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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1994, Az.: I ZR 152/92
„Pulloverbeschriftung“

Wettbewerbsrecht; Ausbeutung; Rufschädigung; Bezugsquelle; Auskunftspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.1994
Aktenzeichen
I ZR 152/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15573
Entscheidungsname
Pulloverbeschriftung
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1994, 1561-1562 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1994, 635-638 (Volltext mit amtl. LS) "Pulloverbeschriftung"
  • MDR 1994, 676-677 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1994, 944-945 (Volltext mit amtl. LS) "Pulloverbeschriftung"
  • WRP 1994, 516-519 (Volltext mit amtl. LS) "Pulloverbeschriftung"
  • ZIP 1994, 980-982 (Volltext mit amtl. LS)
  • amtl., WiB 94, 616

Amtlicher Leitsatz

Die wettbewerbswidrige Ausbeutung des guten Rufs hat eine Verpflichtung des Verletzers, über die Bezugsquelle der rufschädigenden Ware und deren Vertriebsweg Auskunft zu erteilen, dann nicht zur Folge, wenn die Preisgabe dieser Geschäftsgeheimnisse in Anbetracht des im jeweiligen Einzelfall festzustellenden Ausmaßes der wettbewerblichen Störung als unverhältnismäßig erscheint.

Tatbestand:

1

Die französische Klägerin zu 1 ist Inhaberin mehrerer international registrierter Warenzeichen "Cartier". Die inländische Klägerin zu 2 ist Alleinimporteurin der von der Klägerin zu 1 vertriebenen Waren wie Uhren, Schmuck und Schals. Beide Klägerinnen führen die Bezeichnung "Cartier" als Firmennamen. Die Klägerin zu 3 ist eine Schweizer Firma, welche über mehrere international registrierte, im wesentlichen für Uhren eingetragene Warenzeichen "Piaget" verfügt. Sie vertrieb ihre Waren im Inland zunächst über die in den Vorinstanzen beteiligte Klägerin zu 4; nach deren Verschmelzung mit der Klägerin zu 2 im Verlauf des Berufungsverfahrens erfolgt der Vertrieb über letztere.

2

Die Beklagte, eine Textilhandelsgesellschaft, vertrieb Pullover, welche auf der Vorderseite neben der Darstellung von zwei Uhren die Bezeichnungen aufwiesen: "Cartier", "Piaget", "Rolex", "Omega", "Ebel", "Christian Dior" und "Dunhill" in der von diesen Unternehmen benutzten typischen Schreibweise, zum Teil in Verbindung mit den Firmensignets.

3

Die Klägerinnen haben das Verhalten der Beklagten als unzulässigen Image-Transfer und damit als wettbewerbswidrig gemäß § 1 UWG beanstandet. Eine Kennzeichennutzung der vorliegenden Art werde üblicherweise nur gegen Entgelt gewährt. Das Verhalten der Beklagten trage zur Marktverwirrung bei, da der Verkehr zu der Auffassung gelangen könne, die auf dem Pullover genannten Firmen arbeiteten konzernartig zusammen.

4

Die Beklagte hat sich vorprozessual gegenüber den Klägerinnen zur Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen "Cartier" und "Piaget" auf Bekleidungsstücken verpflichtet und erklärt, 1.700 Pullover verkauft zu haben.

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Die Klägerinnen haben geltend gemacht, die Beklagte sei zur Leistung von Schadensersatz und zur umfassenden Auskunftserteilung über die Lieferanten und die Abnehmer der Pullover verpflichtet.

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Das Landgericht hat dem Feststellungsbegehren, wonach die Beklagte den Klägerinnen zu 1 und 2 und zu 3 und 4 jeweils als Gesamtgläubigerinnen zum Schadensersatz verpflichtet sei, sowie dem Antrag auf Auskunft über die Verletzungshandlungen stattgegeben und die Beklagte zur Erstattung eines Teils der geltend gemachten vorprozessualen Abmahnkosten verurteilt. Hinsichtlich des weiterreichenden Auskunftsbegehrens und Zahlungsverlangens hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerinnen haben Berufung eingelegt.

