Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 15.12.1972, Az.: 1 ABR 8/72
Wahlvorstand; Betriebsratswahl; Wahlanfechtung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.12.1972
- Aktenzeichen
- 1 ABR 8/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 10096
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 09.06.1972 - 3 TaBV 1/72
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 5 BetrVG 1972
- § 18 Abs. 2 BetrVG 1972
- § 19 Abs. 2 BetrVG 1972
- § 6 WO
- § 8 WO
- § 9 WO
- § 2 Abs. 1 Ziff. 4 ArbGG
- § 2 Abs. 1 Ziff. 4 ArbGG (a.F.)
- § 8 Abs. 1 ArbGG
- § 80 Abs. 1 ArbGG
- § 10 WO PersVG
- Art. 1 Nr. 2 ÄnderungsVO vom 7. Februar 1967 (BGBl. I, 64)
Fundstellen
- BAGE 24, 480
- DB 1973, 2052
- DB 1973, 87 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1016 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Entscheidungen und Maßnahmen des Wahlvorstandes können vor Abschluß der Betriebsratswahl selbständig angefochten werden.
2. Antragsberechtigt ist jeder, der durch die Einzelmaßnahmen des Wahlvorstandes in seinem aktiven oder passiven Wahlrecht betroffen wird.
3. Der Wahlvorschlag ist kein Vorschlag des Listenvertreters, sondern aller, die ihn unterzeichnet haben.
Die ohne Einverständnis der Unterzeichner vorgenommene Streichung einzelner oder mehrerer Kandidaten bedeutet eine inhaltliche Änderung des Wahlvorschlages. Ein Wahlvorschlag wird durch die Streichung unrichtig und ist kein Wahlvorschlag im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.