Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.06.1997, Az.: BVerwG 11 B 13.97
Sanierungsanordnung aufgrund einer Störung und Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung; Verhältnismäßigkeit einer konkret angeordneten Sanierungsmaßnahme; Mangelnde Aufklärung und Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund Nichteinholung zusätzlicher Sachverständigengutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen; Bereitstellung von Maschinen und Anlageteilen durch einen mit der Sanierung Beauftragten; Auftrag zur Sanierung nach einer Preisvergleiche ermöglichenden Ausschreibung; Abhängigkeit der Funktionsfähigkeit einer installierten Anlage von einem bestimmten Grundwasserstand; Möglichkeit einer grundwasserstandsunabhängige Sanierung nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Konzeptionierung der Anlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.06.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 B 13.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18803
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 17.01.1997 - AZ: 8 S 1193/96
Rechtsgrundlagen
In der Verwqaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Prof. Dr. Rubel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Januar 1997 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 192.664,67 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Sanierungsanordnung des Beklagten vom 18. Juni 1991, die Anordnung der Ersatzvornahme vom 5. März 1992 sowie die Kostenforderung vom 23. November 1992, jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 9. März 1993. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit der Begründung abgewiesen, auf dem Grundstück des Klägers seien in wasserwirtschaftlicher Hinsicht - durch Messungen und Proben bestätigt - sowohl eine Störung als auch eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben, so daß es im Ermessen des Beklagten gelegen habe, hiergegen einzuschreiten. Die von diesem angeordneten Sanierungsmaßnahmen hätten auf einem trotz unvollständiger historischer Erkundung und Bewertung des Standorts hinreichend und zutreffend ermittelten Sachverhalt beruht. Auch das Wasserwirtschaftsamt des Beklagten sowie der gerichtliche Sachverständige hätten das eingeschlagene Sanierungskonzept für sachgerecht befunden. Der Kläger könne der Geeignetheit des Bodenluftabsaugverfahrens nicht entgegenhalten, daß eine Pilotanlage zu Versuchs- und Forschungszwecken installiert worden sei. Denn das angeordnete Verfahren sei geeignet, im Vergleich zu dem vom Kläger favorisierten Bodenaustauschverfahren kostengünstiger und mute diesem kein unzumutbares finanzielles Opfer zu, zumal die Sanierungskosten den Grundstückswert bei weitem nicht übersteigen würden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt und ergänzend betont, die Voruntersuchungen seien - entgegen der Ansicht des Klägers - ausreichend gewesen; sie hätten ein klares, widerspruchsfreies und einheitliches Bild ergeben, so daß weitere Voruntersuchungen, die der Kläger zwar gefordert, jedoch nicht hinreichend spezifiziert habe, schon aus Kostengründen nicht veranlaßt gewesen seien. Die getroffenen Sanierungsmaßnahmen seien auch nicht überzogen. Die gegenteilige Einschätzung des Diplomingenieurs B., auf die sich der Kläger berufe, übersehe den maßgeblichen zeitlichen Anknüpfungspunkt. Auch die vom Kläger zur Sanierung vorgeschlagenen Alternativkonzepte seien nicht positiver zu bewerten. So hätte allein die Sanierung der Bodenverunreinigungen schon nach den Angaben des Klägers selbst einen Kostenaufwand von etwa 400.000 DM erfordert, während die angeordnete Sanierungsmethode mit Einschluß der Grundwasserreinhaltung lediglich 506.000 DM kosten werde. Die vom Kläger beanstandeten Kosten der Anbringung eines Schluckbrunnens seien nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Dieser umfasse nur die im Bescheid vom 23. November 1992 festgesetzte Kostenforderung, die den Schluckbrunnen gar nicht betreffe. Die geforderte Abschlagszahlung für die Ankaufskosten von Maschinen und Geräten sei zwar ohne Rücksicht auf einen möglichen Wiederverkaufserlös festgesetzt worden. Dies sei aber zulässig, weil damit die endgültige Bewertung der Anschaffungskosten noch nicht erfolgt sei, es sich also lediglich um eine erste Abschlagszahlung handele. Im übrigen sei die Grundwasserreinigung durch den Schluckbrunnen im Vergleich zu der vom Kläger vorgeschlagenen Einbringung des ungereinigten Grundwassers in die städtische Kanalisation die kostengünstigere Lösung. Ebenso stehe fest, daß bei einer Bodenluftabsaugung ein intermittierender Betrieb sinnvoll sei, so daß die Rüge des Klägers, die Anlagenstillstände seien ausschließlich durch Grundwasserhöchststände bedingt, so nicht zutreffe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Berufungsgerichts richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II.
