Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.05.1983, Az.: 4 StR 271/83
Zur gerichtlichen Pflicht der Prüfung aller möglichen Sachverhaltsgestaltungen; Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch; Anforderungen an einen freiwilligen Rücktritt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.05.1983
- Aktenzeichen
- 4 StR 271/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 14861
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 13.12.1982
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessführer
Satilmis U ... aus G..., geboren am ... in D... (Türkei)
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg. Die Jugendkammer hat ihrer sachlichrechtlichen Pflicht, alle naheliegenden Möglichkeiten der Sachverhaltsgestaltung zu prüfen und zu erörtern (Hürxthal in KK § 267 Rdn. 13), nicht in vollem Umfang genügt.
Nach den Feststellungen stieß der Angeklagte seinem Widersacher, der zu diesem Zeitpunkt bereits von ihm abgelassen hatte, mit bedingtem Tötungsvorsatz ein Messer von vorn in die linke Brust. Weitere Angriffe unternahm er nicht. Vielmehr fuhr das Opfer trotz der schwerwiegenden Verletzung und obwohl der Angeklagte anbot, einen Krankenwagen herbeizuholen, selbst in das Krankenhaus, wo es ärztlich versorgt wurde. Warum der Angeklagte es bei dem einen Messerstich bewenden ließ, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Dies bedurfte jedoch näherer Erörterung, da in dem Verhalten des Angeklagten ein Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) liegen kann. Das Fehlen von Ausführungen hierzu nötigt zur Aufhebung des Urteils.
Wegen der für § 24 Abs. 1 StGB erheblichen Frage der Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch verweist der Senat auf BGHSt 31, 170 m. Anm. Küper JZ 1983, 264. Sollte es in der neuen Hauptverhandlung darauf ankommen, ob der Angeklagte sich freiwillig und ernsthaft um die Abwendung des Erfolges bemüht hat (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB), werden die Entscheidungen BGH NJW 1973, 632, 633; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1977 - 4 StR 366/77, bei Holtz MDR 1978, 278 zu beachten sein. Das bloße Angebot, einen Krankenwagen herbeizurufen, stände danach den vom Gesetz geforderten Bemühungen nicht gleich. Anders wäre es möglicherweise zu beurteilen, wenn das Tatopfer Rettungsmaßnahmen des Angeklagten, zu denen dieser äußerlich erkennbar angesetzt hatte, nicht nur verbal abgelehnt, sondern auch tatsächlich verhindert hat. Gegebenenfalls bedürfte es dazu eingehender Feststellungen.