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In der Berufungsinstanz haben die Parteien sich über das Zahlungsverlangen der Klägerinnen verglichen. Daraufhin haben diese ihre Berufung hinsichtlich des Antrags,

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ihnen als Gesamtgläubigerinnen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über

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1. Einkaufszeiten und Einkaufspreise,

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2. etwa weiter angefallene Gestehungskosten und erzielten Gewinn

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zurückgenommen.

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Auf das mit der Berufung weiterverfolgte Klagebegehren hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt,

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den Klägerinnen im Hinblick auf die von der Beklagten vertriebenen und mit den Zeichen "Cartier" und "Piaget" sowie anderen Zeichen versehenen Pullover Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer dieser Pullover, ferner über die gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber der Beklagten.

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Dagegen wendet sich die Beklagte mit der (zugelassenen) Revision. Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Auskunft im begehrten Umfang sei nicht unmittelbar aus § 25 b WZG herzuleiten. Eine Warenzeichenverletzung scheitere im Streitfall schon daran, daß das Warenverzeichnis der für die Klägerinnen registrierten Marken keine mit Pullovern oder Textilien gleichartigen Waren aufweise. Im übrigen fehle es auch an einer warenzeichenmäßigen Benutzung der Kennzeichen "Cartier" und "Piaget" im Streitfa11. Den streitigen Bezeichnungen komme bei der Verwendung auf dem von der Beklagten vertriebenen Pullover keine herkunftshinweisende Funktion zu. Diese seien neben weiteren fünf Namen ebenfalls weltbekannter Unternehmen auf den Pullover aufgebracht worden. Es handele sich um eine dekorative Ansammlung bekannter Marken, nicht aber um einen Hinweis auf die Herkunft des Pullovers aus einem bestimmten Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen. Gegen die Annahme einer warenzeichenmäßigen Benutzung der beiden Kennzeichen der Klägerinnen spreche zudem, daß die streitbefangenen Pullover im Nackenetikett und auf einem zusätzlichen Anhänger mit dem Aufdruck "H. Design" einen erkennbaren Herkunftshinweis enthalten hätten. Mangels kennzeichenmäßiger Benutzung der streitigen Bezeichnungen scheide auch eine Verletzung des Firmenrechts der Klägerinnen aus.

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Die Beklagte habe aber wettbewerbswidrig gehandelt, indem sie die bekannten Firmen- und Markennamen der Klägerinnen als schmückendes Element auf ihren Pullovern verwendet habe, um auf diese Weise an dem besonderen Ruf und dem Werbewert der Kennzeichen "Cartier" und "Piaget" teilzuhaben. Das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten habe nicht nur die Schadensersatzverpflichtung zur Folge, sondern auch die Verpflichtung, Auskunft über die Vorbesitzer der Pullover sowie über die gewerblichen Abnehmer zu erteilen. Es sei zwar im konkreten Fall über die Ausbeutung des Rufs einer fremden Marke hinaus eine Herkunftstäuschung oder eine Verwechslungsgefahr nicht zu besorgen. Gleichwohl sei es auch in diesem Fall geboten, den durch das Produktpirateriegesetz eingeführten ergänzenden Auskunftsanspruch des § 25 b WZG in analoger Anwendung zuzusprechen. Ein Wettbewerber, dem es um die Ausbeutung des einem fremden Namen anhaftenden guten Rufs gehe, habe kein schützenswertes Interesse, die Bezugsquelle der rechtsverletzenden Ware zu verschweigen. Im übrigen könne man auch bei dieser Art von Rechtsverletzung den Standpunkt vertreten, daß die Klägerinnen die Angabe über Quellen und Vertriebswege der streitbefangenen Ware als Kontrolltatsache benötigten, um die übrigen Angaben überprüfen und eine Versicherung an Eides Statt verlangen zu können.

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Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg.

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II. 1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine kennzeichenrechtswidrige Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen "Cartier" und "Piaget" verneint und deshalb eine unmittelbare Anwendung des § 25 b WZG nicht für zulässig erachtet.