Die ausschließlich auf die Rüge mangelnder Aufklärung und Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten oder gutachtlicher Stellungnahmen liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann nicht verfahrensfehlerfrei ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung zusätzlicher Gutachten absieht, obwohl die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - <Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31>). Maßgebend für die Frage, welche Tatsachen der Tatrichter dabei nach § 86 Abs. 1 VwGO aufzuklären hat, ist seine eigene materiellrechtliche Auffassung, die er seiner Entscheidung zugrunde legt (BVerwG, Urteil vom 18. April 1991 - BVerwG 2 C 7.90 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230>). Nach diesen Gesichtspunkten sind sämtliche Beanstandungen des Klägers nicht gerechtfertigt.
Die Frage, ob die gesamte Anlage mit Blick auf den Sanierungsauftrag richtig konzeptioniert war, hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil bejaht. Es hat die Voruntersuchungen als klar, widerspruchsfrei und ein einheitliches Bild ergebend qualifiziert. Da zudem nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die Berufungsbegründung des Klägers "nicht ansatzweise" hat erkennen lassen, in welche Richtung weitere Ermittlungen hätten angestellt werden sollen, mußte er nicht von der Erforderlichkeit einer diesen Punkt vertiefenden zusätzlichen Sachverständigenanhörung ausgehen.
Nicht zu beanstanden ist weiter, daß das Berufungsgericht die sachgerechte Dimensionierung und Installierung der Anlage trotz des klägerischen Hinweises auf die Einschätzung des Diplomingenieurs B. keiner erneuten Prüfung durch einen Sachverständigen zugeführt hat. Was die Dimensionierung der Anlage, also den Vorwurf des Klägers betrifft, es handele sich um eine Sanierung "de luxe", kann dahinstehen, ob der Gesichtspunkt des Berufungsgerichts zutreffend ist, daß sich der potentielle Sachverständige, Diplomingenieur B., von der Anlage erst zu einem Zeitpunkt ein Bild gemacht habe, in dem die Dekontaminierung schon fortgeschritten gewesen sei. Denn diese Frage sowie die der korrekten Installierung der Anlage haben sowohl der vom Verwaltungsgericht bestellte Sachverständige wie auch Vertreter der beteiligten Fachbehörden nach Überzeugung des Berufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hinreichend beantwortet. Nach der materiellrechtlichen Sichtweise des Berufungsgerichts hat insoweit mithin kein weiterer Aufklärungsbedarf bestanden. Ferner war dem Einwand des Klägers, die Realisierung des angeordneten Sanierungskonzepts stelle eine Pilotanlage dar, nicht weiter nachzugehen; denn das Berufungsgericht hat diesen Kritikpunkt ausdrücklich als nicht entscheidungsrelevant angesehen.
Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner zu Fragen der Kostenrelation zwischen der Bodenluftabsaugung und dem vom Kläger vorgeschlagenen Bodenaustauschverfahren keine zusätzliche Sachverständigenbegutachtung angeordnet. Denn entsprechend der materiellrechtlichen Bewertung durch den Verwaltungsgerichtshof kann schon nach dem Vortrag des Klägers dieser Vergleich nicht zu Lasten des angeordneten Verfahrens ausgehen, da der Bodenabbau weder die überbauten Flächen umfassen, noch - ohne zusätzliche Maßnahmen - das unter der Gesamtfläche des Grundstücks liegende und bereits kontaminierte Grundwasser reinigen würde. Dennoch ist nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs der Bodenabbau wesentlich kostspieliger. Während nämlich dieser nach der Schätzung des Klägers ca. 400.000 DM kosten würde, jedoch noch zusätzliche Maßnahmen zur Reinigung des Grundwassers sowie des Erdreichs unterhalb der überbauten Teilflächen des Grundstücks erforderlich machen würde, beläuft sich die Kostenschätzung für das angeordnete Sanierungskonzept insgesamt auf lediglich 506.000 DM. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts umfaßt dieser Betrag alle Kosten für die Dekontaminierung der gesamten Grundstücksfläche sowie die Grundwasserreinigung über den Schluckbrunnen.
