Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.04.2026, Az.: B 4 AS 54/25 B
Verwerfung der Beschwerde des Klägers gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig; Unzureichende Geltendmachung des Zulassungsgrunds des Verfahrensmangels
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 24.04.2026
- Aktenzeichen
- B 4 AS 54/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14943
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:240426BB4AS5425B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 04.10.2023 - AZ: S 126 AS 5978/20
- LSG Berlin-Brandenburg - 17.07.2025 - AZ: L 27 AS 1041/23
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin K, B, beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Die Begründung der Beschwerde beschränkt sich in tatsächlicher Hinsicht auf die Behauptung, eine Ladung zur mündlichen Verhandlung sei nicht zugegangen und weder der Kläger noch seine Prozessbevollmächtigte hätten Kenntnis von dem Termin gehabt. Die restlichen (knappen) Ausführungen in der Beschwerdebegründung bestehen aus wörtlichen Zitaten aus der Rechtsprechung des BSG zur Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) infolge einer nicht erfolgten Ladung des Beschwerdeführers zur mündlichen Verhandlung.
In der Beschwerdebegründung sind die den Verfahrensfehler begründenden Tatsachen nicht ausreichend konkret bezeichnet. Es fehlt bereits an einer nachvollziehbaren Sachverhaltsdarstellung. Diese gehört zu den Mindestanforderungen an die Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds, weil es nicht Aufgabe des BSG ist, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG herauszusuchen (vgl nur BSG vom 29.9.2025 - B 4 AS 46/25 B - juris RdNr 10 mwN). Allein die nicht weiter substantiierte Behauptung, eine Ladung nicht erhalten zu haben, löst danach keine - im Freibeweisverfahren erfolgende - Prüfung durch das Revisionsgericht von Amts wegen aus, ob eine ordnungsgemäße Ladung erfolgt ist (zu einer solchen Prüfung BSG vom 1.10.2009 - B 3 P 13/09 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 12 RdNr 7). Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass es sich bei dem - behaupteten - fehlenden Zugang einer Ladung um eine so genannte negative Tatsache handelt, bei der die Darlegungs- und Beweisanforderungen erleichtert sein können (vgl hierzu zuletzt allgemein BGH vom 2.4.2025 - XII ZR 15/23 - juris RdNr 43 mwN). Denn es wäre dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen darzulegen, wie die Kommunikation mit dem LSG ansonsten erfolgte sowie - jedenfalls nach erfolgter Akteneinsicht - weiter vorzutragen, ob und ggf wie die Bekanntgabe der Ladungen verfügt worden war (vgl § 63 Abs 1 Satz 2 SGG), gegenüber wem diese Bekanntgabe ggf erfolgen sollte (vgl § 73 Abs 6 Satz 6 SGG) und ob sich - wiederum mit entsprechenden Auswirkungen auf die Darlegungsanforderung (BSG vom 9.7.2009 - B 9 SB 29/09 B - BeckRS 2009, 68775 RdNr 4 ff) - trotz des behaupteten Nichterhalts der Ladung ggf Zustellnachweise in der Akte finden (vgl zu den Anforderungen an die Führung des Gegenbeweises insoweit zB BSG vom 27.1.2005 - B 7a/7 AL 194/04 B - juris RdNr 5). Dies ist nicht erfolgt.
2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angegriffenen Entscheidung des LSG nicht erfolgreich sein kann. Der Kläger hat PKH für eine von einer beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten bereits eingelegte und bis zum Ablauf der Begründungsfrist bereits begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt. Die Revision wäre daher nur zuzulassen, wenn mit dieser Beschwerde einer der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Zulassungsgründe in der gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG vorgeschriebenen Form dargelegt oder bezeichnet wäre. Dies ist hier nicht der Fall, weil die Beschwerde unzulässig ist (dazu unter 1.) und daher keine Erfolgsaussichten bestehen.
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.