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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 15.12.1972, Az.: 1 ABR 8/72

Wahlvorstand; Betriebsratswahl; Wahlanfechtung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.12.1972
Aktenzeichen
1 ABR 8/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 10096
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 09.06.1972 - 3 TaBV 1/72

Fundstellen

  • BAGE 24, 480
  • DB 1973, 2052
  • DB 1973, 87 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1016 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Entscheidungen und Maßnahmen des Wahlvorstandes können vor Abschluß der Betriebsratswahl selbständig angefochten werden.

2. Antragsberechtigt ist jeder, der durch die Einzelmaßnahmen des Wahlvorstandes in seinem aktiven oder passiven Wahlrecht betroffen wird.

3. Der Wahlvorschlag ist kein Vorschlag des Listenvertreters, sondern aller, die ihn unterzeichnet haben.

Die ohne Einverständnis der Unterzeichner vorgenommene Streichung einzelner oder mehrerer Kandidaten bedeutet eine inhaltliche Änderung des Wahlvorschlages. Ein Wahlvorschlag wird durch die Streichung unrichtig und ist kein Wahlvorschlag im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.