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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.09.1952, Az.: 1 StR 314/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.09.1952
Aktenzeichen
1 StR 314/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11662
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Heilbronn - 08.02.1952

Verfahrensgegenstand

Betrugs im Rückfall

Prozessgegner

den Bürstenmacher Karl W. aus H., dort geboren am ... 1902, zur Zeit in Untersuchungshaft,

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. September 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Vorhandlung, Bundesanwalt ... bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urbeil des Landgerichts in Heilbronn vom 8. Februar 1952 wird verworfen.

Die seit dem 8. Februar 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Zuchthausstrafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

1.

Verfahrensrüge:

2

a)

§ 358 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt, denn die Strafe ist gegenüber dem ersten Urteil des Tatrichters weder nach Art noch Höhe zum Nachteil des Angeklagten geändert. Zwar konnte die Strafkammer in ihrem zweiten Urteil nicht mehr feststellen, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist; sie hat daher die Strafe jetzt nicht mehr dem § 20 a, sondern den milderen § 264 StGB entnommen. Gleichwohl war sie verfahrensrechtlich nicht gezwungen, eine geringere Strafe festzusetzen.

3

Was die Untersuchungshaft anlangt, so hat das erste Urteil des Tatrichters nur die Geldstrafe von 3.000 DM als durch die Untersuchungshaft abgegolten erklärt. In den Urteilsgründen war gesagt, dass für die Geldstrafe eine Ersatzzuchthausstrafe von 300 Tagen - also 1 Tag für 10 DM - festgesetzt werde. Das zweite Urteil erklärt die Geldstrafe von 3.000 DM als durch 300 Tage der Untersuchungshaft verbüsst und rechnet weitere sechs Monate der Untersuchungshaft auf die 4-jährige Zuchthausstrafe an. Danach ist das zweite Urteil auch hinsichtlich der Untersuchungshaft den Angeklagten nicht ungünstiger als das erste. Dass die Strafkammer die zwischen dem ersten und den zweiten Urteil erlittene Untersuchungshaft nicht voll angerechnet hat, verstösst nicht gegen das Verbot der Strafschärfung; bei diesen kommt es auch hier nur auf einen Vergleich der in den beiden Urteilen erkannten Strafen an. Bei Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Geldstrafe ist den Tatrichter im ersten Urteil insofern ein Versehen unterlaufen, aus der Angeklagte bis dahin noch nicht 300 Tage in Untersuchungshaft gewesen war; die Zeit vom 10. April 1950, dem Tage der Verhaftung, bis zum 26. Januar 1951. dem Tage des Urteils, macht nur 287 Tage aus. Dem Angeklagten konnte nicht mehr Untersuchungshaft angerechnet werden, als er tatsächlich erlitten hatte; die Geldstrafe konnte deshalb nicht durch eine Untersuchungshaft, die die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe nicht erreichte, für voll verbüsst erklärt werden. Die Tragweite jenes Urteilsspruchs war also nur die, dass von der Geldstrafe der Teil durch Untersuchungshaft abgegolten war, der 287 Tagen der Ersatsfreiheitsstrafe entsprach, nämlich 2.870 DM (RGSt 54, 24; 59, 411; MRR 1938, 1441). Der Ausspruch des zweiten Urteils, der die volle Geldstrafe von 3.000 DM durch 300 Tage Untersuchungshaft als verbüsst erklärt, ist somit nicht ungünstiger.

4

b)

Die Verfahrensbeschwerden die der Angeklagte selbst in seinen Schriftsätzen vorgetragen hat, kann das Revisionsgericht nicht behandeln, weil sie nicht, wie in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschrieben, von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt sind.

5

2.

Sachbeschwerde:

6

Die Voraussetzungen des Betruges (§ 263 StGB) sind in allen 19 Fällen dargetan. Denn die Strafkammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte schon bei Aufgabe der Bestellungen nicht den ernstlichen Willen hatte, die Lieferungen und Leistungen seiner Vertragspartner vereinbarungsgemäss zu bezahlen. Er hat seine Vertragspartner also durch die Vorspiegelung eines nicht vorhandenen Zahlungswillens irregeführt und dadurch zu Lieferungen oder Leistungen auf Kredit bewegen. Hierdurch sind die Verkäufer (in Falle 2 der Verlag) an ihren Vermögen geschädigt worden, weil ihr Zahlungsanspruch wegen des fehlenden Zahlungswillens des Angeklagten und seiner ihn bekannten unsicheren Verhältnisse von Anfang an schwer gefährdet und deshalb ihren Leistungen nicht gleichwertig war. Da der Angeklagte es auf diese Leistungen abgesehen, darauf aber keinen rechtlichen Anspruch hatte, hat er in der Absicht gehandelt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Damit sind alle Merkmale des Betruges nach § 263 StGB festgestellt. Das gilt auch im Falle S., wenngleich dieser Gläubiger bei seiner zweiten Lieferung über die Verhältnisse des Angeklagten nicht mehr im unklaren war; er vertraute aber immerhin auf den ernstlichen Zahlungswillen des Angeklagten, der in Wirklichkeit nicht gegeben war. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe zumindest während der ersten Monate an einen geschäftlichen Erfolg geglaubt und sei jedenfalls zu dieser Zeit zahlungswillig gewesen, lässt sich mit den bindenden Feststellungen des Urteils nicht vereinbaren. Dasselbe gilt von den Ausführungen in den verschiedenen Schriftsätzen des Angeklagten, soweit sie sich mit dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt befassen. Gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Auch sind die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 264 StGB) richtig festgestellt.

7

Die Strafzumessung vermag das Revisionsgericht auch sachlichrechtlich nicht zu beanstanden. Sie lag innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens in Ermessen des Tatrichters. Die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft lässt ebenfalls keinen Verstoss gegen das Strafgesetz erkennen; der Tatrichter hatte auch hierüber nach seinem pflichtgemässen Ermessen zu befinden.

8

3.

Die Revision war daher zu verwerfen. Aus Billigkeitsgründen hat der Senat dem Angeklagten einen angemessenen Teil der während des Revisionsverfahrens erlittenen Untersuchungshaft angerechnet.

Dr. Geier Hörchner Engels Glanzmann Dr. Augustin