Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1995, Az.: I ZR 75/93
„Schwarze Liste“
Konkursliste
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.02.1995
- Aktenzeichen
- I ZR 75/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15630
- Entscheidungsname
- Schwarze Liste
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1995, 841-842 (Volltext mit amtl. LS)
- CR 1995, 657-659 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- DB 1995, 1397-1399 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1995, 427-429 (Volltext mit amtl. LS) "Schwarze Liste"
- MDR 1995, 1032 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 1965-1966 (Volltext mit amtl. LS) "Schwarze Liste"
- WM 1995, 945-947 (Volltext mit amtl. LS)
- WRP 1995, 493-495 (Volltext mit amtl. LS) "Schwarze Liste"
- ZIP 1995, A37 (Kurzinformation)
- ZIP 1995, 676-678 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wer durch die Verbreitung einer "Konkursliste" anschwärzt, ist dem betroffenen Wettbewerber zur Auskunft verpflichtet, wer diese Liste verfaßt und wer sie verteilt hat.
Tatbestand:
Der Kläger und die Beklagte zu 1, deren Angestellter der Beklagte zu 2 ist, handeln mit Artikeln des Baubedarfs. Beide beziehen ihre Ware unter anderem von der Firma S. GmbH & Co. Anläßlich eines Besuchs eines Außendienstmitarbeiters der Firma S. bei der Beklagten zu 1 erzählte der Beklagte zu 2 diesem Mitarbeiter, daß die Beklagte zu 1 im Besitz einer Liste sei, in welcher die Namen möglicher Bezieher von Baubedarfsartikeln aufgeführt seien, gegen deren Bonität Bedenken bestünden. Bei diesem Besuch gelangte der Mitarbeiter der Firma S. auf nicht geklärte Weise in den Besitz der Liste. Die Firma S. übersandte eine Kopie dieser Liste, welche sie als "Konkursliste" bezeichnete, an die Firma M., eine Einkaufsorganisation des Verbandes der Bauindustrie. In der Liste ist auch der Name des Klägers aufgeführt.
Der Kläger hat dies als Anschwärzung im Sinne des § 14 Abs. 1 UWG beanstandet. An der Bonität seines Unternehmens hätten niemals Zweifel bestanden oder bestehen können. Die Beklagten hätten die Liste der Firma S. weitergegeben. Die Beklagten seien dem Kläger deshalb nicht nur zur Auskunft verpflichtet, ob und an welche weiteren Firmen sie diese Liste weitergegeben hätten, sondern sie hätten zur Vermeidung weiterer Beeinträchtigungen auch darüber Auskunft zu erteilen, von wem sie die Liste erhalten hätten und wer diese verfaßt habe.
Die Beklagten sind dem Begehren des Klägers entgegengetreten. Sie hätten die Liste ausschließlich zu hausinternen Zwecken benutzt und ihre Mitarbeiter angewiesen, die auf der Liste stehenden Personen und Firmen nicht zu beliefern. Der Kläger sei ihnen völlig unbekannt. Der Mitarbeiter der Firma S. müsse die Liste eigenmächtig weggenommen haben.
Die im Verfahren vor dem Landgericht gegebene Auskunft der Beklagten, die Liste an niemanden weitergegeben zu haben, haben die Parteien zum Anlaß genommen, die hierauf gerichteten Klageanträge zu 3 und zu 4 übereinstimmend für erledigt zu erklären.
