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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.03.1957, Az.: 1 AZR 326/56

Verfassungssatz der Gleichberechtigung; Benachteiligung wegen des Geschlechts; Grundsatz der Lohngleichheit; Tarifvertragsbestimmung; Vereinbarkeit mit GG; Tarifliche Abgeltungsregelungen; Vergleichsverzicht

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.03.1957
Aktenzeichen
1 AZR 326/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10154
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 18.05.1956 - 2 Sa 181/56

Fundstellen

  • BAGE 4, 240 - 262
  • AP Nr. 16 zu Art 3 GG
  • DB 1957, 823-824 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1957, 1376 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Verfassungssätze, daß Männer und Frauen gleichberechtigt sind und daß niemand wegen seines Geschlechtes benachteiligt werden darf, sind geltende Rechtsnormen (Bestätigung von BAG 15.01.1955 1 AZR 305/54 = BAGE 1, 258 und BAG 06.04.1955 1 AZR 365/54 = BAGE 1, 348).

2. Der Gleichberechtigungssatz beinhaltet auch den Grundsatz der Lohngleichheit von Mann und Frau bei gleicher Arbeit, an dessen Beachtung auch die Tarifvertragsparteien bei der Schaffung tariflicher Normen gebunden sind.

3. Ob eine Tarifvertragsbestimmung mit dem GG vereinbar ist, kann von den Gerichten für Arbeitssachen selbst entschieden werden; es bedarf keiner Vorlage an das BVerfG gemäß GG Art. 100.

4. Ist die Regelung der Vergütung für Frauen im Tarifvertrag wegen Verstoßes gegen GG Art. 3 Abs. 2, GG Abs. 3 nichtig (BGB § 134), so ist nach den Grundsätzen des BGB § 139 zu prüfen, ob der Tarifvertrag im übrigen rechtsbeständig ist.

5. Tarifliche Abgeltungsregelungen, die den Arbeitnehmerinnen anstelle der ihnen gebührenden tariflichen Vergütung nur einen Teilbetrag gewähren, verstoßen ihrerseits gegen GG Art 3 Abs. 2 und sind deshalb nichtig.

6. Bei der Normierung derartiger Abgeltungsregelungen handeln die Tarifvertragsparteien nicht als Vertreter der Tarifgebundenen; die Abgeltungsregelungen enthalten keinen Vergleichsverzicht i.S. des TVG § 4.