Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.04.1955, Az.: 1 AZR 365/54
Grundsatz der Lohngleichheit; Bindungswirkung für Tarifverträge; Prüfung der Verfassungsmäßigkeit; Zuständigkeit der Arbeitsgerichte; Aussetzung des Verfahrens; Vorlage an das BVerfG; Tarifklausel; Mindestlohn; Gleichwertigkeit der Frauenarbeit; Gleiche Arbeit; Gleichwertige Arbeit; Tarifliche Abschlagsklausel
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.04.1955
- Aktenzeichen
- 1 AZR 365/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 10025
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Nürnberg 30.07.1954 - N 105/54 /VI
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 1, 348 - 359
- AP Nr. 7 zu Art 3 GG
- DB 1955, 583-584 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1955, 803-804 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 1005 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Senat hält an den Grundsätzen der Urteile vom BAG 15.01.1955 1 AZR 305/54 = BAGE 1, 258 und BAG 02.03.1955 1 AZR 246/54 = AP Nr 6 zu Art 3 GG fest, nach denen der Grundsatz der Lohngleichheit von Mann und Frau bei gleicher Arbeit auch die Tarifverträge bindet.
2. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Tarifverträgen ist Sache der Arbeitsgerichte. Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG nach GG Art 100 Abs 1 ist unzulässig.
3. Eine Tarifklausel, die generell und schematisch weiblichen Arbeitskräften bei gleicher Arbeit nur einen bestimmten Hundertsatz der tariflichen Löhne als Mindestlohn zubilligt, verstößt gegen den Lohngleichheitsgrundsatz und ist nichtig.
4. Der Grundsatz der Lohngleichheit schließt es aus, daß die Arbeit der Frau mit Rücksicht auf die zu ihren Gunsten erlassenen Schutznormen geringer entlohnt wird.
5. Es verstößt gegen den Lohngleichheitsgrundsatz, den gleichen Lohn nur unter der Voraussetzung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der Frauenarbeit für die Arbeitgeber zu gewähren.
6. Dagegen ist es sinnvoll, die Begriffe "gleiche Arbeit" und "gleichwertige Arbeit" iS der objektiven Maßstäbe arbeitswissenschaftlicher Bewertung der Arbeitsplätze gleichbedeutend zu verwenden. Dabei kommt es auf die objektive Bewertung der Beschäftigung auf Grund der dabei seitens des Arbeitenden erforderlichen Arbeitsleistung an.
7. Ist die Arbeit nach dem Tarif und der Arbeitspraxis gleichartig, so ist sie in dem gekennzeichneten Sinne auch gleichwertig.
8. Ist die tarifliche Abschlagsklausel über die Frauenlöhne nichtig, so ist bei Tarifverträgen mit der öffentlichen Hand der Tarifvertrag aufrechtzuerhalten, da anzunehmen ist, daß die Arbeitgeber-Tarifpartei im Hinblick auf die besondere Pflicht zur Verfassungstreue den abgeschlossenen Tarif nicht an der Nichtigkeit der generellen Abschlagsklausel hätte scheitern lassen.