Bundessozialgericht
Urt. v. 16.12.1970, Az.: 2 RU 239/68
Revisionsbegründung; Verlängerte Begründungsfrist; Revision des Rechtsmittelgegners; Versäumung der Revisionsfrist; Revisionsanschließung; Arbeitseinkommmen; Lehrlingsvergütung; Anpassung des Jahresarbeitsverdienstes; Anpassungsgrundlage; Tarifvertragliche Lebensaltersstufe; Akkordrichtsätze; Leistungszulagen; Unbilligkeit
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.12.1970
- Aktenzeichen
- 2 RU 239/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10718
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 164 Abs. 1 S. 2 SGG
- § 556 Abs. 1 ZPO
- § 160 Abs. 1 RVO
- § 573 Abs. 2 RVO
- § 577 S. 2 RVO
- § 577 S. 1 RVO
- § 571 Abs. 1 S. 1 RVO
Fundstellen
- BSGE 32, 169 - 169
- DB (Beilage) 1971, 9 (Volltext mit red. LS)
- MDR 1971, 430 (Volltext mit amtl. LS)
- SozR Nr 2 zu § 571 RVO
Amtlicher Leitsatz
1. Die auf Antrag bewilligte Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist wirkt sich nicht ohne weiteres auf die selbständig eingelegte Revision des Rechtsmittelgegners aus, welcher keinen Antrag auf Verlängerung seiner Revisionsbegründungsfrist gestellt hatte.
2. Eine rechtzeitig eingelegte, aber nicht fristgerecht begründetet Revision kann als Anschließung an die Revision des Rechtsmittelgegners rechtswirksam sein.
3. Die Lehrlingsvergütung ist Arbeitseinkommen iS des RVO § 571 Abs. 1 S. 1 (vergleiche BSG 27.08.1969 2 RU 170/68 = SozR Nr. 3 zu § 587 RVO).
4. Die 1. Anpassung des Jahresarbeitsverdienstes nach RVO § 573 Abs. 2 ist unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Lebensaltersstufe vorzunehmen, welche der Verletzte im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls überschritten hatte.
5. Bei Anpassungen des Jahresarbeitsverdienstes nach RVO § 573 Abs. 2 sind solche tariflichen Entgelte wie Akkordrichtsätze oder Leistungszulagen, welche unabhängig vom Lebensalter des Beschäftigten gewährt werden, nicht zu berücksichtigen (vergleiche BSG 27.02.1970 2 RU 135/66 = BSGE 31, 38 [BSG 27.02.1970 - 2 RU 135/66]). 6. Zur Frage, wann eine Unbilligkeit iS von RVO § 577 S. 1 vorliegt.