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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.10.1997, Az.: 4 StR 482/97

Gerichtliche Würdigung einer behaupteten Täuschung eines an einem Betäubungsmittelhandel Beteiligten über die Art des Betäubungsmittels

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.10.1997
Aktenzeichen
4 StR 482/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19270
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 06.06.1997

Fundstelle

  • StV 1998, 589-590

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Prozessführer

Mehmet Nuri B. aus E., geboren am ... 1973 in C./B. (Türkei)

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 16. Oktober 1997
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Juni 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und das sichergestellte Heroin eingezogen. Der Verurteilung liegt zugrunde, daß der Angeklagte - was er eingeräumt hat - am Tattag knapp 250 g hochwertiges Heroingemisch in einem Taxi transportierte. Mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen die Annahme des Landgerichts, er habe auch hinsichtlich der Art des Betäubungsmittels mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

1.

Die Beweiswürdigung der Strafkammer zur inneren Tatseite hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

3

a)

Das Landgericht hat sich aufgrund des Geständnisses des Angeklagten zum äußeren Tatgeschehen davon überzeugt, daß in einer türkischen Imbißstube in E. ein Türke, den der Angeklagte "unter dem Namen 'Hasan' kannte", dem Angeklagten 200 DM Belohnung und Erstattung der Kosten für die Fahrt mit einem Taxi anbot, wenn er bereit sei, für ihn Haschisch in das Cafe in E. zu dem er, der Angeklagte, gerade fahren wollte, mitzunehmen und es dort "einem Bekannten mit dem Namen 'Fuat' zu übergeben. Er - Hasan - werde Fuat anrufen, dieser werde dem Angeklagten das Haschisch abnehmen, das Taxi bezahlen und ihm die Belohnung geben. Dann zeigte er dem Angeklagten drei transparente Plastiktüten, in denen eine gräuliche Substanz eingeschweißt war. Die Substanz wirkte fest und steinförmig und war in Würfelform gepreßt" (UA 4). Tatsächlich handelte es sich um Heroingemisch mit einem Wirkstoffanteil von über 60 Prozent, das einen Wert von ca. 30.000 DM hatte. Der Angeklagte begab sich mit dem Heroin zu einem Taxi. Als er einsteigen wollte, wurde er von der Polizei wegen eines anderweitigen Tatverdachts überprüft. Bevor er festgenommen werden konnte, warf er die drei Tüten mit dem Heroin weg.

4

b)

Der Angeklagte bestreitet, gewußt zu haben, daß es sich um Heroin handelte. Er hat sich eingelassen, zu einem Herointransport sei er auch nicht bereit gewesen. Aufgrund der Erklärung des Hasan und wegen der Höhe der in Aussicht gestellten Belohnung habe er die Substanz in den Tüten für Haschisch gehalten. Die Substanz habe auch nicht wie Heroin ausgesehen (UA 6).

5

Das Landgericht hält diese Einlassung für widerlegt: Die sichergestellte Substanz sehe weder wie handelsübliches Haschisch noch wie typisches Heroin aus; beide Betäubungsmittel seien aber in seltenen Fällen auch in der festgestellten Form im Handel. Der Angeklagte habe daher aufgrund des Aussehens der Substanz die Art des Betäubungsmittels nicht eindeutig feststellen können. Daraus schließt die Strafkammer, daß der Angeklagte "in dem Moment, als er die Substanz sah, zweifelte, ob es sich tatsächlich um Haschisch handelte" (UA 7); deshalb habe er die Möglichkeit erkannt und billigend in Kauf genommen, daß es sich bei dem Inhalt der Beutel um Heroin handeln könne. Die verhältnismäßig geringe Belohnung spreche nicht dagegen, da das Rauschgift nur über eine kurze Strecke habe befördert werden sollen. Im übrigen habe der Angeklagte Geld gebraucht, "um seine noch offene Geldstrafe zu bezahlen" (UA 4).

6

c)

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe an der Erklärung des "Hasan", es gehe um den Transport von Haschisch, gezweifelt und als möglich erkannt, daß es sich tatsächlich um Heroin handelte, erweist sich - wie die Revision zu Recht rügt - letztlich als eine Vermutung, auf die die Verurteilung nicht gestützt werden kann. Die Strafkammer hat den Angaben des Angeklagten zu den Umständen des beabsichtigten Rauschgifttransports geglaubt. Daß der Angeklagte danach der Erklärung des "Hasan" zur Art des Rauschgifts mißtraut haben muß, wird durch objektive Umstände nicht belegt. Anders könnte es sich verhalten, wenn der Inhalt der Beutel schon nach seiner äußeren Beschaffenheit zweifelsfrei als Heroin zu erkennen gewesen wäre. Das war nach den Feststellungen der Strafkammer aber gerade nicht der Fall. Vielmehr konnte es sich bei der Substanz, die der Angeklagte zu sehen bekam, nach ihrem Aussehen ebenso gut um Haschisch handeln. Schon deshalb entbehrt die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe auch nur in Erwägung gezogen, es könne sich bei dem Stoff um Heroin handeln, einer ausreichenden Grundlage. Im übrigen würde es für die Annahme bedingten Vorsatzes nicht ausreichen, wenn der Angeklagte bloß für möglich gehalten hätte, daß er Heroin und nicht lediglich Haschisch transportieren solle. Denn nach der Rechtsprechung zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und (bewußter) Fahrlässigkeit kommt dolus eventualis nur in Betracht, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung in der Weise einverstanden ist, daß er sie billigend in Kauf nimmt oder sich wenigstens mit ihr abfindet (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 4 Einfuhr 1 m.w.N.). Das hat der Angeklagte aber gerade in Abrede gestellt.

