Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.03.1987, Az.: VII ZR 122/86
Interventionswirkung; Streitverkündung; Hauptpartei
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.03.1987
- Aktenzeichen
- VII ZR 122/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13612
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 100, 257 - 263
- BauR 1987, 473
- JZ 1987, 1033-1035
- MDR 1987, 835-836 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 1894-1895 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1987, 913
Redaktioneller Leitsatz
Nur gegen den Dritten besteht die Interventionswirkung aufgrund Streitverkündung (§ 74 Abs. 3), nicht jedoch zu Lasten der streitverkündenden Hauptpartei.
Tatbestand:
Die Klägerin errichtete 1980/1981 ein Fachwerkhaus. Die Architektenleistungen - einschließlich der Bauaufsicht - sollte der Beklagte erbringen. Dieser beauftragte in ihrem Namen den Tischlermeister A. mit der Verkleidung der einzelnen Fachwerksfelder. Nach Fertigstellung der Arbeiten stellte sich heraus, daß bei Schlagregen zwischen Fachwerksbalken und Fassadenplatten Wasser eindrang.
Die Klägerin beantragte zunächst gegen A. und den Beklagten ein Beweissicherungsverfahren. Anschließend klagte sie gegen A. auf Zahlung von 9 145,83 DM Schadensersatz und verkündete gleichzeitig dem - jetzigen - Beklagten den Streit. Im Berufungsverfahren wurden ihr 2 156,09 DM zuerkannt.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin nunmehr von dem Beklagten 13 955,97 DM nebst Zinsen als Schadensersatz, weil die im Beweissicherungsverfahren festgestellten Mängel auch eine Folge fehlerhafter Konstruktion seien. Die Gründe des im Vorprozeß ergangenen Berufungsurteils macht sie sich ausdrücklich auch insoweit nicht zu eigen, als diese für sie günstig sind. Der Beklagte hat sich auf die Streitverkündung im Vorprozeß berufen, die nach seiner Ansicht auch zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen sei.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die zugelassene Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht sieht sich an die tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungen des Vorprozesses gebunden, also auch an die dort getroffene Feststellung, daß der Klägerin lediglich ein Schaden von 2 156,09 DM entstanden sei. Nach seiner Auffassung folgt aus dem - zulässigen - Beitritt des Beklagten auf Seiten der Klägerin nicht nur, daß der Beklagte im Verhältnis zu ihr nicht mehr mit der Behauptung gehört werden kann, der Vorprozeß sei unrichtig entschieden. Die rechtskraftähnliche Bindung, durch die im öffentlichen Interesse widersprechende Prozeßergebnisse vermieden und Rechtssicherheit gewonnen werden sollten, müsse vielmehr - damit dieser Zweck erreicht werde - auch zugunsten des Beklagten wirken. Beide Parteien hätten im Vorprozeß ihre Rechte voll zur Geltung bringen können; beide müßten deshalb auch die Vor- und Nachteile hinnehmen, die das dort ergangene Urteil für sie habe.
Dem stehe nicht entgegen, daß nach § 74 Abs. 3 ZPO die Vorschriften des § 68 ZPO gegen den Dritten anzuwenden seien. Hieraus ergebe sich nicht, daß die Grundsätze über die Nebenintervention nur zu Lasten des Dritten zu beachten seien. Ergänzend zu § 74 Abs. 1 und 2 ZPO besage § 74 Abs. 3 ZPO lediglich, daß der Dritte die Wirkungen der Nebenintervention gegen sich gelten lassen müsse, obwohl er sich am Rechtsstreit nicht oder noch nicht beteiligt habe. Danach solle diese Bestimmung den Dritten veranlassen, »zwecks Vermeidung der mit der Streitverkündung verbundenen Nachteile dem Rechtsstreit beizutreten«. Das habe nur dann Sinn, wenn er im Falle seines Beitritts vom Zeitpunkt des Beitritts an auch die Vorteile der Interventionswirkung für sich in Anspruch nehmen und sich - ebenso wie die Hauptpartei - darauf berufen könne, daß der von ihm mitgeführte Prozeß richtig entschieden worden sei.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
I.
Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die im Folgeprozeß zu prüfende Frage, ob die Streitverkündigung zulässig war und daher materiell- und prozeßrechtliche Wirkungen auszulösen vermochte (Senatsurteile BGHZ 65, 127, 131 m. Nachw.; 70, 187, 189; NJW 1982, 281, 282; ferner BGH Urt. v. 15. November 1984 - III ZR 97/83 = LM RhPf. LandesstraßenG Nr. 3), hier zu bejahen ist.
1. Eine Streitverkündung wäre zwar hinsichtlich solcher Ansprüche unzulässig gewesen, die nach Lage der Dinge von vornherein sowohl gegenüber dem Beklagten des Vorprozesses (dem Tischlermeister A.) als auch gegenüber dem Dritten (dem Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits) hätten geltend gemacht werden können, für die also aus der Sicht des Streitverkünders (der Klägerin) schon im Zeitpunkt der Streitverkündung eine gesamtschuldnerische Haftung des Tischlermeisters A. und des Beklagten in Betracht kam (Senatsurteile aaO).
2. Diese Voraussetzung war jedoch nur erfüllt, soweit der Beklagte nach dem Architektenvertrag für die Bauaufsicht einzustehen hatte (BGHZ 70, 187, 191) [BGH 22.12.1977 - VII ZR 94/76]. Insoweit konnte es mithin zu einer Streithilfewirkung auch nicht kommen.
Auf eine Verletzung von Bauaufsichtspflichten hatte die Klägerin sich aber nicht berufen. Begründet hatte sie die Streitverkündung allein mit der Möglichkeit, daß ihre gegen A. erhobene Klage abgewiesen werden könnte, weil die Mängel der Fassade ausschließlich auf einer fehlerhaften Planung des Beklagten beruhten. Damit ist die Streitverkündung zulässig (vgl. a. BGHZ 85, 252, 254 m. Nachw. zur Zulässigkeit der Streitverkündung bei jeweils alternativer Haftung des Dritten).
II.
Unrichtig ist jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts, wegen der mit der Streitverkündung verbundenen Streithilfewirkung sei bereits im Vorprozeß zugunsten des Beklagten unangreifbar festgestellt, daß der Schaden der Klägerin sich nur auf die ihr dort zuerkannten 2 156,09 DM belaufe: Verkündet eine Partei einem Dritten den Streit, so tritt die Streithilfewirkung nur gegen den Dritten ein, nicht auch gegen die Partei, die ihm im Vorprozeß den Streit verkündet hat.
1. Die Frage, ob die aus der Streitverkündung sich ergebende Streithilfewirkung auch zu Lasten des Streitverkünders (der Hauptpartei) zu berücksichtigen sei, ist allerdings umstritten. Der Bundesgerichtshof hat sie noch nicht entschieden. Das Reichsgericht hat diese Frage stets verneint und dazu auf den »klaren Wortlaut des § 68 ZPO« verwiesen (RGZ 152, 271, 274; WarnRspr. 1923 Nr. 21; HJW 1933, 1064 Nr. 16 = HRR 1933 Nr. 530; JW 1937, 1434 Nr. 41). Das neuere Schrifttum vertritt mehrheitlich dieselbe Ansicht (z. B. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 45. Aufl. § 68 Anm. 1 B, § 74 Anm. 3; Bischof Jur Büro 1984, 1141, 1149; Eibner, Möglichkeiten und Grenzen der Streitverkündung, Erl. Diss. 1986, 73 ff., 86; Martens ZZP 85 (1972), 77, 82 mit FN. 16; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 14. Aufl. § 47 IV Nr. 6 b; Thomas/Putzo, ZPO 14. Aufl. § 68 Anm. 3; Wieser ZZP 79 (1966), 246, 291; Zöller/Vollkommer, ZPO 15. Aufl. § 68 Rdn. 6).
