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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.1952, Az.: IV ZB 65/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1952
Aktenzeichen
IV ZB 65/52
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12468
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 12.06.1952

Fundstelle

  • ZZP 1953, 54-56

Prozessführer

des Strassenreinigers Kurt F., B., K.strasse ...,

Prozessgegner

seine Ehefrau Ida F. geb. W., B. hof, Kaiserin-Augusta-Strasse 84,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Ein Schriftsatz, dessen Wortlaut den Willen Berufung einzulegen nicht klar und zweifelsfrei erkennen lässt, sondern zu einer Auslegung und Deutung des Inhalts, der in ihm enthaltenen Erklärungen nötigt, genügt nicht den nach §518 Abs. 2 Ziff 2 ZPO zu stellenden Anforderungen.

  2. 2)

    Der Prozessbevollmächtigte handelt schuldhaft, wenn er in der Absicht Berufung einzulegen, einen Schriftsatz einreicht, der den Erfordernissen des §518 Abs. 2 Ziff 2 ZPO nicht genügt, obwohl es ihm bei sorgfältiger Überlegung mindestens zweifelhaft sein musste, ob das Gericht darin eine zulässige Berufung erblicken würde. Auch der sich daraus ergebende Irrtum des Prozessbevollmächtigten, sein Schriftsatz stelle eine zulässige Berufung dar, ist dann verschuldet.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Raske, Johannsen und Dr. Kregel

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Juni 1952 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe:

1

Durch Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 16.1.1952 ist die auf Scheidung der Ehe gerichtete Klage abgewiesen worden. Dieses Urteil ist dem Kläger am 22.2.1952 zugestellt worden. Mit dem am 14.3.1952 eingegangenen Schriftsatz vom 10.3.1952 hat der Kläger beantragt, ihm das Armenrecht für die Durchführung des Berufungsverfahrens zu bewilligen. Das Armenrecht ist ihm durch den am 24.4.1952 zugestellten Beschluss vom 17.4.1952 bewilligt worden. Erst nach einem entsprechenden Hinweis durch die Geschäftsstelle des Kammergerichts hat er mit dem am 19.5.1952 eingegangenen Schriftsatz um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht und erklärt, nach Gewährung dieser Wiedereinsetzung lege er gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein. Dabei hat er darauf hingewiesen, dass er den Schriftsatz vom 10. März 1952 als ausreichend "für die Einlegung der Berufung nach Bewilligung des Armenrechts" angesehen habe. In einem weiteren Schriftsatz vom 31. Mai 1952 hat er den Standpunkt vertreten, er habe in dem Schriftsatz vom 10. März 1952 seinen Anfechtungswillen zum Ausdruck gebracht und darüber hinaus erklärt, wie weit das Urteil angefochten werden solle und auf welche Gründe er die Anfechtung stütze. Selbst wenn das Kammergericht der Auffassung sein sollte, die Berufungseinlegung sei nicht rechtsgültig, weil sie nicht unbedingt erfolgt sei, dann sei doch mit der Bewilligung des Armenrechts in entsprechender Anwendung des §158 BGB die Berufungseinlegung nunmehr unbedingt und somit wirksam geworden. Sonach liege eine wirksame Berufungseinlegung zumindest für den Fall der Gewährung des Armenrechts vor. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Kammergericht die Berufung als unzulässig verworfen und ausgeführt, in dem am 14. März 1952 eingegangenen Schriftsatz vom 10. März 1952 könne allenfalls eine bedingte Berufung erblickt werden. Diese sei jedoch unzulässig. Der Kläger habe daher nach Bewilligung des Armenrechts Berufung einlegen und rechtzeitig um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchen müssen. Das sei nicht geschehen, da ihm der Beschluß, durch den ihm das Armenrecht bewilligt worden sei , schon am 24.4.1952 zugestellt, die Wiedereinsetzung jedoch erst am 19.5.1952 nachgesucht sei. Die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