7

Auch die äußeren Umstände, wonach "Hasan" dem Angeklagten - und damit einer ihm nicht näher bekannten Person - Heroin im Wert von ca. 30.000 DM übergeben haben soll, ohne zuvor durch geeignete Maßnahmen sichergestellt zu haben, daß der Angeklagte das Heroin tatsächlich überbringt" (UA 5), sprechen eher für als gegen dessen Einlassung. Soweit das Landgericht meint, ein solches Verhalten des "Hasan" widerspreche nicht der Lebenserfahrung, kann dem nicht ohne weiteres gefolgt werden, zumal offen bleibt, worauf sich das Landgericht für ein solches Erfahrungswissen stützt. Der Erwägung des Tatrichters läßt sich nämlich entgegenhalten, daß mit der Überlassung von Rauschgift an eine nicht näher bekannte und zudem nicht voll eingeweihte Person ein erhöhtes Entdeckungs- und Verlustrisiko verbunden sein kann (vgl. BGHR BtMG § 29 Beweiswürdigung 13 und 15). Dem stehen auch die "Bekanntheit des Angeklagten" und das "Vertrauen, das seine Landsleute ihm entgegenbrachten" (UA 5), nicht entgegen. Wenn der Angeklagte tatsächlich ein solches Vertrauen genoß, hätte es zudem näherer Begründung bedurft, weshalb "Hasan" ihn dann nicht auch vollständig aufklärte, sondern ihn über die wahre Art des Betäubungsmittels täuschte. Schließlich spricht auch der vergleichsweise geringfügige Betrag der zugesagten Belohnung schon im Hinblick auf das bei Heroin erheblich gesteigerte strafrechtliche Risiko eher gegen die Annahme, der Angeklagte habe sich auch mit einem von ihm für möglich gehaltenen Transport von Heroin abgefunden.

8

2.

Die rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung zur inneren Tatseite hat die Aufhebung des Urteils insgesamt zur Folge. Der Mangel betrifft schon deshalb nicht nur den Schuldumfang, weil die getroffenen Feststellungen nicht den sicheren Schluß zulassen, daß sich der Vorsatz des Angeklagten auch dann auf eine "nicht geringe Menge" im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bezogen hat, wenn - seiner Einlassung folgend - von Haschisch auszugehen wäre. Im übrigen muß die neu erkennende Strafkammer Gelegenheit erhalten, die Beweiswürdigung insgesamt, auch soweit sie die Umstände betrifft, unter denen der Angeklagte das Heroin erhalten hat, neu vorzunehmen. Dabei weist der Senat für das weitere Verfahren vorsorglich darauf hin, daß der Tatrichter Angaben des Angeklagten, deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen und seiner Entscheidung zugrundelegen darf, wenn für deren Richtigkeit keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen (vgl. BGHSt 34, 29, 34; Senatsbeschluß vom 22. April 1997 - 4 StR 133/97; Hürxthal in KK-StPO 3. Aufl. § 261 Rdn. 56 a.E.). Der Wahrheitsgehalt der Einlassung des Angeklagten kann schon deshalb Zweifeln ausgesetzt sein, weil es wegen der damit - wie aufgezeigt - verbundenen Risiken nicht gerade naheliegt, daß jemand einer ihm nicht näher bekannten Person wertvolles Heroin als angebliches "Haschisch" anvertraut.

9

Auch erscheint es als ein eher ungewöhnlicher Zufall, daß "Hasan" eine Lieferung von Heroin zu gerade demjenigen Cafe in dem Augenblick bereit gehalten haben soll, in dem der Angeklagte völlig unabhängig davon eine Mitfahrgelegenheit zu eben diesem Cafe suchte. Schließlich kann dem Urteil auch nicht entnommen werden, daß zu "Hasan" und zu "Fuat" Erkenntnisse vorliegen, die die Existenz dieser Personen bestätigen. Auf dieser Grundlage wird sich der neue Tatrichter die Überzeugung zu bilden haben, ob der Besitz der erheblichen Menge hochwertigen Heroins den Schluß zuläßt, daß der Angeklagte zu dem Rauschgift ein näheres Verhältnis besaß, als er es behauptet hat.

10

Sollte der neue Tatrichter jedenfalls zum äußeren Tatgeschehen wiederum der Einlassung des Angeklagten folgen, so wird er die Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe (UA 8) unter Beachtung der dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36, 47) vorzunehmen und dabei zu beachten haben, daß die Täuschung eines an einem Betäubungsmittelhandel Beteiligten über wesentliche Umstände (hier die Art des Betäubungsmittels) eher dafür spricht, daß dieser nur die Stellung eines Gehilfen hat. Das gilt umso mehr, wenn der Betreffende nur eine untergeordnete und kurzfristige Tätigkeit ausüben soll. Zu der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben in nicht geringer Menge tritt dann in Tateinheit der (täterschaftlich ausgeübte) unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hinzu (BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 1).

Maatz
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann