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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.11.1990, Az.: BVerwG 1 WB 63/90

Heimaturlaub; Anspruch auf Reisetage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.11.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 63/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12373
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DokBer B 1991, 100-102

Amtlicher Leitsatz

Ein Anspruch auf Reisetage besteht nur, wenn zumindest ein Teil des Heimaturlaubs im Inland verbracht wird.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 8. November 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberst i.G. Dr. Foerster, Oberleutnant Madle als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von zwölf Jahren, die am 30. Juni 1995 endet. Er war vom 1. Mai 1989 bis 31. Oktober 1989 zum HV-Stab ... in Fort R.../USA zur Teilnahme an einer Hubschrauberführergrundausbildung kommandiert und beantragte am 31. Juli 1989 im Anschluß an seine Auslandsverwendung Heimaturlaub in den USA vom 5. bis 19. November 1989 und vier Reisetage vom 1. bis 4. November 1989. Der Rückflug in das Inland erfolgte aus persönlichen Gründen erst am 1. Dezember 1989, nachdem ihm für die Zeit vom 1. bis 15. November 1989 Heimaturlaub sowie vom 16. bis 30. November und vom 3. bis 5. Dezember 1989 Erholungsurlaub bewilligt worden war. Die am 1. und 2. Dezember 1989 durchgeführte Rückreise in die Bundesrepublik war eine Dienstreise. Dienstbeginn in der Bundesrepublik war der 6. Dezember 1989.

2

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 5 - lehnte mit Bescheid vom 9. Januar 1990, dem Antragsteller am 18. Januar 1990 ausgehändigt, die Gewährung der vier Reisetage ab, da der Antragsteller den Heimaturlaub in den USA verbracht habe. Nach § 4 Abs. 2 HUrlV sei die Bewilligung von Reisetagen nur dann möglich, wenn wenigstens ein angemessener Teil des Heimaturlaubs im Inland verbracht werde.

3

Mit Schreiben vom 19. Januar 1990, beim BMVg - P III 5 - am 22. Januar 1990 eingegangen, beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 18. April 1990 dem Senat vorgelegt.

4

Der Antragsteller trägt vor, die Ablehnung der vier Reisetage könne nicht auf § 4 Abs. 2 HUrlV gestützt werden. § 4 Abs. 2 HUrlV sei nach § 8 SUV vorliegend nicht anwendbar, weil er im Anschluß an seinen Heimaturlaub im Inland an der Heeresfliegerwaffenschule (HFlgWaS) verwendet worden sei.

5

Insoweit habe der BMVg die Soldatenurlaubsverordnung bzw. die Heimaturlaubsverordnung und damit § 28 SG unzutreffend ausgelegt. Auch wenn er den Heimaturlaub im Anschluß an seine Auslandsverwendung im Ausland verbracht habe, ergäben sich dennoch für ihn sämtliche Probleme und Nachteile, die eine Rückkommandierung in das Inland mit sich brächten. Es sei unerheblich, ob er direkt nach seiner Auslandsverwendung in das Inland fliege oder erst seinen Heimaturlaub im Ausland verbringe, was nach § 8 SUV möglich sei. Er habe mindestens vier Reisetage benötigt, um aus den USA zurückzukehren und noch vor seinem Dienstantritt in der Bundesrepublik all die Notwendigkeiten zu klären, die sich durch seine Verwendung im Ausland ergeben hätten, wie z.B. Herrichten der Wohnung, seines Autos und Erledigung anderer Angelegenheiten. Er könne in der Frage der Gewährung der Reisetage keinen Unterschied erkennen, ob - wie in seinem Fall - der Urlaub im Ausland verbracht werde oder unmittelbar im Anschluß an die Auslandsverwendung im Inland.