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Die Anbringung der streitigen Bezeichnungen neben den fünf weiteren Kennzeichen anderer Hersteller auf dem Pullover ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, nicht dazu geeignet, auf die Herkunft der streitigen Ware aus einem der benannten Unternehmen, sei es im Sinne des § 24 WZG, sei es im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG hinzuweisen. Die kennzeichenmäßige Benutzung einer Bezeichnung setzt voraus, daß der Verkehr aufgrund ihrer Verwendung, so wie sie sich ihm darstellt, zu der Vorstellung gelangen kann, die Bezeichnung diene als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder zur Unterscheidung unterschiedlicher Vertriebsstätten (vgl. BGHZ 113, 115, 121 - SL). Die demgegenüber vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, der Verkehr verstehe die angebrachten Zeichen nicht als eine Individualisierung der Ware, sondern als deren dekorative Verzierung, läßt einen Verstoß gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze nicht erkennen.

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Der Revisionserwiderung kann auch nicht in ihrer Meinung beigetreten werden, die Erste Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (89/104/EWG) - ABl.EG Nr. L 40, 1 ff. -, welche zum 31. Dezember 1992 hätte umgesetzt sein müssen, gebiete im Streitfall ein anderweites Verständnis des zeichenmäßigen Gebrauchs. Eine Vorwirkung nicht umgesetzten EG-Rechts bei der Anwendung nationalen Rechts kommt frühestens zum Zeitpunkt des Ablaufs der vorgesehenen Umsetzungsfrist in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 3.6.1993 - I ZB 9/91, GRUR 1993, 825, 826 [BGH 03.06.1993 - I ZB 9/91] - Dos m.w.N.). Die streitgegenständliche Verletzungshandlung liegt aber vor diesem Zeitpunkt. Diese wirkt auch nicht in die Zukunft fort, da sie durch die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten ihre Erledigung gefunden hat.

21

2. Mit Erfolg wendet sich aber die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte sei den Klägerinnen zur Nennung des Herstellers und anderer Vorbesitzer des Pullovers sowie der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber aus § 25 WZG analog verpflichtet.

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a) Die Revision zieht dabei nicht in Zweifel, daß die Beklagte mit dem Vertrieb des Pullovers mit den streitigen Aufschriften sich an den guten Ruf der Inhaberinnen der Kennzeichnungsrechte "Cartier" und "Piaget" zu eigenem Wettbewerbsvorteil in unlauterer Weise angehängt hat und deshalb nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung zur unzulässigen Rufausbeutung (BGHZ 80, 90, 95 [BGH 20.02.1981 - V ZR 199/79] - Rolls Royce; 113, 82, 85 - Salomon; 113, 115, 126 - SL) zum Schadensersatz verpflichtet ist. Das rechtliche Verständnis des Berufungsgerichts läßt insoweit einen Rechtsfehler nicht erkennen. Dabei kann für die Entscheidung des Streitfalls dahingestellt bleiben, wie sich die materielle Berechtigung der Klägerinnen zu 1 und 2 hinsichtlich der Verwertung des guten Rufs des Namens "Cartier" im einzelnen darstellt.

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b) Der von den Klägerinnen geltend gemachte, noch streitige Auskunftsanspruch dient, worauf auch die Revisionserwiderung ausdrücklich hinweist, nicht der Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs. Er kann deshalb, wovon auch das Berufungsgericht ersichtlich ausgegangen ist, nicht damit begründet werden, die Durchsetzung dieses Anspruchs diene der Kontrolle der von der Beklagten zum Umfang der Verletzungshandlung gegebenen Auskunft.

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c) Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin beigetreten werden, die Klägerinnen benötigten zur Unterbindung künftiger ähnlicher Störungen die namentliche Benennung des Herstellers und Lieferanten des Pullovers sowie der Abnehmer und Auftraggeber der Beklagten.

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Ein derartiger Anspruch auf Drittauskunft findet bei der Beeinträchtigung des guten Rufs im hier festgestellten Umfang im Gesetz keine Grundlage. Eine Verpflichtung des Verletzers, die Personen zu benennen, welche an der wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung des guten Rufs eines Mitbewerbers mitgewirkt haben, scheidet zwar nicht von vornherein aus. Eine solche kann aber nur bejaht werden, wenn sie aufgrund der Schwere des Eingriffs und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen geboten erscheint, künftige entsprechende wettbewerbliche Störungen zu unterbinden.