2

Innerhalb der Berufungsfrist ist keine Berufung eingelegt worden. Der an 14.3.1952 eingegangene Schriftsatz vom 10.3.1952 kann überhaupt nicht, weder als bedingte, noch als unbedingte Berufung angesehen werden. Zwar braucht ein Schriftsatz, um dem §518 Abs. 2 Ziff 2 ZPO zu genügen, nicht das Wort Berufung zu enthalten, wenngleich dieses auf jeden Fall ratsam ist. Es muß aber die Absicht, das Urteil von dem angegangenen Gericht auf Grund erneuter mündlicher Verhandlung nachprüfen zu lassen, aus dem Schriftsatz klar zu entnehmen sein. Soweit es sich darum handelt, diese klare Absicht festzustellen, sind im Interesse der Rechtssicherheit und im Hinblick auf die Erfordernisse eines geordneten Geschäftsgangs der Gerichte strenge Anforderungen zu stellen. Der Wille, Berufung einzulegen, muß aus dem Wortlaut des Schriftsatzes, wenn er dem §518 Abs. 2 Ziff 2 ZPO genügen soll, so klar und unmittelbar hervorgehen, daß eine Auslegung und Deutung der in dem Schriftsatz enthaltenen Erklärungen nicht erforderlich ist. Ein Schriftsatz, der diese Klarheit vermissen lässt, und das Gericht und den Prozeßgegner nötigt, einzelne Ausdrücke und Wendungen für sich allein oder in Verbindung mit anderen zu deuten und auszulegen, um so den Willen der Partei erst zu erforschen, genügt nicht den an eine Berufungsschrift zu stellenden Anforderungen, zumal er auch die Möglichkeit nicht ausschliesst, dass sein Inhalt von dem Gericht anders als vom Prozessgegner verstanden wird. Gegen diese Grundsätze spricht nicht, dass der erkennende Senat in dem Urteil vom 29.5.1952 - IV ZR 224/51 - und in dem Beschluss vom 14.7.1952 - IV ZB 62/52 den Inhalt von Berufungsschriften ausgelegt und gedeutet hat. In beiden Fällen enthielt der Schriftsatz die klare und unzweideutige Erklärung, dass Berufung eingelegt werde. Es handelte sich nur darum, festzustellen, ob aus Wendungen, die im Zusammenhang mit dem gleichzeitig gestellten Gesuch um Bewilligung des Armenrechts gebraucht waren, entnommen werden musste, dass die Berufung an eine Bedingung geknüpft sein sollte und deswegen unzulässig war. Die Berufung selbst war ihrem Wortlaut nach unbedingt eingelegt. Damit war den Erfordernissen des §518 Abs. 2 Ziff 2 ZPO genügt. Ergab dann der weitere Inhalt Zweifel, ob die Berufung auch unbedingt gewollt war, so konnte daraus die Unzulässigkeit der Berufung nicht hergeleitet werden, wenn sich bei näherer Prüfung ergab, dass die Zweifel unbegründet waren.

3

In dem hier zu entscheidenden Falle enthält der Schriftsatz des Klägers nicht die nach §518 Abs. 2 Ziff 2 ZPO zu fordernde Klarheit. Seinem Inhalt nach war er nur ein Gesuch um Bewilligung des Amrenrechts. Es heisst auch in ihm ausdrücklich, "zur Begründung des Amrenrechtsgesuchs wird zu dem erstinstanzlichen Urteil wie folgt Stellung genommen." Daraus, dass in dem in dem Schriftsatz aufgeführten Urteilskopf die Parteien als Kläger und Berufungskläger sowie Beklagter und Berufungsbeklagter bezeichnet sind, und dass es heisst, das Armenrecht werde für die Durchführung des Berufungsverfahrens beantragt sowie daraus, dass bestimmte Anträge "nach Bewilligung des Armenrechts" angekündigt werden, ergibt sich keineswegs klar und unmissverständlich, dass dieser Schriftsatz zugleich eine Berufungsschrift sein sollte. Das Berufungsgericht hat darin mit Recht keine zulässige Berufung erblickt.

