Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.1983, Az.: 4 StR 196/83
Verwertung von Eintragungen eines Angeklagten im Erziehungsregister bei der Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.1983
- Aktenzeichen
- 4 StR 196/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 14581
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Zweibrücken - 06.12.1982
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung u.a.
Prozessführer
Edmund F. jun. aus N., dort geboren am ... 1958
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. Mai 1983
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 6. Dezember 1982, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und mit Sachbeschädigung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zwar ist im Fall 2 der Urteilsgründe § 223 a StGB nur hinsichtlich einer Person (Decker - UA 7) erfüllt. Das Landgericht war jedoch nicht gehindert, die von dem Angeklagten durch dieselbe Tat schuldhaft herbeigeführten Verletzungen weiterer Personen im Rahmen des § 227 StGB zu berücksichtigen.
2.
Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seinem Antragsschreiben vom 5. April 1983 ausgeführt:
"Die Strafkammer hat im ersten Fall straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte Edmund F 'bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten' ist und 'auch wegen Taten mit Gewaltanwendung bzw. -androhung wie räuberische Erpressung und Bedrohung ... bereits zwei Jugendarreste verbüßt' hat. Im Fall 2 wurde hervorgehoben, daß, im Gegensatz zu seinem Bruder Emil, Edmund F. vorbestraft ist. Damit wurden ersichtlich die strafrechtlichen Entscheidungen berücksichtigt, die auf Seite 4 des Urteils aufgeführt sind. Diese Verurteilungen durften jedoch nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden. Es handelt sich um Eintragungen im Erziehungsregister, die gemäß § 58 Abs. 1 BZRG aus dem Register zu entfernen waren, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat und keine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel zur Besserung oder Sicherung eingetragen ist. Der Angeklagte wurde am 8. Mai 1982 24 Jahre alt, also vor Erlaß des Urteils am 6. Dezember 1982 Das Zentralregister enthält nach der Vorstrafenauflistung im Urteil keine der in § 58 Abs. 2 BZRG bezeichneten Eintragungen. Somit waren die Eintragungen im Erziehungsregister gemäß § 58 Abs. 1 BZRG am 8. Mai 1982 zu entfernen. Gemäß § 49 Abs. 1 BZRG i.V.m. § 58 Abs. 4 BZRG durfte die Strafkammer bei der Strafzumessung die Verurteilungen zu Jugendarresten nicht zum Nachteil des Angeklagten verwerten. Das Urteil unterliegt danach im Strafausspruch - soweit es den Angeklagten Edmund F. betrifft - der Aufhebung."
Dem tritt der Senat bei.
Hürxthal
Knoblich
Engelhardt
Goydke