Die Gegenmeinung räumt zwar ganz überwiegend ein, daß hier nur eine analoge Anwendung des § 68 ZPO in Betracht kommen könnte; sie hält diese aber auch - aus unterschiedlichen Erwägungen - für geboten (z. B. Häsemeyer, ZZP 84 (1971), 179, 198 f.; E. Schneider MDR 1961, 3, 7 f. m. Nachw.; Stahl, Beiladung und Nebenintervention (1972), 141; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 68 Rdn. 12). Nur in einem Fall wird noch allein auf eine diese Ansicht vermeintlich stützende Entscheidung des Reichsgerichts Bezug genommen (Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 68 Anm. A II a).
2. Die Gründe, die eine Streithilfewirkung auch zu Lasten der Hauptpartei rechtfertigen sollen, greifen nicht durch.
a) Daß das von einem Teil des älteren Schrifttums und zuletzt nur noch von Wieczorek (aaO) herangezogene Urteil RGZ 54, 350 diese Gegenmeinung nicht vertritt, hat bereits das Reichsgericht betont (JW 1933, 1064 Nr. 16).
b) E. Schneider, auf den das Berufungsgericht sich hauptsächlich bezieht, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil er eine gegen die Hauptpartei erweiterte Streithilfewirkung allein für den Dritten befürwortet, der nach der Streitverkündung der Hauptpartei beigetreten ist (aaO 8). Dieser Umstand muß ohne Belang sein, weil die Streithilfewirkung zugunsten der Hauptpartei auch und gerade dann eintritt, wenn der Dritte sich am Vorprozeß nicht beteiligt hat (§ 74 Abs. 3 ZPO). Die gegen die Hauptpartei gerichtete Streithilfewirkung dürfte mithin umgekehrt ebensowenig vom Beitritt des Dritten abhängen, was Schneider gerade ablehnt. Vor allem aber übersieht er, daß der Dritte mit der Streitverkündung zwar die Gelegenheit erhält, im Vorprozeß »gestaltend mitzuwirken«, daß seine Beteiligung aber nicht uneingeschränkt im Interesse der Hauptpartei liegen muß: Es ist durchaus vorstellbar, daß der Dritte die Hauptpartei dort zum Grunde des Klageanspruchs - zum Beispiel zur Frage, wer für einen Baumangel verantwortlich ist - unterstützt, zugleich aber - etwa wegen des von ihm befürchteten Rückgriffs - alles unterläßt, was der Ermittlung des tatsächlichen entstandenen Schadens dienen könnte. Daß der Dritte in einem derartigen Falle nicht schutzwürdig ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Wann ein solcher Fall vorliegt, wird sich aber nur selten eindeutig feststellen lassen.
c) Häsemeyer meint denn zwar auch, daß Hauptpartei und Streithelfer zu gegenseitiger Hilfeleistung verpflichtet seien, weil sie gleichgerichtete Interessen verfolgen (aaO 192). Er erkennt aber an, daß es zu Interessenkonflikten zwischen Hauptpartei und Dritten kommen könne und daß insoweit eine gegenseitig unterstützende Prozeßführung weder zu erwarten noch zu verlangen sei. In diesem Umfange müsse daher jede Drittbindung ausgeschlossen sein (aaO 195; ferner Anm. zu BGHZ 70, 187 [BGH 22.12.1977 - VII ZR 94/76] in NJW 1978, 1165). Für ihn würde sich die hier erörterte Frage daher gar nicht stellen; er würde im vorliegenden Fall, in dem hinsichtlich des Schadens ein Interessenkonflikt schon im Vorprozeß sichtbar war, von vornherein eine Streithilfewirkung weder zugunsten noch zu Lasten der Klägerin bejahen (vgl. auch Senatsurteil NJW 1982, 281).
Im Grundsatz kann aber Häsemeyer ohnehin nicht zugestimmt werden. Die von ihm geforderte unterschiedliche Behandlung von zulässiger Streitverkündung und Streithilfewirkung bringt oft nur schwer überwindbare Unsicherheiten mit sich, wann im Einzelfall ein Interessenkonflikt vorgelegen hat. Seine Auffassung ist außerdem mit § 74 Abs. 3 ZPO, wonach § 68 ZPO mit der - alleinigen - Abweichung anzuwenden ist, daß statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war, nicht zu vereinbaren: Ist die Streitverkündung einmal zulässig, muß der Dritte daher grundsätzlich sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen gegen sich gelten lassen, auf denen das im Vorprozeß ergangene Urteil beruht (BGH LM RhPf. LandesstraßenG Nr. 3 m. Nachw.; vgl. aber auch Senatsurteil NJW 1982, 281, 282).
d) Zu lösen ist der hier auftretende Interessen-Widerstreit vielmehr nur dadurch, daß § 74 Abs. 3 ZPO allein seinem Wortlaut nach angewendet wird, die Streithilfewirkung also nur gegen den Dritten eintritt.
