Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1964, Az.: IV ZR 127/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.04.1964
- Aktenzeichen
- IV ZR 127/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14397
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht Düsseldorf - 01.03.1963
Fundstelle
- VersR 1964, 746-748 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
der Frau Golda M., rue J.P. T., P., F.,
Prozessgegner
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, Tannenstraße 26,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 15. April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. März 1963 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Entschädigungsbehörde hat der im Jahre 1901 in Wa. geborenen und seit 1904 in P. ansässigen jüdischen Klägerin mit Bescheid vom 14. April 1961 wegen Schadens an Körper und Gesundheit eine Kapitalentschädigung und eine Rente auf Grund einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 % und einer Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes zugebilligt. Die diesem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung enthält u.a. den Hinweis, daß die Klage entweder schriftlich durch Einreichung einer Klageschrift oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben werden kann und einen bestimmten Antrag enthalten muß.
Der Bescheid ist laut Postzustellungsurkunde vom 3. Mai 1961 an diesem Tage dem Bevollmächtigten der Klägerin zu Händen seiner Gehilfin Maria B. zugestellt worden. Die Urkunde enthält den Vermerk: "Den Tag der Zustellung habe ich auf dem Umschlag des zugestellten Briefes vermerkt."
Mit der am 11. August 1961 beim Landgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Berechnung der Entschädigung unter ihrer Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes und unter Zubilligung eines höheren Hundertsatzes erstrebt. Im Laufe des ersten Rechtszugs hat sie die Auffassung vertreten, die Klagefrist sei nicht in Lauf gesetzt worden. Es fehle an einer wirksamen Zustellung des Bescheides, weil entgegen dem auf der Zustellungsurkunde angebrachten Vermerk der Postbedienstete den Tag der Zustellung nicht auf der Sendung vermerkt habe.
Auch sei die Rechtsmittelbelehrung unrichtig, weil darin auf das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags und auf die Möglichkeit der Erhebung der Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle hingewiesen worden sei.
Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr, unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen, eine Kapitalentschädigung in Höhe von 13.398 DM sowie folgende monatliche Rentenbeträge zu zahlen:
| 231 | DM für die Zeit vom | 1.11.1953 | bis zum | 31.12.1955; |
|---|---|---|---|---|
| 252 | DM für die Zeit vom | 1.1.1956 | bis zum | 31.3.1957; |
| 279,30 | DM für die Zeit vom | 1.4.1957 | bis zum | 31.5.1960; |
| 298,90 | DM für die Zeit vom | 1.6.1960 | bis zum | 31.12.1960; |
| 322,70 | DM für die Zeit ab | 1.1.1961. |
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen, weil sie verspätet erhoben und daher unzulässig sei.
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Die Klägerin war trotz form- und fristgerechter Ladung im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
1.
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Klage als nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des §210 Abs. 1 BEG erhoben angesehen. Diese Frist sei, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, durch die am 3. Mai 1961 bewirkte Zustellung in Lauf gesetzt worden. Angesichts des in der Urkunde enthaltenen Vermerks sei gemäß §418 Abs. 1 ZPO davon auszugehen, daß der Postbote den Tag der Zustellung auf dem Umschlag der Sendung vermerkt habe. Ob der nach §418 Abs. 2 ZPO zulässige Gegenbeweis erbracht werden könne, könne offen bleiben. Denn nach der in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Ansicht sei die Angabe des Zustellungsdatums auf der Sendung als eine den Übergabeakt nur begleitende Maßnahme für den eigentlichen Zustellungsakt nicht wesentlich und daher nicht Voraussetzung seiner Wirksamkeit. Dies gelte auch für Zustellungen, welche die Entschädigungsbehörde nicht selbst bewirke, sondern durch die Post vornehmen lasse. Auch die in der Zustellungsurkunde etwa enthaltene fälschliche Angabe, das Zustellungsdatum sei auf der Sendung vermerkt, sei unerheblich. Der Bescheid sei daher wirksam zugestellt worden. Der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltene Hinweis auf die Möglichkeit einer Klageerhebung zu Protokoll der Geschäftsstelle sei zwar nicht richtig. Dies sei jedoch für die Rechtswirksamkeit der Belehrung und den Lauf der Rechtsmittelfrist ohne Bedeutung. Der Hinweis auf das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags entspreche den Wortlaut des §253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. An diesem Erfordernis ändere auch der Umstand nichts, daß nach der zu §253 ZPO entwickelten Rechtsprechung die Bestimmbarkeit des Klagebegehrens aus dem Klagevorbringen als ausreichend angesehen werde.
2.
Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind nicht begründet.
a)
Nach §196 Abs. 1 BEG ist der Bescheid dem Antragsteller zuzustellen. An die Stelle des Antragstellers tritt dessen Bevollmächtigter. Mit dieser Zustellung beginnt gemäß §210 Abs. 3 BEG der Lauf der Klagefrist. Diese Frist beträgt hier gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung drei Monate. Die Zustellung hat gemäß §197 Abs. 1 BEG nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetses - VwZG - vom 3. Juli 1952 (BGBl. I 379) zu erfolgen. Dieses Gesetz sieht in §3 Abs. 1 die Möglichkeit einer Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde vor und bestimmt in Abs. 3, daß für das Zustellen durch einen Postbediensteten die Vorschriften der §§180 bis 186 und 195 Abs. 2 ZPO gelten. Die Entschädigungsbehörde hat diese Zustellungsart gewählt. Die Wirksamkeit der Zustellung ist daher nach den vorerwähnten Bestimmungen der ZPO zu beurteilen, nicht aber, entgegen der Meinung der Revision, nach §5 Abs. 1 VwZG. Diese Vorschrift, die in Satz 3 verlangt, daß das Datum der Zustellung seitens des zustellenden Bediensteten auf der Sendung vermerkt wird, kommt nur bei einer Zustellung, die durch Bedienstete der Behörde selbst bewirkt wird, in Betracht.
b)
Wird die Zustellung durch die Post bewirkt, so hat der Postbedienstete gemäß §195 Abs. 2 ZPOüber die Zustellung eine Urkunde aufzunehmen, die den Vorschriften des §191 Nr. 1, 3 bis 5 und 7 ZPO entsprechen und bezeugen muß, daß sowohl die Sendung als auch eine Abschrift der Zustellungsurkunde übergeben worden ist. Die Übergabe letzterer Abschrift kann jedoch gemäß §195 Abs. 2 Satz 2 ZPO dadurch ersetzt werden, daß der Postbedienstete den Tag der Zustellung auf der Sendung vermerkt. Dies ist in der Zustellungsurkunde zu bezeugen.
Diesen Erfordernissen entspricht die am 3. Mai 1961 aufgenommene Zustellungsurkunde, die auch die Angabe enthält, daß der Tag der Zustellung auf dem Umschlag des zugestellten Briefes vermerkt sei. Diese Tatsache ist damit gemäß §418 Abs. 1 ZPO erwiesen. Nach Abs. 2 letzterer Vorschrift ist jedoch der Gegenbeweis zulässig, der gemäß §420 ZPO durch die Vorlegung des Umschlags der Sendung hätte angetreten werden müssen. Das Berufungsgericht hat aber ohne Rechtsirrtum das Fehlen eines solchen Vermerks auf dem Umschlag der Sendung als für die Wirksamkeit der Zustellung unschädlich angesehen und demgemäß die Erbringung des Gegenbeweises als unerheblich bezeichnet. Diese Auffassung entspricht der in der Rechtsprechung und im Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Meinung. Hat es der Postbedienstete unterlassen, entweder den Zustellungsempfänger eine beglaubigte Abschrift der Zustellungeurkunde zu übergeben oder den Tag der Zustellung auf dem Umschlag zu vermerken, so ist eine derartige Unterlassung nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 52, 11, 13; 133, 365, 366; JW 1892, 331; 1908, 277; WarnRspr 19, 77) auf die Wirksamkeit der Zustellung ohne Einfluß. In diesen Entscheidungen hat das Reichsgericht zwischen Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen und Entscheidungen von Verwaltungebehörden nicht unterschieden. Es hat seine Auffassung damit begründet, daß die Zustellung zwar "beurkundete Übergabe" ist, daß es sich jedoch bei der Übergabe einer beglaubigten Abschrift der Zustellungsurkunde oder der Anbringung des Vermerks auf dem Umschlag der Sendung nicht um einen Bestandteil des eigentlichen Übergabeakts handelt, sondern nur um eine den Übergabeakt begleitende, dem Beweisbedürfnis des Zustellungsempfängers Rechnung tragende Maßnahme. Der Auffassung des Reichsgerichts hat sich das Schrifttum angeschlossen (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl., §71 I 3 c und 4 b, S. 327 und 328; Stein/Jonas/Schönke/Pohle, 18. Aufl., Anm. III zu §190 und Anm. II zu §195 ZPO; Wieczorek, Anm. B II b zu §190 und Anm. C I zu §195 ZPO; Baumbach/Lauterbach, 27. Aufl., je Anm. 3 zu §190 und §195 ZPO). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in der in BVerwGE 5, 1 [BVerwG 04.05.1956 - II C 71/55] abgedruckten Entscheidung diese Auffassung übernommen. Diese Entscheidung betrifft die Rechtswirksamkeit einer nach §212 b ZPO vorgenommenen Zustellung eines nach §163 DBG erlassenen Verwaltungsaktes.
