Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Urt. v. 08.10.1987, Az.: 4b RV 47/86

Anerkennung; Rücknahme; Gesundheitsstörung; Inkrafttreten

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
08.10.1987
Aktenzeichen
4b RV 47/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11360
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Köln 15.11.1983 - S 17 V 204/82
LSG Essen 05.03.1985 - L 6 V 40/84

Fundstellen

  • BSGE 62, 191 - 199
  • SozR 3100 § 1 Nr 39

Amtlicher Leitsatz

1. § 1 Abs 3 S 3 BVG verdrängt als Sondernorm für ihren sachlichen Anwendungsbereich (Regelungsbereich) - Rücknahme der Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge und hierauf beruhender Verwaltungsakte (Bewilligungsbescheide) - § 45 SGB X voll (Fortführung von BSG vom 13.5.1987 - 9a RVi 4/85).

2. § 1 Abs 3 S 3 BVG legt sich keine Geltung für eine Zeit vor seinem Inkrafttreten am 1.1.1981 bei. Auf Lebenssachverhalte im Regelungsbereich der Norm, die vor dem Inkrafttreten am 1.1.1981 bereits abgeschlossen vorlagen, ist die Vorschrift nicht anwendbar.

3. Die Rücknahme einer vor dem 1.1.1981 bindend gewordenen Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge - und hierauf beruhender Verwaltungsakte - richtet sich nach dem mit dem 31.12.1980 außer Kraft getretenen § 41 KOVVfG.