Dem verbleibenden Klagebegehren, die Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen,
1. von wem sie die dem Klageantrag beigefügte Liste erhalten haben,
2. wer diese Liste verfaßt hat,
hat das Landgericht stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag, die Auskunftsklage abzuweisen, weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten seien dem Kläger gemäß § 14 UWG, § 242 BGB zur Auskunft darüber verpflichtet, von wem sie die genannte Liste erhalten hätten und wer diese verfaßt habe. In der Nennung des Namens des Klägers in dieser Liste, mit welcher Unternehmen von zweifelhafter Bonität bezeichnet werden sollten, liege eine unzutreffende Tatsachenbehauptung. Die Beklagten hätten keine Umstände vorgetragen, die Zweifel an der Bonität des Klägers begründen könnten; sie hätten die Behauptung des Klägers, zu solchen Zweifeln habe nie Anlaß bestanden, nicht bestritten. Die Beklagten hätten die Liste auch verbreitet, indem der für die Beklagte zu 1 handelnde Beklagte zu 2 den Mitarbeiter der Firma S. nicht nur auf die Existenz dieser Liste hingewiesen, sondern sie ihm außerdem jedenfalls derart zugänglich gemacht habe, daß dieser sie offenbar ohne Mühe habe an sich nehmen können. Die Beklagten hätten dabei auch zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Ihr Verhalten sei objektiv geeignet gewesen, den Absatz und vor allem die Bezugsmöglichkeiten des Klägers zu beeinträchtigen. Mit der Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit des Klägers seien gleichzeitig die Wettbewerbschancen der Beklagten zu 1 und der übrigen Mitbewerber des Klägers gewachsen. Auch sei zu vermuten, daß sie in Wettbewerbsabsicht gehandelt hätten, wozu genüge, daß dieser Beweggrund nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktrete.
Der Verstoß gegen § 14 UWG habe gemäß § 242 BGB die Auskunftsverpflichtung der Beklagten zur Folge. Der Kläger benötige die noch im Streit befindliche Auskunft zwar nicht dazu, etwaige Schadensersatzansprüche beziffern zu können oder die Folgen von Verletzungshandlungen der Beklagten zu beseitigen; die begehrte Auskunft diene allein dazu, Ansprüche gegen Dritte vorzubereiten. Hierzu benötige er die Benennung des Verfassers und der Vorbesitzer der genannten "Schwarzen Liste". An der Erteilung einer dahingehenden Auskunft habe der Kläger ein erhebliches und schützenswertes Interesse. Unter Beachtung der erheblichen Beeinträchtigung des Klägers durch die Benennung in der "Schwarzen Liste", die ihn als Wettbewerber diskreditiere, und der Tatsache, daß die Beklagten mit der Weitergabe dieser Liste die geschäftsschädigenden Behauptungen über den Kläger verbreitet hätten, sei es diesen zuzumuten, dem Kläger die Auskunft zu erteilen, welche ihn in die Lage versetze, zur Wahrung seiner Rechte gegen Dritte vorgehen zu können. Den Beklagten bereite die Erteilung der begehrten Auskünfte keine Mühe. Dies gelte auch, soweit es um den Namen des Verfassers der Liste gehe. Wenn sie diesen kannten, so könnten sie ihn unschwer nennen; wenn sie ihn nicht kannten und auch dessen Namen nicht in Erfahrung bringen könnten, so könnten sie dem Auskunftsverlangen des Klägers schon dadurch nachkommen, daß sie dies eindeutig erklärten. Auch wenn sie dem Übermittler der Liste Vertraulichkeit zugesichert hätten, sei es ihnen zuzumuten, die begehrte Auskunft zu erteilen, da sie die versprochene Vertraulichkeit durch die Weitergabe der Liste bereits durchbrochen hätten.
II. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. a) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht den Tatbestand der Anschwärzung des Klägers gemäß § 14 Abs. 1 UWG als gegeben angesehen. Die Nennung des Betriebs des Klägers in der Liste, welche über Unternehmen von zweifelhafter Bonität unterrichten sollte, ist die Behauptung einer unwahren Tatsache, welche geeignet ist, den Betrieb und den Kredit des Klägers zu schädigen. Wird, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, die unwahre Tatsachenbehauptung über die Kreditwürdigkeit im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs abgegeben, so begründet dies die wettbewerbsrechtliche Haftung nicht nur des zur Förderung des Wettbewerbs des Unternehmens handelnden Angestellten (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., Einl. UWG Rdn. 233), hier des Beklagten zu 2, sondern auch die des Inhabers des Unternehmens gemäß § 14 Abs. 3 i.V. mit § 13 Abs. 4 UWG.
