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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.03.1995, Az.: XII ZB 19/95

Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.03.1995
Aktenzeichen
XII ZB 19/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 16970
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 28.12.1994

Prozessführer

Werner Franz T., K./S.-Straße ..., O.,

Prozessgegner

Siegrun Luzie K., B. straße ..., O.,

Sonstige Beteiligte

1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R. straße ..., B., Vers.Nr.: 52 T. und 68 S.

2. D. Versicherungen, F. Straße ..., W.

In dem Rechtsstreit
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 15. März 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
beschlossen:

Tenor:

Die als sofortige Beschwerde bezeichnete weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats - 5. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Dezember 1994 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 1.000,00 DM.

Entscheidungsgründe

1

In einem abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren hat das Oberlandesgericht das Gesuch des Antragstellers, ihm wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, zurückgewiesen und seine Beschwerde gemäß §§ 621e Abs. 3, 516 ZPO als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Antragsteller durch seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten "sofortige Beschwerde" bei dem Oberlandesgericht eingelegt.

2

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

3

Gegen die Versagung der Wiedereinsetzung ist gemäß § 238 Abs. 2 ZPO das Rechtsmittel zulässig, welches gegen die Hauptsacheentscheidung zulässig ist (vgl. Zöller/Greger ZPO 19. Aufl. § 238 Rdn. 7). Das ist in Fällen des § 621 Nr. 6 ZPO (Versorgungsausgleich) die weitere Beschwerde gemäß § 621e Abs. 2 ZPO. Denn § 621e ZPO verweist nicht auf § 519b ZPO, so daß gegen die Verwerfung der Erstbeschwerde nicht die sofortige, sondern die befristete weitere Beschwerde stattfindet (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO; Thomas/Putzo ZPO 18. Aufl. § 238 Rdn. 17; Zöller/Philippi a.a.O. § 621e Rdn. 43a). Die weitere Beschwerde muß innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§§ 621e Abs. 3, 78 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Antragsteller hat sein Rechtsmittel aber beim Oberlandesgericht durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt.

4

Eine Wiederholung des Rechtsmittels durch einen hier zugelassenen Rechtsanwalt ist innerhalb der Frist nicht erfolgt (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Mai 1990 - XII ZB 63/90 - nicht veröffentlicht).

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 1.000,00 DM.

Blumenröhr,
Krohn,
Zysk,
Hahne,
Gerber