6

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

7

Er hält den Antrag für unbegründet und trägt vor:

8

Dem Antragsteller stehe kein Anspruch auf Reisetage zu. Daher entfalle ein Ausgleich für deren Nichtbewilligung. Der Sinn und Zweck der Gewährung zusätzlicher Reisetage für die Soldaten, die ihren Heimaturlaub, zumindest zu einem angemessenen Teil, im Inland verbrächten, liege darin, daß der Urlaub dieser Soldaten nicht dadurch gekürzt werden solle, daß der Rückflug mit der entsprechenden Vorbereitung während der Urlaubszeit stattfinde. Ohne zusätzliche Reisetage wäre der Urlaubsanspruch hier geschmälert. Für Soldaten, die, wie der Antragsteller, ihren gesamten Heimaturlaub im Ausland verbrächten, bestehe keine Notwendigkeit einer solchen Reisetageregelung. Der "Erholungswert" des Urlaubs komme ihnen ohne Einschränkung zugute. Zwar seien diese Soldaten gleichermaßen von den Umständen betroffen, die mit der Rückkommandierung in das Inland verbunden seien, jedoch werde die gesamte Rückkommandierung einschließlich des Fluges während der Dienstzeit abgewickelt und gehe somit nicht zu Lasten von Urlaubsansprüchen. § 8 Nr. 1 SUV i.V.m. § 4 Abs. 2 HUrlV solle nur verhindern, daß der Soldat gezwungen sei, gemäß § 4 Abs. 2 HUrlV einen angemessenen Teil seines Heimaturlaubs im Inland zu verbringen; er könne seinen gesamten Heimaturlaub im Ausland nehmen. Wenn § 9 HUrlV, der bei Inanspruchnahme von Heimaturlaub einen grundsätzlichen Anspruch auf Reisetage gewähre, nicht danach differenziere, wo dieser verbracht würde, so sei dies eine Regelungslücke, auf die sich der Antragsteller nicht stützen könne. Schließlich würden nach § 3 HUrlV für den dort geregelten Erholungsurlaub Reisetage nur dann gewährt, wenn der Erholungsurlaub im Inland verbracht werde. Gründe für eine unterschiedliche Handhabe zwischen Heimat- und Erholungsurlaub seien nicht ersichtlich.

9

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 67/90 - und die Personalstammakten A und C des Antragstellers haben bei der Beratung vorgelegen.

10

II

Der Antragsteller begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens, den BMVg zu verpflichten, ihm im Zusammenhang mit dem Heimaturlaub vier Reisetage zu gewähren.

11

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

12

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die von ihm geltend gemachten vier Reisetage. Er kann sein Begehren nicht auf § 8 Nr. 1 SUV i.V.m. § 4 Abs. 2 HUrlV stützen. Der Reisetageanspruch setzt voraus, daß der Soldat zumindest einen Teil des Heimaturlaubs im Inland verbringt. Diese Voraussetzung hat der Antragsteller nicht erfüllt.

13

Nach § 8 der zur Durchführung des § 28 SG erlassenen Soldatenurlaubsverordnung gilt die Heimaturlaubsverordnung in der Fassung der Verordnung vom 10. Oktober 1972 (BGBl I S. 1901, 2017) - zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. März 1990 (BGBl I S. 485) - für die im Ausland tätigen Soldaten entsprechend.

14

Der wesentliche Sinn des Heimaturlaubs besteht darin, einer allzu großen Entfremdung vorzubeugen und die Beziehungen des Soldaten mit seinem Heimatland neu zu festigen und zu beleben. Gerade diesem Sinn dient insbesondere auch die Vorschrift des § 4 Abs. 2 HUrlV, derzufolge ein angemessener Teil des Heimaturlaubs im Inland verbracht werden muß (vgl. BVerwG Beschluß vom 18. Januar 1977 - 1 WB 60/76). § 9 HUrlV, der die Regelung der Reisetage zum Gegenstand hat, ist in engem Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 HUrlV zu sehen. Demgemäß ist es folgerichtig, wenn der Gesetzgeber in § 9 HUrlV bestimmt, daß "zu dem Heimaturlaub acht Kalendertage zusätzlich als Reisetage gewährt werden". Die Vorschrift findet ihre Rechtfertigung darin, daß der Gesetzgeber davon ausgeht, daß der Soldat einen Teil des Heimaturlaubs, wie in § 4 Abs. 2 HUrlV geregelt, im Inland verbringt und ihm deshalb durch die Gewährung von Reisetagen der Heimaturlaub ungeschmälert erhalten bleiben soll. Diese Auslegung des § 9 HUrlV findet ihre Bestätigung in Nr. 65 der Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung (AusfBestSUV), wonach zu dem Heimaturlaub für die Reise in das Inland und zurück acht Kalendertage zusätzlich als Reisetage gewährt werden, wobei je vier Kalendertage als Reisetage dem Heimaturlaub vor- und nachzusetzen sind. Außerdem stellt Nr. 65 Abs. 1 Satz 3 AusfBestSUV klar, daß bei einem Teilheimaturlaub die entsprechenden Reisetage lediglich dann gewährt werden, wenn auch dieser Urlaub im Inland verbracht wird.