4

Soweit in dem am 19. Mai 1952 eingegangenen Schriftsatz vom 13. Mai 1952 eine Berufungsschrift zu sehen ist, wäre die Berufung verspätet und daher unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist konnte schon deswegen nicht erteilt werden, weil der Kläger nicht durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des §233 ZPO gehindert worden ist, die Frist zu wahren. Sein Prozessbevollmächtigter wollte, wie seine Erklärungen in dem Wiedereinsetzungsantrag vom 13.5.1952 und in dem Schriftsatz vom 31.5.1952 ergeben , schon am 14.3.1952 vor der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch und vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Berufung einlegen. Daraus folgt, dass er den Auftrag, Berufung ohne Rücksicht auf die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch einzulegen, schon in diesem Zeitpunkt übernommen hatte. Mindestens vom 14.3.1952 an war somit das in der auf der Armut des Klägers beruhende Hindernis, unverschuldeter Anwaltslosigkeit behoben. Mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die Bewilligung des Armenrechts wurde daher entgegen der Ansicht des Kammergerichts eine Frist nach §234 ZPO für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt nicht in Lauf gesetzt. Dass eine zulässige Berufung, nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegt worden ist, beruht nicht auf der Armut des Klägers, sondern allein auf dem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das der Kläger sich nach §232 ZFO zurechnen lassen muss. Dem Prozessbevollmächtigten konnte nicht zweifelhaft sein, dass er in seinem Schriftsatz vom 10.3.1952 nicht klar und zweifelsfrei erklärt hatte, er lese gegen das Urteil Berufung ein. Dann aber musste er sich bei der von ihm zu verlangenden sorgfältigen Überlegung mindestens sagen, dass das Gericht möglicherweise diesen Schriftsatz nicht als Berufungsschrift ansehen werde. Schon diese Überlegung hätte ihn veranlassen müssen, seine Absicht, Berufung einzulegen, klar und zweifelsfrei auszudrücken. Er durfte es, wenn er seine Partei vor Nachteilen bewahren wollte, nicht auf die Entscheidung des Gerichts ankommen lassen, zumal es ihn keinerlei Mühe gekosten hätte, sich unmissverständlich auszudrücken. Auch wenn ihm bekannt war, dass ein Landesarbeitsgericht in einem gleichliegenden Falle eine zulässige Berufung angenommen hat, konnte dieser Umstand doch die Zweifel, die er haben musste, nicht ausräumen. Diese vereinzelte Entscheidung eines Instanzgerichts konnte ihn hier nicht von der Pflicht zu einer hinreichend bestimmten Ausdrucksweise entbinden.

5

Der Kläger hatte allerdings auch nach dem 14.3.1952 noch die Möglichkeit, eine zulässige Berufung einzulegen. Dass er dieses unterlassen hat, beruht allein auf der irrigen Annahme seines Prozessbevollmächtigten, er habe schon am 14.3.1952 eine zulässige Berufung eingelegt. Dieser Irrtum ist erst nach Ablauf der Berufungsfrist durch einen Hinweis des Kammergerichts aufgedeckt worden. Dennoch kann für die verspätet am 19.5.1952 eingelegte Berufung die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden. Denn der Irrtum, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers davon abgehalten hat, innerhalb der Rechtsmittelfrist eine zulässige Berufung einzulegen, ist von ihm verschuldet. Der Prozessbevollmächtigte hat, wie ausgeführt, in der Absicht Berufung einzulegen, einen Schriftsatz eingereicht, der den an eine Berufungsschrift zu stellenden Anforderungen nicht genügte. Es musste ihm, wie ebenfalls bereits ausgeführt, bei der von ihm zu verlangenden sorgfältigen Überlegung mindestens zweifelhaft erscheinen, ob das Gericht den Schriftsatz als zulässige Berufung ansehen werde. Unter diesen Umständen ist auch der sich daraus ergebende Irrtum des Prozessbevollmächtigten, dieser Schriftsatz stelle eine zulässige Berufung dar, nicht unverschuldet. Der Partei kann mit Rücksicht auf diesen Irrtum ihres Prozessbevollmächtigten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für ihre verspätet eingelegte Berufung erteilt werden.

6

Demgegenüber kann der Kläger sich nicht darauf berufen, dass das Kammergericht ihn bei dieser Sachlage das Armenrecht überhaupt nicht hätte bewilligen können. Die Bewilligung des Armenrechts ist nur deswegen zu Unrecht erfolgt, weil das Kammergericht zur Zeit dieser Entscheidung aus den Akten noch nicht entnehmen konnte, dass die Rechtsmittelfrist infolge eines Verschuldens des Prozessbevollmächtigten des Klägers und nicht infolge seiner Armut ungenutzt verstrichen war. Die Entscheidung konnte aber für irgendwelche ihm nachteilige Entschliessungen nicht mehr ursächlich werden. Denn in dem Augenblick, als sie dem klüger bekannt wurden, hatte er bereits keine Möglichkeit mehr, ein zulässiges Rechtsmittel einzulegen, da ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Verschuldens seines Prozessbevollmächtigten auf jeden Fall versagt werden musste.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Dr. Lersch Ascher Raske Johannsen Kregel