. 69 - II ZR 30/68, LM BGB § 812 Nr. 89).

18

IV.

Nach alldem muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die für die Entscheidung des Rechtsstreits notwendigen weiteren tatsächlichen Feststellungen getroffen werden können.

Stimpel
Dr. Bauer
Die Richter am Bundesgerichtshof Fleck und Dr. Kellermann können urlaubshalber nicht unterschreiben. Stimpel
Bundschuh