b) Die Zurechnungsnorm des § 13 Abs. 4 UWG, die bei einem wettbewerbswidrigen Verhalten nach § 14 UWG nur für den Abwehranspruch, nicht auch für den Schadensersatzanspruch gilt (BGH, Urt. v. 5.10.1979 - I ZR 140/77, GRUR 1980, 116, 117 - Textildrucke; Baumbach/Hefermehl aaO. § 14 Rdn. 29), erfaßt auch den. im Streitfall geltend gemachten Auskunftsanspruch. Die begehrte Auskunft, den Verfasser und den Verteiler der sogenannten "Schwarzen Liste" zu nennen, dient nicht der Vorbereitung der Berechnung eines dem Kläger entstandenen Schadens, sondern der Beseitigung der Gefahr wettbewerbswidriger Diskriminierung des Klägers durch Dritte. Dieser seiner Rechtsnatur nach verschuldensunabhängige (BGHZ 14, 163, 173 - Constanze II) Beseitigungsanspruch ist wie der Unterlassungsanspruch ein Abwehranspruch (vgl. BGH, Urt. v. 28.1.1977 - I ZR 109/75, GRUR 1977, 614, 616 - Gebäudefassade; BGHZ 121, 242, 247 f. - TRIANGLE; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kap. 22 Rdn. 4 und 5) und wird deshalb wie dieser von der Verweisung des § 14 Abs. 3 UWG auf die Zurechnungsnorm des § 13 Abs. 4 UWG erfaßt. Die in der Entscheidung BGH - Textildrucke (aaO.) angestellten Erwägungen, die Schadensersatzhaftung nach § 14 UWG von der entsprechenden Anwendung der strengen Unternehmerhaftung des § 13 Abs. 4 UWG auszunehmen, weil die Schadensersatzhaftung des § 14 UWG abweichend vom gesetzlichen Regelfall verschuldensunabhängig ist und deshalb dem Inhaber des Betriebs gemäß § 14 UWG schadensbegründende Handlungen seiner Angestellten oder Organe nur zugerechnet werden sollen, wenn die Voraussetzungen der allgemeinen zivilrechtlichen Zurechnungsnorm des § 831 BGB oder des § 31 BGB gegeben sind, greifen für den hier streitigen Beseitigungsanspruch nicht ein.
c) Diese Rechtsfolge wird von der Revision nicht in Frage gestellt; diese meint vielmehr, eine wettbewerbsrechtliche Haftung scheide deshalb aus, weil der Beklagte zu 2 die sogenannte "Schwarze Liste" nicht verbreitet habe. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts könne nicht davon gesprochen werden, daß der Beklagte zu 2 die Liste weitergegeben habe, es müsse vielmehr vom Vortrag der Beklagten ausgegangen werden, daß der Mitarbeiter der Firma S. in einem unbeobachteten Augenblick, nämlich als der Beklagte zu 2 das Zimmer verlassen hätte, die Liste an sich genommen habe.
In dem bloßen Hinweis des Beklagten zu 2, man habe eine Liste, in welcher nicht kreditwürdige Unternehmen aufgeführt seien, liege nicht schon eine Weitergabe der Tatsache, daß der Kläger in der Liste als kreditunwürdiges Unternehmen aufgeführt sei. Der Ansicht der Revision kann nicht beigetreten werden.
Verbreiten im Sinne des § 14 UWG ist die Weitergabe einer fremden Tatsachenbehauptung; diese muß sich die verbreitende Person nicht zu eigen gemacht haben (Baumbach/Hefermehl aaO. § 14 Rdn. 16; GroßkommUWG/Messer, § 14 Rdn. 103). Es muß lediglich einem Dritten die Möglichkeit verschafft worden sein, von dem Inhalt der Behauptung Kenntnis zu nehmen. Diese Voraussetzungen sind auch nach dem Vortrag der Beklagten erfüllt. Der Beklagte zu 2 hat den Mitarbeiter der Firma S. nicht nur über die Existenz der Liste und die Tatsache informiert, daß darin Unternehmen namentlich aufgeführt sind, welche nicht kreditwürdig erscheinen, sondern es dem Mitarbeiter der Firma S. im Zusammenhang mit dieser Information weiter ermöglicht, auf welchem Wege auch immer, sich eine im Besitz der Beklagten befindliche Liste anzueignen. Diese vom Beklagten zu 2 zu verantwortende Möglichkeit der Kenntnisnahme von der sogenannten "Schwarzen Liste" durch Dritte erfüllt das Tatbestandsmerkmal des Verbreitens im Sinne des § 14 UWG.
