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Bundesfinanzhof
Urt. v. 13.07.1989, Az.: V R 112/84

Revision; Landwirtschaftliche Nutzung; Tierbestände; Kälbermast; Umrechnung von Tierbeständen; Vieheinheit; Umrechnungsschlüssel; Verwaltungserlaß; Futtererzeugung; Landwirtschaftliche Fläche; Rindvieh; Zahl der Tiere

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
13.07.1989
Aktenzeichen
V R 112/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 10876
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Düsseldorf

Fundstellen

  • BFHE 158, 157 - 165
  • BStBl II 1989, 1036
  • DB 1989, 2583 (Kurzinformation)
  • HFR 1990, 176-177 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das FG bei der Beantwortung der Frage, ob Tierbestände nach § 51 BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1967/73), im Falle der Kälbermast für die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten den Umrechnungsschlüssel der Anlage 1 zum BewG verwendet hat, statt den abweichenden Umrechnungsschlüssel eines Verwaltungserlasses heranzuziehen.

  2. 2.

    Bei der Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 BewG ist der letzte angefangene nicht als voller Hektar zu berücksichtigen.

  3. 3.

    Ob der Unternehmer auf der von ihm regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche das erforderliche Futter wirklich erzeugt, ist unerheblich.

  4. 4.

    Im Falle der Kälbermast kommt aus dem Umrechnungsschlüssel (Anlage 1 zum BewG) bei der Tierart "Rindvieh" die Position "Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr 0,30 Vieheinheiten" zur Anwendung; als Zahl der Tiere ist nicht die wirkliche Stückzahl eines Jahres anzusetzen, sondern ein nach Maßgabe der Mastdauer reduzierter Wert.

Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 13.07.1989 - AZ: V R 110/84

weitere Verbundverfahren:
BFH - 13.07.1989 - AZ: V R 111/84