15

Somit sollen nach dem Willen des Verordnungsgebers Reisetage nur dann gewährt werden, wenn der Heimaturlaub zumindest teilweise im Inland verbracht wird.

16

Im vorliegenden Fall findet, wie der Antragsteller zwar zu Recht vorträgt, gemäß § 8 Nr. 1 SUV die Vorschrift des § 4 Abs. 2 HUrlV keine Anwendung, weil der Antragsteller im Anschluß an den in den USA verbrachten Heimaturlaub im Inland verwendet wurde. Die Nichtanwendbarkeit des § 4 Abs. 2 HUrlV hat aber zur Folge, daß für den Antragsteller kein Anspruch auf Reisetage aus § 9 HUrlV hergeleitet werden kann. Seine Situation ist nicht mit der eines Soldaten vergleichbar, der im Inland den Heimaturlaub verbringt und bei dem die Rückreise in das Inland bereits in die Heimaturlaubszeit fiele, wenn nicht die Reisetage in Anspruch genommen werden könnten. Der Antragsteller konnte seinen Urlaub ungekürzt in den USA verbringen. Der von ihm behauptete Verlust von zwei Tagen durch den Rücktransport mit der Bundeswehrmaschine von den USA nach Köln ging nicht zu Lasten seines Erholungsurlaubs. Nachdem er den Urlaub beendet hatte, wurde die Rückreise in die Bundesrepublik am 1. und 2. Dezember 1989 in Form einer Dienstreise durchgeführt. Wenn er für die Zeit vom 3. bis 5. Dezember 1989 Erholungsurlaub nahm, um in dieser Zeit vor dem Dienstbeginn am 6. Dezember 1989 verschiedene Verrichtungen innerhalb seines privaten Bereichs zu erledigen, so kann er sich insoweit nicht noch zusätzlich auf die Gewährung von Reisetagen berufen. Deren Sinn und Zweck besteht, wie oben dargelegt, darin, dem Soldaten, der seinen Heimaturlaub im Inland verbringt, diesen Urlaub ungekürzt zu erhalten.

17

Soweit der Antragsteller meint, das Verbringen des Heimaturlaubs im Ausland müsse bezüglich der Gewährung von Reisetagen gleich behandelt werden wie der Heimaturlaub im Inland, weil in beiden Fällen die Belastungen des Rückfluges in die Bundesrepublik gleich seien, kann daraus keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes hergeleitet werden. Anhaltspunkte dafür, daß die vom Verordnungsgeber getroffene Reisetageregelung gegen das Gebot der Gleichbehandlung (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, sind nicht ersichtlich. Denn der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet lediglich, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (BVerwGE 46, 361, 364 f.) [BVerwG 14.01.1975 - I WB 62/74]; Art. 3 Abs. 1 GG ist daher nur verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt, kurzum, wenn die Regelung als willkürlich bezeichnet werden muß (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: BVerfGE 1, 14, 18 [BVerfG 23.10.1951 - 2 BVG 1/51] [BVerfG 23.10.1951 - 2 BvG 1/51]. Leitsatz; 30, 409, 413; vgl. auch BVerwG Beschluß vom 12. November 1986 - 1 WB 31/86).

18

Gemessen an diesen Grundsätzen stellt sich die Reisetageregelung der Heimaturlaubsverordnung zugunsten der Soldaten, die den Heimaturlaub im Inland verbringen, nicht als willkürliche Ungleichbehandlung, sondern als eine auf sachgerechten Kriterien beruhende Regelung dar. Dies bedarf nach den vorstehenden Ausführungen über den Sinn und Zweck des Heimaturlaubs und der Bedeutung der über § 8 SUV entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 4 Abs. 2 HUrlV i.V.m. § 9 HUrlV keiner weiteren Erörterung.

19

Nach alledem ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

20

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Dr. Wehrl
Dr. Widmaier
Dr. Foerster
Madle