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Bundessozialgericht
Urt. v. 13.05.1987, Az.: 9a RVi 4/85

Rechtswidrige Anerkennung einer Gesundheitsstörung; Zweijahresfrist; Gesundheitsstörung; Versorgungsrente; Rücknahme eines Verwaltungsaktes

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.05.1987
Aktenzeichen
9a RVi 4/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11433
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Schleswig 21.03.1984 - S 9 Vi 182/83
LSG Schleswig 08.03.1985 - L 2 Vi 65/84

Fundstellen

  • BSGE 61, 295 - 299
  • SozR 3100 § 1 Nr 38

Amtlicher Leitsatz

Im sozialen Entschädigungsrecht ist die Verwaltung befugt, die rechtswidrige Anerkennung einer Gesundheitsstörung und hierauf beruhende Verwaltungsakte auch noch nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 45 Abs 3 S 1 SGB X zurückzunehmen, wenn unzweifelhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung nicht Folge einer Schädigung ist.