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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.10.1977, Az.: 2 StR 410/77

Fassung des Urteilstenors; Anrechnung der Untersuchungshaft; Strafaussetzung zur Bewährung; Anrechnung der aus Anlass der Tat erlittenen Untersuchungshaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.1977
Aktenzeichen
2 StR 410/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 12362
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 26.04.1977

Fundstellen

  • BGHSt 27, 287 - 290
  • DRiZ 1978, 56
  • JZ 1978, 159
  • MDR 1978, 154 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 229-230 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum Diebstahl

Prozessführer

Kaufmännischer Angestellter Dieter A. aus O./Main, dort geboren am ... 1937.

Amtlicher Leitsatz

Zur Fassung des Urteilstenors, hier insbesondere zur Anrechnung der Untersuchungshaft.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Oktober 1977
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 26. April 1977 werden im Urteilsspruch die Worte gestrichen:

"Die Untersuchungshaft wird angerechnet. Bei dem Angeklagten A. gilt die Strafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft als verbüßt."

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über eine Aussetzung der gegen diesen Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

Die Überprüfung des Schuldspruchs und der Strafbemessung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch die Prüfung unterlassen, ob Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist.

2

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Im Urteilsspruch hat sie ferner erklärt, daß die Untersuchungshaft angerechnet werde und die verhängte Strafe als durch die Untersuchungshaft verbüßt gelte. Nach den Feststellungen des Urteils dauerte die Untersuchungshaft indessen lediglich vom 30. Mai bis 16. November 1976, also weniger als sechs Monate. Hiernach war über die Frage der Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 1, 4 StGB von Amts wegen zu befinden. Die in die Urteilsformel aufgenommenen Erklärungen zur Untersuchungshaft stehen dem nicht entgegen, da sie ohne rechtliche Wirkung und überflüssig sind.

3

Aus Anlaß der Tat erlittene Untersuchungshaft ist nunmehr kraft Gesetzes auf die erkannte Strafe anzurechnen (§ 60 StGB 1969, § 51 StGB 1975); darüber ist im Urteil nicht mehr konstitutiv zu befinden. Eine richterliche Entscheidung wird nur in Ausnahmefällen erforderlich, etwa wenn die Anrechnung ganz oder teilweise unterbleiben soll (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB 1975), wenn auf Freiheits- und Geldstrafe oder auf mehrere Freiheitsstrafen erkannt wird, so daß zu bestimmen ist, auf welche Strafe die Untersuchungshaft angerechnet werden soll (BGHSt 24, 29, 30; BGH, Urt. vom 18. März 1976 - 4 StR 65/76; Beschl. vom 16. März 1977 - 2 StR 62/77). Eine derartige Entscheidung wirkt insoweit konstitutiv und muß daher auch in der Urteilsformel ihren Ausdruck finden. Jedoch ist hier ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben. Deshalb hat der in der Formel des angefochtenen Urteils enthaltene Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft nur deklaratorischen Charakter. Er konnte, wie dies auch unter der Geltung des früheren Rechts anerkannt war (BGHSt 21, 154; BGH, Urt. vom 5. September 1952 - 1 StR 314/52 bei Dallinger MDR 1952, 657; RGSt 59, 411, 412; RG JW 1927, 2051), nicht die Wirkung entfalten, daß er eine längere Strafzeit tilgte, als der wirklich erlittenen Untersuchungshaft entspricht (BGH, Beschl. vom 3. Februar 1976 - 5 StR 738/75). Die in der Urteilsformel weiter enthaltene Äußerung über die Erledigung der verhängten Strafe ist mithin sachlich ungerechtfertigt. Der Angeklagte wird die Differenz zwischen Untersuchungshaft und erkannter Strafe zu verbüßen haben, sofern nicht Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wird. Zur Nachholung der Prüfung dieser Frage war die Sache deshalb an den Tatrichter zurückzuverweisen.

