Bundesfinanzhof
Urt. v. 13.07.1989, Az.: V R 111/84
Revision; Landwirtschaftliche Nutzung; Tierbestände; Kälbermast; Umrechnung von Tierbeständen; Vieheinheit; Umrechnungsschlüssel; Verwaltungserlaß; Futtererzeugung; Landwirtschaftliche Fläche; Rindvieh; Zahl der Tiere
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 13.07.1989
- Aktenzeichen
- V R 111/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 10875
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- FG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 158, 157 - 165
- BStBl II 1989, 1036
- DB 1989, 2583 (Kurzinformation)
- HFR 1990, 176-177 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das FG bei der Beantwortung der Frage, ob Tierbestände nach § 51 BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1967/73), im Falle der Kälbermast für die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten den Umrechnungsschlüssel der Anlage 1 zum BewG verwendet hat, statt den abweichenden Umrechnungsschlüssel eines Verwaltungserlasses heranzuziehen.
- 2.
Bei der Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 BewG ist der letzte angefangene nicht als voller Hektar zu berücksichtigen.
- 3.
Ob der Unternehmer auf der von ihm regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche das erforderliche Futter wirklich erzeugt, ist unerheblich.
- 4.
Im Falle der Kälbermast kommt aus dem Umrechnungsschlüssel (Anlage 1 zum BewG) bei der Tierart "Rindvieh" die Position "Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr 0,30 Vieheinheiten" zur Anwendung; als Zahl der Tiere ist nicht die wirkliche Stückzahl eines Jahres anzusetzen, sondern ein nach Maßgabe der Mastdauer reduzierter Wert.
Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 13.07.1989 - AZ: V R 110/84weitere Verbundverfahren:
BFH - 13.07.1989 - AZ: V R 112/84