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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.05.1990, Az.: XII ZB 63/90

Folgen der Vertretung durch einen nicht am Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt; Einlegung der Beschwerde vor dem unzuständigen Gericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.05.1990
Aktenzeichen
XII ZB 63/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 15501
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 12.03.1990

Verfahrensgegenstand

Regelung des Umgangs mit dem ehelichen Kind Sebastian S., geboren am ... 1982, wohnhaft bei der Beteiligten zu 1),

Sonstige Beteiligte

1. die Mutter Brigitte S., Friedrich- EU- Straße ..., D.

2. der Vater Richard S., G. straße ..., D.

In der Familiensache
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber
am 23. Mai 1990
beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. März 1990 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Das Verfahren betrifft die Regelung des Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem ehelichen Kind (§ 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Gegen den Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht das Gesuch der Antragstellerin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde zurückgewiesen hat, findet die weitere Beschwerde statt (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 621e Abs. 2 ZPO; vgl. Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. § 238 Anm. 5 b dd; Zimmermann ZPO § 238 Rdn. 7). Für die weitere Beschwerde müssen die Beteiligten sich in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Die Antragsgegnerin läßt sich von bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälten vertreten. Schon deshalb ist ihre weitere Beschwerde unzulässig. Zudem ist das Rechtsmittel, das durch Einreichung der Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einzulegen war (§ 621e Abs. 3 Satz 1 ZPO), bei dem Oberlandesgericht eingelegt worden und - mit den vom Oberlandesgericht beigezogenen Akten - erst nach dem Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist (§§ 621e Abs. 3 Satz 2, 516 ZPO) bei dem Bundesgerichtshof eingegangen.

2

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 131 Abs. 3 KostO, § 13a Abs. 1 FGG).

Lohmann,
Portmann