Das folgt vor allem aus dem Zweck der Streitverkündung und der besonderen Interessenlage in diesen Fällen (vgl. dazu Zöller/Vollkommer aaO § 72 Rdn. 1; Eibner aaO s. 26 f., 73). Die Streitverkündung ist ein prozessualer Behelf, der in erster Linie den Interessen des Streitverkünders dient. Dessen Lage wird in den von § 72 ZPO erfaßten Fällen dadurch gekennzeichnet, daß er wegen der materiell-rechtlichen Verknüpfung der gegen verschiedene Schuldner gerichteten Ansprüche gezwungen ist, mehrere Prozesse zu führen, dabei aber Gefahr läuft, alle zu verlieren, obgleich er zumindest einen gewinnen müßte. Durch die mit der Streitverkündung ermöglichte Bindungswirkung gemäß §§ 74, 68 ZPO kann er sich dagegen schützen.
Demgegenüber braucht der Streitverkündungsgegner keine entsprechende Hilfe, er hat lediglich mit einem Prozeß zu rechnen. Seinem Interesse daran, gegen ihn gerichtete Ansprüche möglichst früh abzuwehren, ist genügt, wenn er Gelegenheit erhält, den Streitverkünder im Erstprozeß gegen den anderen Anspruchsgegner zu unterstützen. Soweit es ihm dabei wegen der Beschränkungen des § 67 ZPO nicht möglich ist, seinen eigenen Standpunkt zur Geltung zu bringen, reicht die Bindungswirkung der §§ 74, 68 ZPO ohnehin nicht (Senatsurteil NJW 1982, 281, 282). Insoweit kann er sich also uneingeschränkt im Folgeprozeß verteidigen.
Dagegen besteht kein rechtfertigender Grund, ihn gegen den Willen des Streitverkünders an der Bindungswirkung des Urteils im Vorprozeß auch teilhaben zu lassen, wenn das zu Lasten des Streitverkünders geht, der dann gegen keinen seiner Anspruchsgegner mehr durchdringen könnte. Damit würde der mit der Streitverkündung verfolgte Zweck verfehlt. Ihr Sinn würde geradezu ins Gegenteil verkehrt; der Streitverkünder würde gegenüber den anderen Anspruchsgegnern schon deshalb scheitern, weil er im Erstprozeß den Streit verkündet hat. Dabei liegt es in seinem freien Belieben, ob er überhaupt von dem seinem Interesse dienenden prozessualen Behelf Gebrauch machen will. Dann aber muß es auch ihm überlassen bleiben, ob er das im Vorprozeß ergangene Urteil gegenüber dem Streitverkündungsgegner gelten lassen will.
Es ist deshalb über den Wortlaut des § 74 Abs. 3 ZPO hinaus auch allein sach- und interessengerecht, wenn die Streithilfewirkung gemäß § 68 nur gegen den Streitverkündungsgegner eintritt, jedoch nicht gegen den Streitverkünder. Lediglich in diesem Rahmen hat die Streitverkündung widersprechende Beurteilungen desselben Sachverhalts und überflüssige Prozesse zu verhindern (BGHZ 8, 72, 82; 36, 212 215; BGH Urt. v. 10. Mai 1976 - II ZR 111/74 = LM Nr. 13 zu § 485 HGB). Nur insoweit ist daher die Wirkung der Streitverkündung auch von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGHZ 16, 217, 228). Damit sind schließlich die Gründe erledigt, mit denen sich Leipold (aaO) für eine Streithilfewirkung der Streitverkündung auch gegen die Hauptpartei einsetzt.