Der erkennende Senat schließt sich dieser Meinung an und erachtet demgemäß die in §195 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgesehene Anbringung des Zustellungsvermerks auf dem Umschlag der Sendung als ein unwesentliches, die Wirksamkeit der Zustellung nicht beeinträchtigendes Erfordernis. Bildet aber der zu beurkundende Vorgang selbst keinen wesentlichen Bestandteil der Zustellung, so ist auch eine etwaige unrichtige Angabe in der Zustellungsurkunde, daß das Zustellungsdatum auf der Sendung vermerkt sei, ohne Einfluß auf die Wirksamkeit der Zustellung (vgl. die vorerwähnte Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1908, 277).
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die zur Auslegung des §195 ZPO ergangene Rechtsprechung betreffe gerichtliche Entscheidungen und könne schon deshalb nicht auf Zustellungen im Bereich des Verwaltungszustellungsgesetzes angewendet werden. Dieser Angriff trifft schon in seinem Ausgangspunkt nicht zu, da, wie bereits dargelegt, diese Rechtsprechung sich auch auf Zustellungen von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden bezieht. Im übrigen bestehen keine Bedenken dagegen, daß in denjenigen Fällen, in denen, wie hier, das Verwaltungszustellungsgesetz auf die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung verweist, die zu diesen Vorschriften ergangene Rechtsprechung auch auf Zustellungen von Verwaltungsbescheiden angewendet wird. Soweit sich die Revision für ihre gegenteilige Auffassung noch darauf beruft, daß im Verwaltungsverfahren für den Zustellungsempfänger die Möglichkeit, selbst die Zustellung zu veranlassen, fehle, vermag dieser Gesichtspunkt die Auffassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Denn das Verwaltungszustellungsgesetz verweist auf §195 ZPO, obwohl in dieser Bestimmung nur die Zustellung im Parteibetriebe geregelt ist. Zudem ist auch eine Zustellung von Amts wegen gemäß §212 ZPO nach den Vorschriften des §195 Abs. 2 ZPO zu beurkunden, wobei allerdings nicht eine Abschrift der Zustellungsurkunde zu übergeben, jedoch der Tag der Zustellung auf der Sendung zu vermerken ist. Entgegen der Meinung der Revision hat das Reichsgericht in der Entscheidung JW 1908, 277 die Möglichkeit, daß der Empfänger die Zustellung veranlassen kann, nur im Zusammenhang mit der Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erörtert, nicht aber zur Begründung seiner Auffassung herangezogen.
Die Revision macht schließlich auch ohne Erfolg geltend, der Zustellungsempfänger habe im Entschädigungsverfahren nicht in der gleichen Weise wie im Zivilprozeß die Möglichkeit, durch Akteneinsicht den Zeitpunkt der Zustellung festzustellen, da §193 BEG nur ein gegenüber der Vorschrift des §299 ZPO eingeschränktes Recht auf Akteneinsicht gewähre. Dieser Gesichtspunkt kann jedoch schon deshalb nicht durchgreifen, weil es außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt und auch nicht durch §193 Abs. 2 BEG gedeckt wäre, daß eine Entschädigungsbehörde, einem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten insoweit die Akteneinsicht verwehrt.
Nach allem ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Bescheid am 3. Mai 1961 wirksam zugestellt worden ist und die etwa unterbliebene Aufnahme des Zustellungsvermerks auf der Sendung ohne Einfluß auf den Lauf der Klagefrist war, zu billigen.
c)
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts stellt der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltene falsche und untunliche Hinweis auf die Möglichkeit der Klageerhebung zu Protokoll der Geschäftsstelle keinen so erheblichen Mangel dar, daß deshalb die Klagefrist nicht zu laufen beginnen konnte. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluß vom 4. Juli 1962 - IV ZB 192/62 -, RzW 1962, 521 Nr. 31). Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.
Soweit in der Rechtsmittelbelehrung noch auf die Notwendigkeit der Stellung eines bestimmten Klageantrasges hingewiesen ist, entspricht dies dem Formerfordernis des §253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Belehrung hierüber ist in §195 Abs. 2 Nr. 3 BEG, ausdrücklich vorgeschrieben. An dem Erfordernis eines ziffernmäßig bestimmten Antrages ist auch für das Entschädigungsverfahren grundsätzlich festzuhalten. Wenn im Rahmen der zu §253 ZPO ergangenen Rechtsprechung es als ausreichend angesehen wird, daß der Antrag auf Grund des Klagevorbringens bestimmbar ist, so kann, entgegen der Meinung der Revision, darin, daß die Rechtsmittelbelehrung nur den Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift, nicht aber auch die zu ihrer Auslegung ergangene vorerwähnte Rechtsprechung anführt, keine Erschwerung der Rechtsverfolgung erblickt werden. Hinweise auf diese Rechtsprechung könnten eher geeignet sein, den rechtsunkundigen Antragsteller zu verwirren.
3.
Nach allem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die Klagefrist als am 3. Mai 1961 in Lauf gesetzt erachtet und folglich das die Klage als unzulässig abweisende Urteil des Landgerichts bestätigt.
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus §97 Abs. 1 ZPO, §225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.