Vom Tatsachengericht nicht näher aufgeklärt werden mußte ferner die Frage, ob der Ankauf der zur Sanierung benötigten Maschinen und Geräte überhaupt erforderlich war und deshalb die Forderung des Beklagten nach einer Abschlagszahlung in der festgesetzten Höhe unberechtigt ist. Denn der Kostenbescheid vom 23. November 1992 setzte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich eine erste Abschlagszahlung fest. Deren Höhe kann naturgemäß keinen bestimmten an der Endsumme orientierten Bruchteil ausmachen, weil die endgültigen Kosten der sich auf einen längeren Zeitraum erstrekkenden Sanierung erst nach Abschluß sämtlicher dazugehörender Maßnahmen detailliert ermittelt werden können.
Unter dem Gesichtspunkt des § 86 Abs. 1 VwGO nicht zu beanstanden ist schließlich, daß das Berufungsgericht ohne weitere Begründung dem Sachverständigen in der Erkenntnis gefolgt ist, bei einer Bodenluftabsaugung sei ein intermittierender Betrieb geboten. Der Kläger meint, daß der Sachverständige lediglich mitgeteilt hätte, ein intermittierender Betrieb sei sinnvoll, ohne dies allerdings zu erläutern, ferner daß das Gericht diese Aussage ungeprüft übernommen und damit letztlich nicht das Gericht, sondern der Sachverständige die Rechtsfindung vorgenommen habe. Damit rügt der Kläger einen Fehler in der Beweiswürdigung, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob die Beweiswürdigung stets dem sachlichen Recht zugehörig ist oder ob Fehler der Beweiswürdigung auch als Verfahrensmängel geltend gemacht werden können. Denn der Kläger hat nicht vorgetragen, wieso die Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs, der zeitweise Stillstand der Sanierungsanlage sei im Gegensatz zu seiner Auffassung nicht nur auf Grundwasserstillstände zurückzuführen, sondern vielmehr durchaus sinnvoll, einen Verstoß gegen allgemeinverbindliche Beweisgrundsätze darstellen soll (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - <Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199>). Die bloße Behauptung, es sei "nach dem gesunden Menschenverstand nicht eingängig, warum ein intermittierender Betrieb sinnvoll sein soll", reicht zur Begründung eines Fehlers in der Beweiswürdigung jedenfalls nicht aus.
Der Verwaltungsgerichtshof war auch nicht deshalb veranlaßt, einen weiteren Sachverständigenbeweis durchzuführen, weil der Gutachter des Beklagten und die Auftragnehmerin der Sanierungsmaßnahmen - wie der Kläger meint - wirtschaftlich verflochten seien und deshalb gleichgerichtete Interessen hätten oder gehabt hätten. Denn beide Vorinstanzen haben ihre Erkenntnisse zu den entscheidungsrelevanten Sachfragen auf den durchgeführten gerichtlichen Sachverständigenbeweis gestützt. Folglich könnte in einem Revisionsverfahren offenbleiben, ob in der Person des Sachverständigen des Beklagten - was der Kläger mit seinem Hinweis auf eine möglicherweise bestehende Interessenverquickung anzudeuten scheint - hinreichend objektive Gründe gegeben sind, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß geben, an seiner Unbefangenheit, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit zu zweifeln.
Die mit der Beschwerde aufgeworfenen weiteren Fragen, ob ein mit der Sanierung Beauftragter üblicherweise Maschinen und Anlageteile zur Verfügung stellt, die in seinem Eigentum verbleiben, ferner ob der Auftrag zur Sanierung erst nach einer Preisvergleiche ermöglichenden Ausschreibung hätte erfolgen dürfen, des weiteren ob die Funktionsfähigkeit der installierten Anlage doch von einem bestimmten Grundwasserstand abhängt, ob dies den Sanierungserfolg gefährden kann und ob bereits im Zeitpunkt der Konzeptionierung der Anlage eine grundwasserstandsunabhängige Sanierung nach dem Stand der Technik möglich gewesen wäre, stellen keine verfahrensrechtlichen Rügen, sondern inhaltliche Kritik an der Berufungsentscheidung dar, die im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht überprüft werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 192.664,67 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GKG.
Dr. Kugele
Prof. Dr. Rubel