26

aa) Wie der Senat in seinem hierneben ergangenen Urteil vom 24. März 1994 - I ZR 42/93 - ausgeführt hat, scheidet eine analoge Anwendung der zum Schutz von Immaterialgüterrechten durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie (PrPG) v. 7.3.1990 eingeführten Auskunftsverpflichtung, wie sie z.B. in § 25 b WZG niedergelegt ist, aus. Es besteht keine Regelungslücke, die es erforderlich machte, zur Begründung des Anspruchs auf Auskunft über die Bezugsquelle und den Vertriebsweg auf die durch das Produktpirateriegesetz eingeführte verschuldensunabhängige Haftung zurückzugreifen.

27

bb) Der Rechtsprechung ist es nämlich im Rahmen des § 1 UWG i.V.m. § 242 BGB möglich, im Einzelfall bei Abwägung der Interessen der Beteiligten eine Verpflichtung zur Drittauskunft auszusprechen. Ein solches Bedürfnis hat der Senat in der bereits angesprochenen Entscheidung vom selben Tag dann gesehen, wenn der Wettbewerber mit seiner Verletzungshandlung wettbewerblich geschützte Leistungspositionen in nachhaltiger Weise angreift.

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cc) Für die Zubilligung einer Verpflichtung zur Auskunft über Dritte bedarf es indessen stets der Abwägung im Einzelfall, um dem Gebot der Verhältnismäßigkeit der Mittel gerecht zu werden. In die Abwägung der Interessen hat einerseits einzufließen, in welchem Ausmaß die Verletzungshandlung die wettbewerbliche Position des Verletzten berührt; andererseits ist zu berücksichtigen, daß der Gewerbetreibende ein beachtenswertes Interesse daran hat, seine Bezugsquelle und seinen Vertriebsweg nicht zu offenbaren. Sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der verletzte Mitbewerber in seinen wettbewerblichen Interessen durch künftige entsprechende Verletzungshandlungen nachhaltig gestört wird, besteht auch kein Bedürfnis, den Verletzer zu einer Auskunft zu verurteilen, die weiterreicht, als zur Behebung des Störungszustandes durch die festgestellte Verletzungshandlung erforderlich ist.

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dd) Für den Streitfall hat das Berufungsgericht von der Revisionserwiderung unangefochten festgestellt, daß der Absatz der Pullover durch die Beklagte nicht zu einer Herkunftstäuschung geführt habe. Die Klägerinnen haben auch nichts dazu vorgetragen, daß der Umsatz an den von ihnen vertriebenen Waren zurückgegangen sei. Die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Position der Klägerinnen durch den Vertrieb des streitigen Pullovers mit den Namen von insgesamt sieben bekannten Herstellern unterschiedlicher Branchen kann sonach nicht als besonders schwerwiegend angesehen werden. Der Vorwurf des wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten beschränkt sich darauf, zum eigenen geschäftlichen Vorteil den guten Ruf berühmter Marken ausgebeutet zu haben; ihr Verhalten ist indessen nicht darauf gerichtet gewesen, den Verbraucher darüber irrezuführen, die Ware stamm aus dem Hause einer der Klägerinnen; auch berührte es nicht sonstige wettbewerbliche Leistungspositionen der Klägerinnen. In Anbetracht der geringen Intensität der wettbewerblichen Störungshandlung der Beklagten läßt es sich nicht rechtfertigen, daß sie ihre Bezugsquelle und den Vertriebsweg ihrer Waren den Klägerinnen preisgibt. Das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten beschränkte sich auf eine schmarotzende Rufausbeutung, ohne einen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz der Klägerinnen zu berühren. In einem solchen Fall besteht keine berechtigte Veranlassung, den Klägerinnen über § 1 UWG i.V.m. § 242 BGB einen Anspruch auf Drittauskunft zuzubilligen.

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III. Nach alledem ist hinsichtlich des von den Klägerinnen verfolgten Anspruchs auf Drittauskunft das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 515 Abs. 3 ZPO.