Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.02.1995, Az.: BVerwG 4 B 84.94
Zulässigkeit eines "Einkaufszentrums" in Sondergebieten; Voraussetzungen eines "Einkaufszentrums"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.02.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 84.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 28557
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 06.12.1993 - AZ: 15 B 91.3183
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- ZfBR 1995, 338 (amtl. Leitsatz)
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 1995
durch
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Hien und
die Richterin Heeren
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
1.
Die in erster Linie geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 1990 - BVerwG 4 C 16.87 - (Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 16) liegt nicht vor. Nach dem Leitsatz dieses Urteils setzt ein "Einkaufszentrum" im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 im Regelfall einen von vornherein einheitlich geplanten, finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplex mit mehreren Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe - zumeist verbunden mit verschiedenartigen Dienstleistungsbetrieben - voraus. Sollen mehrere Betriebe ohne eine solche Planung ein Einkaufszentrum im Rechtssinne darstellen, so ist hierfür außer ihrer engen räumlichen Konzentration ein Mindestmaß an äußerlich in Erscheinung tretender gemeinsamer Organisation und Kooperation erforderlich, welche die Ansammlung mehrerer Betriebe zu einem planvoll gewachsenen und aufeinander bezogenen Ganzen werden läßt. Das Berufungsgericht hat sich hierauf ausdrücklich bezogen und der Beurteilung des von ihm festgestellten Sachverhalts zugrunde gelegt, ohne hierbei seinerseits einen divergierenden Rechtssatz aufzustellen. Auch die Beschwerde zeigt einen solchen nicht auf. Das gilt erst recht, soweit die Beschwerde auch eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 1992 - BVerwG 4 C 57.89 - (Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 47) geltend macht. Der in diesem Zusammenhang von der Beschwerde vertretenen Auffassung, es komme allein auf den selbständigen Bauantrag des Klägers und nicht auf die ursprüngliche Gesamtplanung durch eine Bauträger-Firma an, kann nicht gefolgt werden. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 1990 (a.a.O.) ergibt sich das Gegenteil. Käme es nur auf den isoliert zu beurteilenden Bauantrag des Klägers an, wäre das Entstehen eines Einkaufszentrums kaum noch zu verhindern.
2.
Auch die Grundsatzrüge rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Es kann bereits zweifelhaft sein, ob es sich bei der Frage, "ob sich aus der Größe der Läden einerseits, der Einwohnerzahl der Orte, in denen die Läden liegen, und/oder deren Randlage etwas für die Definition des Einkaufszentrums ergibt", um eine klärungsfähige Rechtsfrage handelt; die in dieser Frage enthaltenen Einzelfaktoren stehen nicht in einem verallgemeinerungsfähigen Beziehungsgeflecht zueinander. Im übrigen enthält das Urteil des Bundesverwaltungsgerichs vom 27. April 1990 (a.a.O), das ebenso wie das Berufungsurteil zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 ergangen ist, über den bereits zitierten Leitsatz hinaus weitere Ausführungen zur Begriffsbestimmung des "Einkaufszentrums" im Sinne der Baunutzungsverordnung. Hiernach ist in Übereinstimmung auch mit dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Einkaufszentrum im Rechtssinne nur dann anzunehmen, wenn eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe - zumeist in Kombination mit verschiedenartigen Dienstleistungsbetrieben - vorliegt, die entweder einheitlich geplant ist oder sich doch in anderer Weise als "gewachsen" darstellt. Ein "gewachsenes" Einkaufszentrum setzt außer der erforderlichen räumlichen Konzentration weiter voraus, daß die einzelnen Betriebe aus der Sicht der Kunden als aufeinander bezogen, als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten. Diese Zusammenfassung kann sich in organisatorischen oder betrieblichen Gemeinsamkeiten, wie etwa in gemeinsamer Werbung oder einer verbindenden Sammelbezeichnung, dokumentieren. Nur durch solche äußerlich erkennbaren Merkmale ergibt sich für die Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO die notwendige planvolle Zusammenfassung mehrerer Betriebe zu einem "Zentrum" und zugleich die erforderliche Abgrenzung zu einer beliebigen Häufung von jeweils für sich planungsrechtlich zulässigen Läden auf mehr oder weniger engem Raum. Daß das erstrebte Revisionsverfahren über diese Ausführungen hinaus weitere verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse brächte, legt die Beschwerde nicht dar.
3.
Schließlich kann auch die mit unzureichender Sachverhaltsaufklärung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründete Verfahrensrüge nicht zur Zulassung der Revision führen. Das gilt auch, soweit innerhalb dieser Rüge eine weitere Grundsatzrüge und eine weitere Divergenzrüge erhoben werden. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Das ist nach der Begründungsstruktur des Berufungsurteils auszuschließen; denn das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung auf mehrere und das Urteil selbständig tragende Gründe. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Vorhaben des Klägers bauplanungsrechtlich zum einen deshalb unzulässig, weil es Bestandteil eines in einem Gewerbegebiet unzulässigen Einkaufszentrums sei und zum anderen nicht in geschlossener Bauweise ausgeführt werden solle. Wegen der Situierung der Stellplätze verstoße es auch gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unabhängig davon, ob es als Erweiterung eines Einkaufszentrums oder als seiner Art nach im Gewerbegebiet zulässiges Einzelhandelsunternehmen anzusehen sei. Schließlich widerspreche die Anordnung der Stellplätze auch der landesrechtlichen Bestimmung des Art. 55 Abs. 9 Satz 1 BayBO, wonach Stellplätze von dem sie erschließenden öffentlichen Verkehrsweg auf möglichst kurzem Weg erreichbar sein müßten. Bei dieser Begründung des Urteils kann die möglicherweise mit einem Verfahrensfehler behaftete Begründung hinweggedacht werden, ohne daß die übrigen Begründungen entfielen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Hien
Heeren