4

Der Senat hat ferner im Urteilsspruch die Erklärungen zur Anrechnung der Untersuchungshaft und zur Verbüßung der Strafe gestrichen. Nach § 260 Abs. 4 StPO sind in die Urteilsformel die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird, sowie - von den Ausnahmen des Satzes 5 abgesehen - die richterlich verhängten Rechtsfolgen aufzunehmen. Vom notwendigen Inhalt abgesehen, unterliegt die Fassung der Formel im übrigen zwar dem Ermessen des Gerichts (§ 260 Abs. 4 Satz 6 StPO). Dieses kann dabei jedoch die im Gesetz zum Ausdruck gekommene Zweckbestimmung des Tenors nicht unberücksichtigt lassen, die in der Kennzeichnung des begangenen Unrechts sowie der Verlautbarung der im Urteil getroffenen Anordnungen liegt. Der Tenor soll deshalb in knapper, verständlicher Sprache abgefaßt und von allem freigehalten werden, was nicht unmittelbar der Erfüllung seiner Aufgabe dient. Der Erwähnung von Tatmodalitäten, die nach der Gesetzesfassung - anders als z.B. §§ 244, 250 StGB - kein eigenes Unrecht darstellen, oder die allein für die Strafzumessung von Bedeutung sind, bedarf es bei Anlegung dieses Maßstabes ebensowenig wie gerichtlicher Äußerungen ohne konstitutive Wirkung. Derartige Angaben finden ihren angemessenen Platz vielmehr im Verzeichnis der angewendeten Strafvorschriften nach § 260 Abs. 5 StPO. Daher erübrigen sich - worauf hinzuweisen der Senat Anlaß hat - Kennzeichnungen der Tat als gemeinschaftlich oder fortgesetzt oder im Rückfall begangen (BGH, Beschl. vom 16. März 1977 - 2 StR 62/77; BGHSt 23, 237; Willms DRiZ 1976, 82), die Hervorhebung verminderter Schuldfähigkeit des Täters oder der Einordnung der Tat als besonders schwerer oder minder schwerer Fall. Eine Hervorhebung allgemeiner Strafschärfungs- oder Milderungsgründe nach § 12 Abs. 3, 2. Alternat. StGB ist auch dann nicht erforderlich, wenn das Gesetz Regelbeispiele und einen jeweils besonderen Strafrahmen vorsieht, wie etwa in § 213 und § 243 StGB (BGHSt 23, 254, 256; BGH, Urt. vom 27. Oktober 1976 - 2 StR 465/76); der Umstand, daß die Senate des Bundesgerichtshofs im allgemeinen Urteilssprüche nicht mehr beanstanden, die solche Strafzumessungsgründe nicht lediglich in die Liste der angewendeten Vorschriften, sondern in die Urteilsformel aufgenommen haben (BGH NJW 1977, 1830), steht dem nicht entgegen. In gleicher Weise überflüssig ist aber auch ein Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft, soweit er im dargelegten Sinne nur deklaratorisch wirkt. Ebensowenig läßt sich schließlich die verbreitete Praxis, den Umfang der Strafverbüßung infolge Anrechnung der Untersuchungshaft im Urteilstenor auszudrücken, aus dessen Zweckbestimmung rechtfertigen. Denn auch wenn die erkannte Strafe durch die erlittene Untersuchungshaft offensichtlich voll verbüßt ist, obliegt die entsprechende Feststellung der Strafvollstreckungsbehörde, da es sich um eine Frage der Strafzeitberechnung handelt (vgl. BGHSt 18, 34, 36; 21, 186, 188); eine gerichtliche Entscheidung hierüber ist dem Verfahren nach § 458 StPO vorbehalten.

5

Hiernach waren die Äußerungen des Landgerichts zur Anrechnung der Untersuchungshaft und zur Verbüßung der Strafe auch im vorliegenden Fall entbehrlich und wegen teilweiser sachlicher Unrichtigkeit zu streichen.

Schumacher
Kirchhof
Müller
Baumgarten
Meyer