Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.12.1983, Az.: 4 StR 737/83
Strafschärfende Verwertung von Vorverurteilungen trotz Tilgungsreife; Fünfjährige Tilgungsfrist ab dem ersten Urteil trotz nachträglicher Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe; Privilegierung junger Straftäter bezüglich Ablauf der Tilgungsfrist trotz fehlender Voraussetzungen der Gesamtstrafenbildung nach dem Erwachsenenstrafrecht; Entfernung der Eintragung aus dem Erziehungsregister nach Vollendung des vierundzwanzigsten Lebensjahrs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.12.1983
- Aktenzeichen
- 4 StR 737/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 14623
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 11.07.1983
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Bandendiebstahl u.a.
Prozessführer
Heinz L. aus M., dort geboren am ... 1958, zur Zeit in Haft.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. Dezember 1983
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. Juli 1983, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandendiebstahls in sechs vollendeten Fällen und einem versuchten Fall, wegen Diebstahls in elf vollendeten und fünf versuchten Fällen sowie wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt.
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Dezember 1983 zutreffend ausgeführt hat, zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hält hingegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision beanstandet mit Recht, das Landgericht habe strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte "bereits mehrfach einschlägig in Erscheinung getreten ist" (UA 36). Das ist fehlerhaft, weil die Vorverurteilungen wegen Tilgungsreife nicht mehr gegen den Angeklagten hätten verwertet werden dürfen (§ 49 Abs. 1 BZRG).
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte am 29. Dezember 1975 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (UA 5). Wegen einer danach begangenen Tat wurde er am 27. Februar 1978 unter Einbeziehung dieser Verurteilung - unter erneuter Strafaussetzung zur Bewährung - zu einer Jugendstrafe von 16 Monaten verurteilt (UA 6). Als er wiederum einen Diebstahl beging, wurde er am 18. Dezember 1978 unter Einbeziehung beider Vorverurteilungen zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt; ein zur Bewährung ausgesetzter Strafrest wurde ihm erlassen (UA 6).
Die Tilgungsfrist betrug sonach fünf Jahre (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 d BZRG). Sie begann mit dem Tag des ersten Urteils, also am 29. Dezember 1975, zu laufen (§ 45 Abs. 1, § 34 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG), obwohl nachträglich gemäß § 31 Abs. 2 JGG eine einheitliche Jugendstrafe gebildet worden war (§ 34 Satz 2 Nr. 1 BZRG; vgl. BGH, Beschluß vom 3. August 1978 - 4 StR 380/78). Dies gilt nach dem Wortlaut des § 34 Satz 2 Nr. 1 BZRG unbeschadet der Tatsache, daß bei einem Erwachsenen die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB nicht vorgelegen hätten; das Gesetz privilegiert insoweit jugendliche Straftäter. Somit war die Tilgungsfrist bei Erlaß des angefochtenen Urteils am 11. Juli 1983 bereits abgelaufen.
Da nicht auszuschließen ist, daß der Fehler das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben; damit kann auch die angeordnete Maßregel keinen Bestand haben (vgl. BGHSt 10, 379, 382; BGH, Beschluß vom 29. April 1982 - 4 StR 174/82).
Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, daß die im Urteil aufgeführten Eintragungen im Erziehungsregister ebenfalls nicht mehr zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden dürfen; denn gemäß § 58 Abs. 1 BZRG waren sie aus dem Register zu entfernen, als der Angeklagte am 27. August 1982 das 24. Lebensjahr vollendete (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Mai 1983 - 4 StR 196/83).
Knoblich
Ruß
Goydke
Meyer-Goßner