2. Die Revision wendet sich auch vergeblich gegen den vom Berufungsgericht bejahten Anspruch des Klägers, von den Beklagten zu erfahren, wer die sogenannte "Schwarze Liste" verfaßt hat und von wem sie diese erhalten haben. Die Erteilung dieser Auskunft ist zur Beseitigung des mit der kreditschädigenden Benennung des Klägers in der sogenannten "Schwarzen Liste" fortwirkenden Zustandes als Quelle künftiger Störungen gemäß § 242 BGB geboten. Der Kläger hat an dieser Auskunft, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, ein erhebliches Interesse, während schutzwürdige Belange der Beklagten, die Auskunft zu verweigern, nicht gegeben sind.
a) Im Wettbewerbsrecht ist der Anspruch auf sogenannte Drittauskunft grundsätzlich nicht ausgeschlossen, sondern aus § 242 BGB herzuleiten (BGH, Urt. v. 24.3.1994 - I ZR 42/93, BGHZ 125, 322 [BGH 24.03.1994 - I ZR 42/93] = GRUR 1994, 630, 633 = WRP 1994, 519 - Cartier-Armreif; Urt. v. 24.3.1994 - I ZR 152/92, GRUR 1994, 635, 636 = WRP 1994, 516 - Pulloverbeschriftung).
b) Entgegen der Ansicht der Revision kann gegen die Zubilligung eines solchen Anspruchs nicht eingewandt werden, das Gesetz zur Stärkung des Schutzes geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie (PrPG) vom 7. März 1990 habe für den Bereich des Wirtschaftsrechts die Verpflichtung zur Auskunft über Dritte abschließend, und zwar nur für den Fall der Verletzung von Immaterialgüterrechten geregelt (vgl. nunmehr auch § 19 MarkenG für das Kennzeichenrecht). Der Fassung des Produktpirateriegesetzes ist keine derartige Einschränkung zu entnehmen. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, wonach es die Begründung des Gesetzes ausdrücklich offenläßt, daß die Rechtsprechung im Rahmen der Fortentwicklung des Haftungssystems im Wettbewerbsrecht eine entsprechende Auskunftsverpflichtung des Wettbewerbers ausspricht (BGH - Cartier-Armreif aaO.). Die rechtliche Beziehung, welche den Auskunftsanspruch trägt, ergibt sich im Streitfall aus dem durch den Eingriff in die wettbewerbsrechtlich schützenswerte Position des klägerischen Unternehmens als kreditwürdigen Handelspartner begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis gemäß § 14 UWG. Bei der Zubilligung des Auskunftsanspruchs sind, wie stets bei der Anwendung des § 242 BGB, die jeweiligen Umstände des Einzelfalls und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des verlangten Mittels zu dem angestrebten Erfolg im Rahmen der Abwägung der Interessen des Rechtsinhabers und des Verletzers zu berücksichtigen.
c) Ein berechtigtes Interesse der Beklagten, die Bezugsquelle der sogenannten "Schwarzen Liste" geheimzuhalten, hat das Berufungsgericht zu Recht nicht für gegeben erachtet. Auch die Revision zeigt keine Anhaltspunkte auf, welche eine Interessenabwägung zu Lasten des Klägers gebieten könnte. Es stehen vielmehr dessen Interessen im Vordergrund, die Quelle der geschäftsschädigenden Äußerung zu verstopfen und der Gefahr weiterer künftiger Beeinträchtigungen vorzubeugen. Der Wahrung dieses Interesses dient die begehrte Auskunft in angemessener Weise.
III. Nach alledem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.